OLG Stuttgart – Unterhalt – 30.01.2025

Paar vor Scheidungspapieren mit Ringen. Thema Trennung, Unterhalt. Beratung bei ISUV.

Der unwahre, hartnäckige Vorwurf sexuellen Kindesmissbrauchs kann zur vollständigen Verwirkung des Anspruchs auf Ehegattenunterhalt führen.

 

Beschluss:
Gericht: OLG Stuttgart
Datum: 30.01.2025
Aktenzeichen: Az. 11 UF 117/24 
Leitparagraph: §§ 1361, 1579 BGB
Quelle: NZFam 2025, Seite 493 / FF 2025, Seite 252

 

Kommentierung:

Die Kindsmutter, bei der das Kind lebte, hat gegen den Vater hartnäckig den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des sechs Jahre alten Kindes erhoben. Nach einem umfangreichen gerichtsmedizinischen Gutachten stand zur Überzeugung des Amtsgerichtes und des OLG fest, dass ein Missbrauch nicht festgestellt werden kann. In einem weiteren sorgerechtlichen Verfahren kam der kinder- und jugendpsychiatrische Gutachter ebenfalls zu dem Ergebnis, dass es keine Belege für einen sexuellen Missbrauch zum Nachteil des Kindes durch den Vater gibt. Das Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft wurde eingestellt, zudem wurde dem Vater die elterliche Sorge übertragen.

 

Trotz dieser – durch Sachverständige untermauerten – Feststellungen hielt die Kindsmutter auch im Verfahren wegen Getrenntlebendunterhalt beim OLG an ihrem Missbrauchsvorwurf fest. Das OLG hat klar festgestellt, dass der unwahre, hartnäckige Vorwurf des sexuellen Missbrauchs so gravierend ist, dass er den Unterhaltsausschluss rechtfertigt. Das Gericht sprach sogar Rückzahlungsansprüche gegen die Kindsmutter zu. Die Verwirkung des Unterhalts begründete das OLG mit § 1579 Nr. 7 und Nr. 8 BGB i. V. m. § 1361 Abs. 3 BGB wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens. Andere Gerichte (z. B. OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2023, NJW-RR 2014, S. 523) haben sich auf § 1579 Nr. 3 BGB – Verleumdung und Beleidigung – gestützt. Auf welche Norm man den Unterhaltsausschluss letztlich stützt, kann dahinstehen.

 

Der Vorwurf sexuellen Kindesmissbrauchs hat gravierende Auswirkungen. Im Ergebnis bleiben nur Verlierer: Der Vater ist zwar vom Ehegattenunterhalt befreit, jedoch um den Preis des bleibenden Verdachts, sich an seinem Kind vergangen zu haben („irgendwas bleibt immer hängen“). Die Mutter hat die Sorge für ihr Kind verloren. Das Kind wird vermutlich am stärksten belastet sein: Zuerst wurde ihm der Vater entzogen und es im Haushalt der Mutter als Missbrauchsopfer behandelt, um dann den Kontaktabbruch zur Mutter zu erleben – und das als sechsjähriges Kind.

 

Ziel aller Beteiligten – Jugendamt, Staatsanwaltschaft, Gerichte und Gutachter – muss es sein, Verdachtsmomente auf sexuellen Missbrauch möglichst schnell entweder zu verifizieren oder zu widerlegen, bevor sich ein Verdacht verselbstständigt und auf allen Seiten irreparable Schäden anrichtet.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht