- Eine Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres nur dann geschieden werden, wenn dem antragstellenden Ehegatten ihre Fortsetzung bis zum Ablauf des Trennungsjahres aus in der Person des anderen Ehegatten liegenden Gründen schon wegen des förmlichen Fortbestehens des Ehebandes unzumutbar ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 1980 – IVb ZR 538/80 – FamRZ 1981, 127).
- Für die Frage, ob einem Ehegatten die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar ist, bedarf es einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls.
- Schwerwiegendes Fehlverhalten wie etwa körperliche oder sexuelle Gewalt gegen den Ehegatten oder einen anderen Familienangehörigen oder sexueller Missbrauch eines der Familie zugehörigen minderjährigen Kindes kann auch nach räumlicher Trennung der Ehegatten und einem Abbruch des Kontakts fortwirken und die Bindung des antragstellenden Ehegatten an die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres unzumutbar machen.
Gericht: BGH
Datum: 08.07.2026
Aktenzeichen: Az. XII ZB 576/25
Kommentierung:
Im Streit steht die Frage, ob die Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahres entsprechend § 1566 BGB geschieden werden kann. Aus der Ehe sind 4 Kinder hervorgegangen, im Jahr 2010 hat der Ehemann der Ehefrau im Streit das Nasenbein gebrochen. Zunächst führt das zur Trennung, nach längerer Trennung wurde die häusliche Gemeinschaft wieder aufgenommen. Zur endgültigen Trennung kam es dann am 18.01.2025. Die Ehefrau hat dann 2 Wochen später die Ehescheidung eingereicht und hat sich auf die Unzumutbarkeit des Festhaltens am Eheband gemäß § 1565 Abs. 2 BGB berufen. Sie hat sich auf fortlaufende Gewalttätigkeit durch Stoßen, Haareziehen sowie Beleidigungen und sexuelle Übergriffe in der Ehe berufen, ebenso auf einen sexuellen Übergriff des Mannes auf eine Freundin im Sommer 2024 sowie einen sexuellen Missbrauch der 6 Jahre alten gemeinsamen Tochter im Januar 2025. Ihr sei es unzumutbar – trotz räumlicher Trennung – die Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres fortzusetzen.
Das Amtsgericht hat das Vorliegen eines Härtefalls i. S. des § 1565 Abs. 2 BGB verneint und den Scheidungsantrag abgewiesen. Auch das OLG hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen, hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe wurde bereits im ISUV-Newsletter des 1. Quartals besprochen und vom Verfasser RA Heinzel kritisiert. Der BGH hat jetzt entschieden, dass der zugrundeliegende Sachverhalt eine unzumutbare Härte darstellt und die Ehe auch ohne Ablauf eines Trennungsjahres zu scheiden ist. Das OLG hatte die körperliche Gewalt aus dem Jahr 2020 nicht herangezogen, weil schon längere Zeit zurückliegend, zudem kam es zu einer Versöhnung. Auch den sexuellen Übergriff auf eine Freundin im Sommer 2024 hatte die Ehefrau nicht zum Anlass genommen, sich zu trennen. Den sexuellen Übergriff auf die Tochter im Jahr 2025 hat das OLG auch anders beurteilt, nachdem die Eheleute sich danach getrennt haben, lag für das OLG kein Härtegrund mehr vor.
Dieser Argumentation hat der BGH eine Absage erteilt. Es komme insoweit nicht auf die Zumutbarkeit des Weiteren ehelichen Zusammenlebens in der häuslichen Gemeinschaft an, sondern die unzumutbare Härte muss sich auf das formelle Eheband als solches beziehen, auf das „weiter-miteinander-verheiratet-sein“. Der BGH verweist zwar auch auf den besonderen Schutz der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG, sodass auch voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenzuwirken ist. Deshalb gäbe es das Trennungsjahr. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG war das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen. Der BGH betont, dass das Trennungsjahr der Grundsatz ist und nur ausnahmsweise Gründe, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, dazu führen, dass das Festhalten am Eheband unzumutbar ist. Es ist eine objektive Betrachtungsweise geboten, die Anforderungen an das Vorliegen einer unzumutbaren Härte sind streng. Der BGH verweist auf die Umstände des konkreten Einzelfalls und geht davon aus, dass insbesondere sexuelle Handlungen an der Familie angehörigen minderjährigen Kinder wohl eine solche unzumutbare Härte darstellen. Ein solches Verhalten ist unter keinen Umständen anzunehmen. Dadurch ist nicht nur der ehelichen Beziehung der Boden entzogen, sondern für den anderen Elternteil ein weiteres Festhalten am formalen Eheband nicht zuzumuten. Daran ändert im vorliegenden Fall auch die räumliche Trennung der Eltern nichts.
Der BGH stellt damit erfreulicherweise klar, dass zwar für eine unzumutbare Härte strenge Kriterien aufzustellen sind, bei einem sexuellen Missbrauch von gemeinsamen Kindern jedoch Grenzen überschritten sind.
Beispiele aus der Rechtsprechung:
Unzumutbarkeit:
- Misshandlungen des anderen Ehegatten und von Familienmitgliedern (OLG Stuttgart, FamRZ 2002, Seite 239, es sei denn, einmaliger Vorfall im Affekt)
- Hilfsbedürftigkeit wegen Krebserkrankung und öffentlich gelebte außereheliche Beziehung des Ehepartners (OLG Stuttgart, NZFam 2015, Seite 1168)
- Schwere Beleidigungen, grobe Ehrverletzungen, demütigende Beschimpfungen in Verbindung mit Tätlichkeit/ernsthafte Bedrohung (OLG Dresden, FamRZ 2013, Seite 627; OLG Oldenburg, FamRZ 2018, Seite 1897)
- Aufnahme der Tätigkeit als Prostituierte nach der Trennung (OLG Bremen, FamRZ 1996, Seite 489)
- Schwangerschaft aus ehebrecherischem Verhältnis, auch wegen der Möglichkeit des Ausschlusses der Vaterschaftsvermutung (OLG Hamm, FamRZ 2014, Seite 2004)
- Ehebrecherische Beziehung mit Angehörigen der Familie/Geschlechtsverkehr mit Stieftochter (OLG Oldenburg, FamRZ 1992, Seite 682; OLG Köln, FamRZ 003, Seite 1565)
Keine Unzumutbarkeit:
- Unkenntnis vorehelicher Umstände/Vorstrafen (OLG Nürnberg, FamRZ 1990, Seite 630)
- Nichtzahlung von Unterhalt (OLG Stuttgart, FamRZ 2001, Seite 1458)
- Ehebruch nicht ohne weitere Begleitumstände (OLG Köln, FamRZ 2003, Seite 1565)
- Gesamtwürdigung bei offenbarter Homosexualität (OLG Nürnberg, NJW 2007, Seite 2052)
- Aufnahme einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Dritten (nur bei
- Hinzutreten weiterer unzumutbarer Begleitumstände; OLG Rostock, NJW 2006, Seite 3648)
Abschließend ist festzuhalten, dass eine Einzelfallbetrachtung stattzufinden hat und die Frage der Unzumutbarkeit auch dem gesellschaftlichen Wandel unterliegt.