Der Interessenverband Unterhalt und Familienrecht – ISUV e.V. hat in seiner Arbeitsgruppe Rechtspolitik, die sich insbesondere mit den Schnittstellen des Familien- und Sozialrechts befasst, den Referentenwurf des BMJV zur Anpassung des Versorgungsausgleichs gerade auch mit Blick auf die immer weiter steigende Altersarmut gewürdigt.
Trennung und Scheidung führen in Deutschland für viele Betroffene zu erheblichen wirtschaftlichen Einbußen und stellen ein zunehmendes Armutsrisiko dar. Der Versorgungsausgleich ist daher ein zentrales Instrument, um eigenständige Alterssicherung nach einer Scheidung zu gewährleisten.
Es wird ausdrücklich begrüßt, dass der Entwurf eine Lücke dahingehend schließt, dass zum Zeitpunkt der Scheidung die „vergessenen, verschwiegenen oder übersehenen Anrechte“ nun noch nachträglich ausgeglichen werden können, typischerweise über einen in der Regel monatlichen Zahlungsanspruch im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Damit werden gerade in Fällen unübersichtlicher Erwerbsbiografien, mehrerer Versorgungsträger, insbesondere auch privater Altersvorsorgen mit Rentenzusagen, Auslandszeiten sowie Betriebsrenten oder Unternehmerversorgungen nachträgliche „Reparaturen“ von defizitären Ausgleichen möglich.
Dies gilt insbesondere auch bei dem immer wieder auftretenden – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – mangelhaften Informationsaustausch zwischen den Ehegatten. Diese neue Reparaturmöglichkeit kommt insbesondere dem wirtschaftlich schwächeren Partner zugute, für den es im Alter oft um jeden Euro geht, damit dieser seinen grundlegenden Lebensbedarf sichern kann.
Gerade bei langen Ehen mit traditionellen Rollenverteilungen können Versorgungslücken gravierende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Selbstständigkeit im Alter haben.
Zugleich verhindert diese Regelung auch, dass die Allgemeinheit bei wirtschaftlich angespannten Verhältnissen finanziell über ihre Sicherungssysteme das bewusste oder versehentliche „Vergessen“ von Anwartschaften auffangen muss. Zugleich dürfte die geplante Neuregelung auch dazu führen, dass künftig von den beratenden Professionen mehr Wert auf eine vollständige Analyse bestehender Anwartschaften gelegt wird damit sich ein „Wegschauen“ nicht weiter auszahlt.
Kritisch sehen wir als Verband, dass diese Korrekturmöglichkeit erst ab Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung finden soll. Hier wird der Benachteiligte dann auch weiterhin auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ggf. mit dem Anstoßen eines parallelen Strafverfahrens wegen Betruges angewiesen sein. Dementsprechend wird sowohl die Zivil- als auch die Strafgerichtsbarkeit mittelbar mit dem Unterschlagen von Anwartschaften befasst, anstatt dass diese Problematik von den Streittatbeständen am nächsten stehenden Familiengerichten prozessökonomisch gelöst wird.
Gerade bei älteren Scheidungsentscheidungen finden sich jedoch nicht selten Versorgungslücken, die sich erst im Rentenalter tatsächlich auswirken. Besonders betroffen sind dabei häufig Personen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien oder langen Familienzeiten, die im Alter nur über geringe eigene Anwartschaften verfügen. Vor diesem Hintergrund regen wir an zu prüfen, ob zumindest eine begrenzte Übergangsregelung für Altfälle in Betracht gezogen werden kann.
Weiterhin wird von uns unter dem Aspekt sozialer Gerechtigkeit und Gleichbehandlung begrüßt, dass nunmehr Rentenansprüche von Unternehmern, die auf eine Kapitalleistung gerichtet sind, künftig auch im Versorgungsausgleich berücksichtigt werden. Eine Gleichstellung mit betrieblichen Altersrenten wird von uns als zwingend angesehen. Die geplante Anpassung wird die Bewertung und Teilung solcher Kapitalleistungen im Familienverfahren deutlich relevanter machen mit dem Nebeneffekt, dass der im Unternehmensbereich weniger versierte Ehegatte im deutlich geringeren Maße der Gefahr einer Übervorteilung ausgesetzt sein wird.
Grundsätzlich können wir auch den Regelungen, die einer „Zersplitterung“ vorbeugen sollen, zustimmen. Der Rechtsgedanke, dass noch stärker als bisher Kleinstanrechte vermieden werden sollen, um Verwaltungsaufwand und Kosten zu reduzieren, ist nachvollziehbar, muss aber in den Fällen seine Grenzen finden, in denen nur der Form nach und nicht tatsächlich mehrere Kleinstanrechte begründet wurden. So darf eine Anwartschaft, die in mehrere Unterverträge gegliedert wurde, bei ein und demselben Träger nicht durch diese „Zersplitterungsregelung“ außen vor bleiben.
Die angestrebte Klarstellung zur Witwenrente wird nach unserer Auffassung zwar im Ergebnis zur Befriedung einer lang geführten Debatte führen, jedoch erscheint uns „Kostenneutralität“ als Primärbegründung als nicht überzeugend. In vielen Verfahren werden daher die Versorgungsträger die „Gewinner“ sein. Mittelfristig sollte daher hier eine noch differenziertere Regelung erarbeitet werden. In Anlehnung an den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, bei dem der hinterbliebene Ehegatte im Wege der Realteilung stets nur anteilige Versorgung unter Abzug des Anteils, der auf den geschiedenen Ehegatten entfällt, erwerben kann, können wir uns mit der angestrebten Klarstellung arrangieren.
Die Verlängerung der Vorfrist zur Stellung eines Abänderungsantrages – § 226 II VersAusgleichG – von 12 auf 24 Monate wird von uns begrüßt. In diesen Änderungsverfahren sind die zu bewertenden Tatsachen und deren Auswirkungen so komplex, dass häufig Sachverständige involviert werden müssen, so dass die bisherige Vorlaufzeit deutlich zu gering bemessen war.
Insgesamt bewertet der Interessenverband Unterhalt- und Familienrecht – ISUV e.V. den Referentenentwurf als überwiegend gelungen und praxisnah.
Gerade vor dem Hintergrund zunehmender Altersarmut nach Trennung und Scheidung kommt einer gerechten und vollständigen Teilhabe an den während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten erhebliche sozialpolitische Bedeutung zu. Der ISUV unterstützt daher Reformen, die Transparenz, Fairness und Rechtssicherheit im Versorgungsausgleich stärken.
Monika Roth, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht, Bundesvorstandsmitglied für Rechtspolitik, ISUV e.V.