Trennung, Scheidung, Unterhalt

Sub Heading Arrow Elternunterhalt

Elternunterhalt

Elternunterhalt stellt die rechtliche Verpflichtung von Kindern sowie Schwiegerkindern dar, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten den Lebensbedarf der Eltern durch Unterhaltszahlungen zu sichern.

Inhaltsverzeichnis

Wenn ein Mensch pflegebedürftig wird, kann er Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten. Reichen Rente, Pflegeleistungen, sonstiges Einkommen und Erspartes jedoch nicht aus, um beispielsweise die Pflege im Heim zu finanzieren, muss das Sozialamt einspringen. Überschreitet das Jahreseinkommen der Kinder 100.000 € brutto jährlich, geht ein Unterhaltsanspruch auf den Sozialhilfeträger über, der diesen dann gegenüber dem unterhaltspflichtigen Kind geltend machen kann.

Für die Ermittlung der Jahreseinkommensgrenze ist das nach Steuerrecht bestimmte Gesamteinkommen maßgeblich.

 

Bei Einkünften von Selbständigen bzw. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bzw. Gewerbebetrieb bestimmt sich das Einkommen nach dem steuerlich ermittelten Gewinn.

 

In allen anderen Fällen, insbesondere bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit (Angestellter), Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften ist das der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.

Der Gesetzgeber hat die Vermutung aufgestellt, dass die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € nicht überschritten wird. Unterhaltspflichtige Kinder haben daher grundsätzlich keine Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, es sei denn, der Sozialhilfeträger hat „hinreichende Anhaltspunkte“, dass das unterhaltspflichtige Kind mehr verdient. Solche Anhaltspunkte sind etwa die Zugehörigkeit zu einer erfahrungsgemäß einkommensstarken Berufsgruppe oder auch bei Vermietung mehrerer Immobilien.

 

Grundsätzlich hat derjenige, dessen Einkommensgrenze von 100.000 € brutto nicht überschritten wird, auch keine Verpflichtung zur Erteilung von Vermögensauskünften. Daher ist bei entsprechenden „hinreichenden Anhaltspunkten“ trotzdem zunächst nur Auskunft zum Einkommen zu erteilen.

 

Neben diesem sozialhilferechtlichen Auskunftsanspruch gibt es noch die unterhaltsrechtliche Auskunftsverpflichtung. Diese kann jedoch vom Sozialhilfeträger nicht mehr geltend gemacht werden, solange der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Sozialhilfeträger nicht ansteht.

 

Auch Schwiegerkinder müssen unter den genannten Voraussetzungen bei Zusammenleben mit dem unterhaltspflichtigen Kind Auskunft erteilen. Zwar sind Schwiegerkinder nicht direkt unterhaltsverpflichtet, aber ggf. über den Familienunterhaltsanspruch.

 

Auch Geschwister sind unter den gleichen Voraussetzungen auskunftsverpflichtet.

Für Elternunterhalt wird ausschließlich das Einkommen herangezogen, das regelt das Angehörigen-Entlastungsgesetz.

 

Die Rechtsprechung hat Unterhaltspflichtigen ein Altersvorsorgeschonvermögen zugebilligt. Die Ermittlung eines Schonvermögens ist sehr speziell und einzelfallabhängig, sodass der kompetente Rat eines Fachanwalts für Familienrecht geboten ist. Orientierung geben Ihnen hier unsere Kontaktstellen.

Im ersten Schritt sollte man sich dahingehend wehren, dass keine Auskunftsverpflichtung besteht, da eben keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Überschreitung der Einkommensgrenze vorliegen.

 

Wenn dann nach Auskunftsverpflichtung und erteilter Auskunft Zahlungen gefordert werden, muss nach den Grundsätzen des Unterhaltsrechts geklärt werden, ob ein Unterhaltsanspruch besteht, ggf. gerichtlich.

 

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Sozialhilfeträger keinen laufenden Unterhalt geltend machen kann, sondern erst nach Ablauf eines Jahres grundsätzlich feststeht, ob die Einkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist. Deshalb wird ein Sozialhilfeträger im Normalfall eine sogenannte Rechtswahrungsanzeige ausbringen, auch zur Vermeidung einer Verwirkung. Fehlt es an einer Rechtswahrungsanzeige, dann ist auch kein Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit entstanden.

Ja. Aber holen Sie sich vorher einen Expertenrat ein. Die ISUV-Kontaktstellenleiter:innen sind Ihnen hier behilflich.

Nein, das geht nicht. Informieren Sie sich früh genug über andere Möglichkeiten, wie das umgangen werden könnte, am besten bei Fachanwält:innen für Familienrecht, die Sie über unsere Kontaktstellenleiter:innen erreichen können.

Ja, immer die Blutsverwandten in gerader Linie: Die Kinder des Unterhaltsbedürftigen haften vor den Enkelkindern, ebenso haften sie vor ihren Großeltern.

Immer, wenn die Eltern das familiär gebotene gegenseitige Treue- und Vertrauensverhältnis nicht eingehalten oder grob missbraucht haben. Wenn sie sich zum Beispiel nicht um die Kinder gekümmert oder selbst keinen Unterhalt gezahlt haben, wenn sie den Kontakt zu den Kindern abgebrochen haben, wenn sie strafrechtlich unbegründet gegen die Kinder vorgegangen sind, den Kontakt trotz Bemühungen verweigert haben, wenn sie Straftaten gegenüber den Kindern verübt haben, oder wenn sie die Kinder enterbt haben.

Kontakt vor Ort

Besprechen Sie Ihre persönliche Situation mit unseren Kontaktstellenleiter*innen vor Ort.

Werden Sie ISUV-Mitglied

Als ISUV-Mitglied bieten wir Ihnen umfassende Informationen, Hilfe zur Selbsthilfe, Anregungen zu Initiativen, nachvollziehbaren und verständlichen Expertenrat sowie den Kontakt und Austausch mit Gleichgesinnten und Betroffenen.

Unsere Informationen, Hinweise und Angebote sind seriös, Sie treffen überall auf „reale“ Ansprechpartner – ob ISUV-Kontaktstellenleiter*innen oder ISUV-Kontaktanwälte.mehr

Profitieren Sie von zahlreichen Mitgliedsvorteilen wie der Vermittlung von Fachanwälten, mündlichen und schriftlichen Rechtsberatungen, der Teilnahme und dem Austausch im Forum sowie 50% Rabatt auf Merkblätter und Ratgeber zum Thema Familienrecht.

Gerne stellen wir Ihnen eine Spendenbescheinigung aus.

ab 5,75 € / Monat (Jahresvertrag)
Weitere Mitgliedsvorteile