Verwaltungsgericht Koblenz – Allgemeine Ehewirkung – 23.06.2026

Symbolbild Ehescheidung: Richter, Waage, Eheringe und Dokumente. Familiengericht, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht.

Wenn Ehepartner gemeinsam zwei Häuser bewohnen, sie aber an verschiedenen Adressen mit dem Hauptwohnsitz gemeldet sind, ist für jede Hauptwohnung ein eigener Rundfunkbeitrag zu bezahlen.

 

Beschluss:
Gericht: Verwaltungsgericht Koblenz
Datum: 23.06.2026
Aktenzeichen: Az. 5 K 1369/25.KO
Quelle: Redaktion beck-aktuell vom 30.06.2026

 

Kommentierung:

Getrennte Hauptwohnsitze begründen auch bei nicht getrenntlebenden Eheleuten eine jeweils eigene Rundfunkbeitragspflicht. Das VG Koblenz stellt fest, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag keinen Befreiungstatbestand für gemeinsam genutzte Wohnungen vorsieht, die auf verschiedene Partner als Hauptwohnung angemeldet sind.

 

Die Eheleute haben keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz. Einen Nebenwohnsitz hat keiner von beiden angemeldet. Der Ehemann zahlt den Rundfunkbeitrag für das Haus, an dem er gemeldet ist. Beim zweiten Haus handelt es sich um das Ferienhaus des Ehepaares, dort ist die Ehefrau mit Hauptwohnsitz angemeldet. Nachdem die Frau einen Rundfunkbeitrag per Bescheid festgesetzt erhalten hat, hat sie hiergegen beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Wenn für eine Nebenwohnung ein Rundfunkbeitrag bei Zusammenleben nicht doppelt verlangt werden darf, müsse das erst recht gelten, wenn ein Ehepaar zwei Häuser gemeinsam bewohnt – unabhängig vom Melderecht.

 

Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen. Die Frau ist im maßgeblichen Zeitraum mit ihrem Hauptwohnsitz unter der Anschrift des Ferienhauses gemeldet. Dass sie mit ihrem Ehemann einen Haushalt bildet, sei rundfunkbeitragsrechtlich nicht von Belang. Es liegt auch kein doppelter Beitrag vor, denn es handelt sich nicht um eine Nebenwohnung, sondern um den Hauptwohnsitz. Ob die Zulassung der Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz beantrag wurde, ist nicht bekannt.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht