Verwaltungsgericht Bremen – Unterhaltsvorschuss – 06.07.2026

Mutter mit Kind, Vater im Hintergrund. Thema: Unterhaltsvorschuss, Trennung, Familie.
Young mother in white t-shirt and blue jeans with a small daughter in dress hugging and kissing with a father on the background.

Es besteht bei Kindern, die aufgrund einer anonymen Samenspende geboren werden, das Recht auf Unterhaltsvorschussleistungen.

 

Beschluss:
Gericht: Verwaltungsgericht Bremen
Datum: 06.07.2026
Aktenzeichen: Az. 3 K 1717/24 u. a.
Leitparagraph: § 1 Abs. 3 UVG
Quelle: Redaktion beck-aktuell vom 15.07.2026

 

Kommentierung:

Die Stadt Bremen hatte Anträge auf Unterhaltsvorschussleistungen von Müttern, deren Kinder aufgrund einer anonymen Samenspende geboren wurden, abgelehnt. Die Stadt hat sich hierbei auf ein Grundsatzurteil des BVerwG aus dem Jahr 2013 berufen (Urteil vom 16.05.2013, Az. 5 C 28.12), darin hatten die Richter entschieden, dass die Inanspruchnahme einer anonymen Samenspende einer Weigerung gleichkomme, bei der Vaterschaftsfeststellung mitzuwirken. Durch eine anonyme Samenspende schließe die Mutter die Feststellung eines Vaters „bewusst und gewollt“ aus, weshalb eine analoge Anwendung des Ausschlussgrundes aus § 1 Abs. 3 UVG (Nichtbekanntgabe des Vaters) gerechtfertigt ist. Das OVW Berlin-Brandenburg hatte diese Entscheidung noch im August 2023 bestätigt und übernommen. Das Verwaltungsgericht Bremen sieht dies anders, da seit dem 1. Juli 2018 durch das Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes eine veränderte Gesetzeslage vorliegt. Mit diesem Gesetz wurde ein zentrales Samenspenderregister eingeführt, über das Kinder die Identität ihres biologischen Vaters erfahren können. Gleichzeitig wurde mit dem neuen § 1600 d Abs. 4 BGB die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft eines Samenspenders ausgeschlossen. Das VG Bremen geht von einer wesentlichen Veränderung im Vergleich zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerwG im Jahr 2013 aus, sodass die in § 1 Abs. 3 UVG geregelten Fälle der fehlenden Mitwirkung der Vaterschaftsfeststellung nicht mehr vergleichbar seien, da ja insbesondere gemäß § 1600 d Abs. 4 BGB die Vaterschaftsfeststellung insoweit ausgeschlossen ist.

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, zudem hat das VerwG die sogenannte Sprungrevision zum BVerwG zugelassen.

 

Wir berichten weiter.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht