Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz

ISUV politische Stellungnahme zum Familienrecht, Unterhalt und Gewaltschutzgesetz, 17. September 2025.

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

vielen Dank für die Gelegenheit zu dem o.g. Referentenentwurf Stellung zu nehmen.

 

ISUV – Interessenverband Unterhalt und Familienrecht e.V. begrüßt das Ziel des Referentenentwurfs, den Schutz vor Gewalt in Partnerschaften und Familien zu verbessern. Der Schutz von Betroffenen, besonders der Kinder, vor tatsächlicher Gewalt ist ein äußerst wichtiges Ziel. Gleichzeitig muss der Entwurf in diesem hochsensiblen Bereich rechtsstaatliche Grundsätze uneingeschränkt wahren und darf nicht dazu führen, dass Maßnahmen auf bloßen Verdachtsmomenten beruhen.

 

Wir fordern daher, dass jede Sanktionierung oder Einschränkung von Grundrechten – sei es durch Gewaltschutzmaßnahmen, Auflagen oder Eingriffe in Sorge- und Umgangsrechte – ausschließlich auf Grundlage nachgewiesener Gewalt erfolgen darf.

 

  • Es ist zwingend erforderlich, dass die Tatbestände gerichtsfest festgestellt sind.
  • Maßnahmen, die allein auf unbewiesenen Behauptungen beruhen, widersprechen dem Rechtsstaatsprinzip und unterminieren das Vertrauen in den Gewaltschutz.

 

Der Entwurf sieht zahlreiche Eingriffsbefugnisse vor, die bei Gefahr im Verzug oder bei angenommenen Risiken ausgelöst werden können. Dies birgt das Risiko, dass Beschuldigte bereits bei bloßen Vorwürfen mit massiven Einschränkungen konfrontiert werden:

 

  • Einschränkungen des Umgangsrechts nach § 1684 BGB greifen unmittelbar in die durch Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützte Eltern-Kind-Beziehung ein,
  • Anordnungen elektronischer Aufenthaltsüberwachung (§§ 1a, 1b GewSchG),
  • strafrechtliche Konsequenzen bei Verstoß gegen einstweilige Maßnahmen.

 

ISUV lehnt solche Eingriffe auf bloßer Verdachtsgrundlage ab. Schon heute werden viele Verfahren eingestellt, weil Vorwürfe nicht belegbar sind. Es darf nicht durch familienrechtliche „Nebenwege“ zu einer Umgehung des Grundsatzes „im Zweifel für den/die Beschuldigten“ kommen.

 

Weiterhin erfordert eine faktenbasierte Gesetzgebung zwingend eine belastbare wissenschaftliche Grundlage.

 

Die letzte Untersuchung zur Frage von Falschbeschuldigungen stammt aus dem Jahr 2000 (Busse, Steller, Volbert). Seitdem fehlt eine empirische Grundlage für politische Entscheidungen. Wir fordern zum wiederholten Male gezielte Dunkelfeldanalysen im familiengerichtlichen Kontext, insbesondere zu behaupteter Partnerschaftsgewalt ohne strafrechtliche Verurteilung. Nur so können Narrative überprüft und faktenbasierte Reformen ausgestaltet werden.

 

Besonders kritisch sehen wir die vorgesehene Möglichkeit, Gewaltschutz-maßnahmen in Verfahren des Sorge- und Umgangsrechts anzuordnen. Hier muss unmissverständlich klargestellt werden:

 

  • Einschränkungen von Sorge- oder Umgangsrechten dürfen nur bei erwiesener Gewalt angeordnet werden.
  • Verdachtsmomente oder nicht belegte Behauptungen dürfen nicht zu faktischen Umgangsausschlüssen führen.

 

Kinder haben ein Recht auf beide Eltern. Eingriffe in dieses Grundrecht sind nur auf einer gesicherten Tatsachengrundlage zu rechtfertigen.

