Trennung, Scheidung, Unterhalt

Sub Heading Arrow Kindesunterhalt/Unterhaltsvorschuss

Unterhalt für Kinder

Kinder haben grundsätzlich immer Anspruch auf Kindesunterhalt. Eltern müssen für ihre Kinder sorgen, sie betreuen, ihre Existenzbedürfnisse befriedigen.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Informationen zum Thema Kindesunterhalt, Kindesunterhalt ab 18 sowie Unterhaltsvorschuss. Auch erfahren Sie, wie ISUV Sie als Mitglied bei Ihren Unterhaltsfragen unterstützen kann. Darüber hinaus finden Sie am Ende dieser Seite vielfältige Literaturhinweise als mögliche „Hilfe zur Selbsthilfe“

Unterhaltsrechner 2026

Unterhaltsrechner: Kindesunterhalt berechnen


Kindesunterhalt berechnen

Die Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts bilden die Düsseldorfer Tabelle (Unterhaltstabelle) und die Leitlinien der Oberlandesgerichte. Die Unterhaltstabelle sagt, wieviel ein Kind in der Regel braucht, Abweichungen sind möglich. Die Düsseldorfer Tabelle ist jedoch kein Gesetz, daher kann von ihr im Einzelfall auch abgewichen werden.

Umgangskosten können hier relevant sein. Wenn mehr Kinder zu versorgen sind, können die Beträge niedriger ausfallen. Wenn nur ein Kind da ist, dann können die Zahlbeträge auch höher sein. Dem Unterhaltspflichtigen muss der notwendige Selbstbehalt zur Sicherung des Existenzminimums bleiben. Angerechnet werden kann auf den Unterhalt auch ein geldwerter Wohnvorteil.

Informationen zum Kindesunterhalt / Kindesunterhalt ab 18

Unterhaltsvorschuss: Hilfe für Alleinerziehende

Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine Sozialleistung der Jugendämter für Alleinerziehende mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind. Vorausgesetzt, der unterhaltspflichtige Elternteil zahlt keinen oder nur unregelmäßigen Kindesunterhalt.

Doch wer ist anspruchsberechtigt, wie kann man Unterhaltsvorschuss beantragen, und welche Voraussetzungen führen zum Wegfall der Leistungen? In Zusammenarbeit mit Manfred Hanesch, Fachanwalt für Familienrecht und Sozialrecht, haben wir auf dieser Seite relevante Informationen zum Thema Unterhaltsvorschuss für Sie zusammengetragen.

Informationen zum Unterhaltsvorschuss

Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine Sozialleistung der Jugendämter. Zahlt ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Kindesunterhalt, kann der betreuende Elternteil Unterhaltsvorschuss für das Kind beantragen.

Unterhaltsvorschuss wird von der Unterhaltsvorschusskasse gezahlt. Diese Kasse ist eine eigenständige Abteilung des Jugendamts, vergleichbar mit der Familienkasse bei der Arbeitsagentur.

Die Voraussetzungen für den Bezug des Unterhaltsvorschusses sind:

  • ein bestehender Kindesunterhaltsanspruch, der nicht tituliert sein muss,
  • die Kinder leben überwiegend mehr als 50 % eines Monats) bei einem Elternteil,
  • Kinder im Alter bis 11 Jahre erhalten den Unterhaltsvorschuss generell, ab 12 Jahren erhalten sie ihn nur unter bestimmten Bedingungen und unter Abzug einer Ausbildungsvergütung, wenn das Kind bereits 16 Jahre alt ist und sich in Ausbildung befindet.

 

Ist der unterhaltsberechtigte Elternteil wieder verheiratet, hat er keinen Anspruch mehr auf Unterhaltsvorschuss.

Wird das paritätische Wechselmodell praktiziert, besteht kein Anspruch auf den Unterhaltsvorschuss. Dieser setzt voraus, dass nur ein Elternteil die Doppelbelastung der Betreuung und Erziehung der Kinder bewältigt. Daher wird der Unterhaltsvorschuss den Alleinerziehenden gewährt.

Auf den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss werden Einkünfte aus Unterhaltszahlungen oder bei Kindern über 12 Jahre Einkünfte aus eigener Tätigkeit oder einer Ausbildung und Sozialleistungen für das Kind angerechnet.

Beziehen die Kinder über 16 Jahren eigene Sozialleistungen, kann dies zum Wegfall der Unterhaltsvorschussleistungen führen.

Die Höhe des Einkommens der Kindesmutter spielt bei der Bemessung des Kindesunterhalts bei Kindern bis 12 Jahren keine Rolle, weil sich Kindesunterhalt allein nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils bemisst. Erzielt die Kindesmutter ein Einkommen von mind. € 600,00, werden diese Einkünfte für Kinder bis 18 Jahre entsprechend bei der Vorschussleistung berücksichtigt.

Der betreuende Elternteil bzw. das Kind muss den Unterhaltsvorschuss nicht zurückzahlen. Sind jedoch Leistungen aufgrund vorsätzlicher oder fahrlässiger Falschangaben durch den betreuenden Elternteil oder infolge einer unterbliebenen Änderungsmitteilung zu Unrecht erbracht worden, sind diese zurückzuzahlen. Wird wahrheitswidrig bei Antragstellung angegeben, dass man Kindesunterhalt nicht erhält, führt dies zum Wegfall und einer Rückforderung bisheriger Leistungen.

 

Der Unterhaltsvorschuss ist, wie sämtliche sozialpolitischen Leistungen gegenüber Kindern, steuerfinanziert. Dem im Einzelfall säumigen Unterhaltsschuldner bleibt nur wenig Spielraum für Verhandlungen über Stundungen oder Ratenzahlungen, da die Sozialleistungsträger im Allgemeininteresse diese Forderungen geltend machen müssen.

 

Mit der Mitteilung der Unterhaltsvorschussleistungen an das gemeinsame Kind wird dem Unterhaltsschuldner ein Auskunftsbogen zugesandt, in der er nur Angaben über seine aktuellen Einkünfte erteilen muss, nach denen der zu erstattende Unterhaltsbetrag ermittelt wird.

Es genügt ein formloser mündlicher Antrag, die Schriftform ist nicht vorgesehen. Die Behörde ist verpflichtet, jeden Antrag auf Unterhaltsvorschuss zu bearbeiten.
Hilfreich für eine schnellere Bearbeitung ist es jedoch, ein  bereits vorformuliertes Schreiben nebst Belegen mitzubringen, die Auskunft über den Ausfall des Kindesunterhalts geben.

 

Bei der Formulierung des Schreibens erhalten ISUV-Mitglieder Hilfe von unserem Sozialrechtscoach Gordon Vett: hilfesozialrecht@isuv.de

Als Belege dienen Unterhaltstitel, Gerichtsbeschlüsse und die dazugehörigen Kontoauszüge oder sonstigen finanziellen Nachweise. 
Dies sind Jugendamtsurkunden, Gerichtsbeschlüsse oder -vergleiche oder notarielle Vereinbarungen, sofern der Unterhalt bereits tituliert wurde, ansonsten genügt jede Anforderung des Unterhalts als Beleg.

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och Fragen? In unseren Kontaktstellen oder unter hilfesozialrecht@isuv.de wird Ihnen bei Ihren individuellen Fragen gerne geholfen.

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