Zur Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 23.10.2024 – XII ZB 6/24 FamRZ 2025 S. 167 ff.).
Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 22.01.2025
Aktenzeichen: Az. XII ZB 148/24
Leitparagraph: § 1603 Abs. 1 BGB; § 94 Abs. 1a SGB XII
Quelle: NZFam 2025 Seite 508 / FamRZ 2025, Seite 853
Zur Bemessung des angemessenen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigen beim Elternunterhalt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGH vom 23.10.2024, AZ: XII ZB 6/24 = FamRZ 2025, S. 167 und vom 22.01.2025 – AZ: XII ZB 148/24 = FamRZ 2025, S. 853).
Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 07.05.2025
Aktenzeichen: Az. XII ZB 563/24
Leitparagraph: § 1603 Abs. 1 BGB; § 94 Abs. 1a SGB XII
Quelle: nicht veröffentlicht
Kommentierung:
Die zwei genannten Entscheidungen liegen auf der Linie der zuletzt ergangenen Entscheidung des BGH vom 23.10.2024, Az. XII ZB 6/24. Alle Entscheidungen zum Elternunterhalt zur Bestimmung des angemessenen Selbstbehalts des unterhaltspflichtigen Kindes stellen fest, dass die familiäre Unterhaltspflicht zu unterscheiden ist von der sozialstaatlich geprägten Grundsicherung und somit unterschiedlich zu bestimmen ist. Die praktischen Auswirkungen sind bereits dargestellt in ISUV-Report Nr. 178, dort Seite 17/18, mit entsprechenden Beispielsberechnungen nach der Auffassung des BGH.
In der Entscheidung Az. XII ZB 148/24 vom 22.01.2025 wird z. B. nochmals klargestellt, dass das Einkommen, welches den Mindestselbstbehalt übersteigt, in Höhe von 70 % (und nicht zu 50 %) zu belassen sind (siehe auch Report Nr. 178, Seite 18 oben). Auch der Selbstbehalt von ca. 2.650 € wird von den weitergehenden BGH-Urteilen bestätigt. Der angemessene Interessenausgleich ergibt sich letztendlich aus dem Zusammenwirken der folgenden drei Faktoren: Unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt, Erhöhung des freien Anteils des über den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommens und die Möglichkeit der nur anteiligen Haftung bei Vorhandensein von Geschwistern, auch wenn diese sozialrechtlich bei einem Einkommen unter 100.000 € nicht herangezogen werden (aber eben unterhaltsrechtlich).
Abschließend im Anschluss an Report Nr. 178, Seite 17/18 nochmalige Beispielsberechnungen. Zugrunde gelegt wird der von vielen OLGs und des BGH genannte Sockelselbstbehalt mit 2.650 €. Die alleinstehende Tochter hat Bruttoeinkünfte über 110.000 €. Der ungedeckte Unterhaltsbedarf der in stationärer Pflege befindlichen Mutter beziffert sich auf 800 €. Hieraus errechnet sich grundsätzlich ein Unterhaltsbedarf von 740,40 € unter der Annahme, dass 70 % über dem einzusetzenden Einkommen auch noch der unterhaltspflichtigen Tochter verbleiben:
Bereinigtes Nettoeinkommen (LStkl. I): 5.118,00 €
Selbstbehalt: 2.650,00 €
Bleiben: 2.468,00 €
Einzusetzender Betrag: daraus 30 % = 740,40 €
Hat die Mutter auch noch einen alleinstehenden Sohn, dessen Einkommen jährlich nur 98.000 € beträgt und der deswegen nach § 94 Abs. 1a S. 1, 2 nicht in Anspruch genommen werden darf, verringert sich die Unterhaltschuld der Tochter auf 448 €. Bei Lohnsteuerklasse I verfügt der Sohn über ein bereinigtes Nettoeinkommen i. H. von 4.588 € und muss daraus höchstens 581 € einsetzen (4.588 € – 2.650 € = 1.938 €, davon 30 %). Die Haftungsquote der Geschwister ist nach dem Verhältnis ihrer beiden Einkünfte – nach Abzug der vollständigen Selbstbehalte – zu ermitteln:
Ungedeckter Bedarf: 800 €
Einsatzbetrag Tochter: 740 €
Einsatzbetrag Sohn: 581 €
Summe: 1.321 €
Anteil Tochter: 56 % = 448 €
Anteil Sohn: 44 % = 352 €
Ist die Tochter verheiratet und verdient ihr Ehemann 1.800 €, verschieben sich die Haftungsverhältnisse, weil hier vorab der individuelle Familienbedarf zu decken ist:
Nebenrechnung Familienselbstbehalt:
Einkommen Tochter LStkl. IV: 5.118 €
Einkommen Schwiegersohn LStkl. IV: 1.800 €
= Gesamteinkommen Eheleute: 6.918 €
Abzgl. Familiensockelbetrag [2.650 € Tochter + 80 % aus 2.650 € (2.120 €)] = 4.770 €
Abzgl. 10 % Haushaltsersparnis = 1.933 €
Daraus 70 % = 1.353 €
zzgl. Familiensockelbetrag: 4.770 €
Familienselbstbehalt = 6.123 €
Anteil Tochter am Familienselbstbehalt: 74 % = 4.531 €
(6.918 € Gesamteinkommen; 5.118 € Tochter = 74 %)
Ergebnis: Für Elternunterhalt einsetzbar = 587 € (5.118 € – 4.531 € Anteil Familienselbstbehalt).
Da der ledige, geringer verdienende Sohn wie gezeigt 581 € aufbringen kann, haften beide Kinder je hälftig auf den Unterhaltsbedarf ihrer Mutter mit rund 400 €. Man erkennt, dass Berechnungen doch eher kompliziert sind und gewisse „Ungerechtigkeitslücken“ wohl nicht zu vermeiden sind.