 

Wir begrüßen die Einbindung der Jugendämter, die vor der Anordnung von Maßnahmen angehört werden sollen. Wir befürchten jedoch, dass die momentane personelle Ausstattung der Jugendämter nicht ausreichend ist, um diese Aufgabe mit der notwendigen Sorgfalt auszuführen. Daher fordern wir eine bessere Personaldecke für die Jugendämter und gleichzeitig entsprechende Weiter- und Fortbildungen für die Mitarbeiter:innen, die diese sensible Aufgabe ausführen müssen.

 

Die verpflichtende Teilnahme an sozialen Trainingskursen für Täter:innen ist ein richtiger und wichtiger Schritt, den ISUV ausdrücklich begrüßt. Solche Programme können zur Verhaltensänderung beitragen, indem sie Einsicht fördern und gewaltfreie Konfliktlösungsstrategien vermitteln.

 

Doch der Entwurf bleibt an entscheidenden Stellen unklar und unzureichend. Unseres Erachtens fehlt es hier an verbindlichen Standards für die Ausgestaltung der Trainingsprogramme sowie für die Qualifikation der Fachkräfte, die diese Maßnahmen umsetzen.

 

Wir sind der Meinung, dass ohne die aktive Einsicht der Täter:innen die bloße Teilnahme an einem Antigewalttraining nicht zu einer echten Verhaltensänderung führt. Die Kurse sollten sich also auch zwingend mit der Analyse und der Motivation der Täter:innen auseinandersetzen und darauf aufbauend muss sich ein individuelles Verhaltenstraining anschließen.

 

Hinzu kommt, dass ohne ausreichende finanzielle und infrastrukturelle Ressourcen die Gefahr besteht, dass soziale Trainingsarbeit nicht flächendeckend verfügbar ist oder an Kapazitätsgrenzen stößt. Wir plädieren daher für eine klare gesetzliche Verankerung verbindlicher Qualitätsstandards mit einer gesicherten Finanzierung.

 

Fazit:

 

ISUV fordert, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren folgende Grundsätze verbindlich verankert werden:

 

  1. Keine Sanktionen ohne Nachweis – Gewalt muss nachweisbar und gerichtlich festgestellt sein.
  2. Rechtsstaatlichkeit sichern – der Grundsatz „in dubio pro reo“ darf nicht durch familiengerichtliche Entscheidungen ausgehöhlt werden.
  3. Schutz des Umgangsrechts – Einschränkungen im Sorge- und Umgangsrecht sind nur bei erwiesener Gewalt gerechtfertigt.

Nur so kann der notwendige Schutz Betroffener wirksam ausgestaltet werden, ohne dabei die Rechte Unschuldiger zu gefährden.

 

Wir fordern weiterhin:

 

  1. Bessere personelle Ausstattung und Qualifizierungsmaßnahmen für die Jugendämter.
  2. Verbindliche Qualitätsstandards für die Täter:innen-Arbeit
  3. Bei der Täter:innen-Arbeit Fokus auf deren Motivation, individualisierte Verhaltenstrainings
  4. Gesicherte Finanzierung aller Maßnahmen

 

Abseits des Referentenentwurfs erlauben wir uns folgenden Hinweis: Die Umsetzung des Gewaltschutzgesetzes erfordert eine flächendeckende Sensibilisierung und Schulung aller relevanten Akteur:innen. Ein nachhaltiger Gewaltschutz sollte neben repressiven Maßnahmen auch eine umfassende Präventionsstrategie beinhalten.

ISUV fordert daher:

 

  • Flächendeckende Sensibilisierungskampagnen, um häusliche Gewalt und Nachstellungen frühzeitig zu erkennen.
  • Verpflichtende Schulungen für Polizei, Justiz, Schulen, Jugendämter und medizinisches Personal benötigen verbindliche Fortbildungen, um ein besseres Verständnis für die Dynamiken von Gewalt und die Bedürfnisse von Betroffenen zu schaffen.

 

ISUV steht gerne bereit, sein Fachwissen in den weiteren Prozess einzubringen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Melanie Ulbrich

Bundesvorsitzende ISUV e.V.

 

Stellungnahme-Gewaltschutz-2025.pdf