BGH – Elterliche Sorge – 13.05.2026

Kind mit Eltern im Hintergrund. Umgangsrecht/Sorgerecht relevant. Familiensituation.
Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 13.05.2026
Aktenzeichen: Az. XII ZB 404/25
Leitparagraph: §§ 1626, 1671, 1684 BGB
Quelle: FamRZ 2026, Seite 1163

 

  1. Betrifft ein Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern ausschließlich die Frage, bei welchem Elternteil das Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat, besteht kein Anlass für eine Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechtsauf einen Elternteil (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 17.12.2025 – XII ZB 279/25 -, FamRZ 2026, 381).
  2. Der Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über die beiderseitigen Betreuungsanteile ist grundsätzlich auch dann im Umgangsverfahren zu klären, wenn es dabei um die Bestimmung des Lebensmittelpunktes des Kindes geht (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 17.12.2025 – XII ZB 279/25 -, FamRZ 2026, 381).
  3. Ein sorgerechtliches Verfahren kann daneben erforderlich sein, wenn über umgangsrechtliche Fragen hinaus Streitpunkte der Eltern über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden sind, etwa im Falle eines Umzugs, der aufgrund der damit verbundenen Ortsveränderung wesentlichen Einfluss auf die Lebensumstände des Kindes hat, oder wenn sich die Frage einer Fremdunterbringung des Kindes stellt. Gleiches gilt in Fällen einer hochstreitigen Elternbeziehung, aufgrund derer konsensuale Entscheidungen der Eltern über das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffende Fragen nicht mehr möglich sind.

 

Beschluss:
Gericht: OLG Frankfurt a. M.
Datum: 31.03.2026
Aktenzeichen: Az. 6 UF 23/26
Leitparagraph: § 1684 BGB
Quelle: NZFam 2026, Seite 739

 

  1. Praktizieren Eltern einvernehmlich ein paritätisches Wechselmodell, so ist über die Frage, ob dieses aus Kindeswohlgesichtspunkten zugunsten eines Residenzmodells zu beenden ist, in einem Umgangsverfahren zu entscheiden.
  2. Es entspricht auch den sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen, dass ältere Kinder häufiger das Wechselmodell, das sie früher durchaus wertschätzten, aufgeben wollen, da sie mit zunehmendem Alter den ständigen Aufenthaltswechsel nicht als mehr angenehm empfinden.

 

Beschluss:
Gericht: OLG Celle
Datum: 13.02.2026
Aktenzeichen: Az. 19 UF 188/25
Leitparagraph: §§ 1684, 1671 BGB
Quelle: NZFam2026, Seite 638

 

  1. Wurde ein Kind bisher einvernehmlich von den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern im Wechselmodell betreut, ist über die Frage des künftigen Lebensmittelpunktes des Kindes nicht im Rahmen einer bloßen Umgangsregelung zu entscheiden, sondern es bedarf einer sorgerechtlichen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts.
  2. Bei im Übrigen gleicher Erziehungseignung der Eltern kann für die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts die bessere pädagogische Passung eines Elternteils entscheidend sein.

 

Kommentierung:

Wenn sich Eltern bei gemeinsamem Sorgerecht nach einer Trennung nicht über den Lebensmittelpunkt des Kindes einig waren, war der Antrag eines Elternteils auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts grundsätzlich die Folge (§ 1671 BGB). Ohne ein Aufenthaltsbestimmungsrecht im Rücken konnte man den tatsächlichen Lebensmittelpunkt des Kindes nicht über ein Umgangsverfahren (§ 1684 BGB) regeln.

 

Mit dem paritätischen Wechselmodell geriet diese gefestigte Rechtslage ins Wanken. Es wurde ermöglicht, auch gegen den Willen eines Elternteils ein Wechselmodell in einem Umgangsverfahren einzurichten. Die Obergerichte (OLGs) waren sich in dieser Frage uneinig. Das OLG Celle (siehe oben) ging noch im Februar 2026 davon aus, dass ein Verfahren auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts notwendig ist und gerade kein umgangsrechtliches Verfahren. Zur Entscheidung des OLG Celle ist der Hinweis erlaubt, dass das OLG Celle offensichtlich nicht den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Schrifttum beachtet hat. Bereits am 17.12.2025 hat der BGH entschieden, dass bei einer Änderung des Lebensmittelpunkts es sich um eine Entscheidung über das Umgangsrecht handelt (NZFam 2026, Seite 345). Dies entspricht und entsprach auch der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum (OLG Hamburg, NZFam 2025, Seite 1238, sowie auch das oben zitierte Urteil des OLG Frankfurt a. M., NZFam 2026, Seite 739). Warum das OLG Celle noch im Februar 2026 diametral entschieden hat, kann nicht beurteilt werden.

 

Der BGH hat nunmehr unter die Gesamtdiskussion einen vorläufigen Schlusspunkt gesetzt. Die Übertragung eines Aufenthaltsbestimmungsrechts bei der Frage, bei welchem Elternteil ein Kind seinen überwiegenden Aufenthalt hat, ist nicht geboten, vielmehr sogar ein zu weit gehender Eingriff in das Sorgerecht und ist unverhältnismäßig. Es genügt eine umgangsrechtliche Regelung.

 

Zukünftig wird es dann die Frage geben, in welchen Fällen, ab welcher prozentualen Aufteilung der Betreuung es zusätzlich einer Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrechts bedarf. Bereits bei einem Umzug stellen sich diese Fragen, weil damit auch weitergehende sorgerechtliche Fragen, wie die Wahl des Kindergartens/Schule zu klären sein werden. Die Gerichte werden nicht arbeitslos, dem Rechtssuchenden ist es jedoch letztendlich egal, in was für einem Verfahren er „sein Recht“ sucht. Diese umfangreichen Rechtsstreite sind für den Außenstehenden kaum nachvollziehbar und bringen den Rechtssuchenden nicht weiters, sondern sind lediglich „Spielwiesen“ von Rechtsdogmatikern.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht