OLG Karlsruhe – Getrenntleben – 03.02.2025

Getrenntes Ehepaar Rücken an Rücken. Thema: Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt, Scheidung, Konflikte.

Der Trennungswille – die Ablehnung der Lebensgemeinschaft – muss nach außen bei wenigstens einem Ehegatten klar erkennbar werden. Das gilt vor allem auch dann, wenn eine häusliche Trennung der Ehegatten bei intakter Ehe aus besonderen Gründen eingegangen wurde, wie hier wegen Übernahme von Verantwortung durch einen Ehegatten für die betagte Mutter im ca. 500 km entfernten Elternhaus.

 

Beschluss:
Gericht: OLG Karlsruhe
Datum: 03.02.2025
Aktenzeichen: Az. 16 UF 165/24
Leitparagraph: § 1567 BGB
Quelle: NZFam 2025, Seite 817

 

Kommentierung:

Die Eheleute (verheiratet seit 2007 mit einer Tochter) lebten seit 2015 in einem gemeinsamen Haus. Gemeinsame Aktivitäten oder Intimitäten fanden schon seit mehreren Jahren nicht mehr statt. Im Jahr 2022 ist der Mann zu seiner Mutter gezogen – 500 km entfernt – um diese zu unterstützen und sich um das Haus zu kümmern. Auch nahm er dort eine berufliche Tätigkeit auf. Nur an einzelnen Wochenende kam er zur eigenen Familie, zu ehelichen Gemeinsamkeiten kam es aber auch da nicht. Die Frau behauptet, spätestens bei der Schulabschlussfeier der gemeinsamen Tochter Mitte 2023, ihre Trennungsabsicht mitgeteilt zu haben, mit dem Auszug des Mannes Ende 2022 sei die Ehe bereits gescheitert gewesen. Der Mann gibt demgegenüber an, bis zur Zustellung des Scheidungsantrags von der Trennungsabsicht seiner Frau nichts gewusst zu haben. Sein Auszug war nicht ehebedingt. Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag abgewiesen, da ein einjähriges Getrenntleben nicht festgestellt werden konnte.

 

Das hat das OLG bestätigt, denn über das Nichtbestehen der häuslichen Gemeinschaft hinaus muss zumindest bei einem Ehegatten die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinzutreten, was nach außen klar erkennbar sein muss, insbesondere gegenüber dem Ehegatten. Das hat die Ehefrau jedoch nicht nachweisen können. Der Auszug erfolgte nicht mit Trennungsabsicht. Die Ehefrau hat zwar mitgeteilt, dass sie vom Auszug „negativ begeistert“ war, aber eine nach außen hin sichtbare Trennungsabsicht ihrerseits was nicht erkenntlich. Das behauptete Streitgespräch im Jahr 2023 führte auch nicht dazu, dass eine Trennungsabsicht offenbar wurde. Die Ehefrau hatte sogar eine Zeugin dafür benannt, dass sie dieser unmittelbar nach dem Streitgespräch Mitteilung gegeben habe, dass eine Trennung dem Ehemann mitgeteilt worden sei. Das hat das OLG als wahr unterstellt – deshalb die Zeugin nicht gehört, da damit nicht zu beweisen war, dass eine unmissverständliche Mitteilung der Trennungsabsicht an den Mann erfolgt ist.

 

Der Fall zeigt, dass sich die Trennung nicht nur im Kopf eines Ehegatten abspielt und ausreichend ist für die Darlegung einer Trennungsabsicht, sondern unmissverständlich gegenüber dem anderen Ehegatten zu äußern ist und um dies „beweissicher“ zu machen, ist immer zu empfehlen dies schriftlich durch Erklärung gegenüber dem anderen mitzuteilen. Anders als in anderen Ländern (z. B. Italien) gibt es kein gerichtliches Trennungsverfahren, sodass jeder trennungswillige und später scheidungswillige Ehepartner selbst dafür Sorge zu tragen hat, seine Trennungsabsicht entsprechend nach außen hin zu artikulieren und eben zur Beweissicherung schriftlich dem andern mitzuteilen.

 

Andernfalls besteht die große Gefahr, dass ein Scheidungsantrag zurückgewiesen wird, was mit eigenen Rechtsanwaltskosten und mit Kosten der Gegenseite verbunden ist. Selbst wenn im Laufe des eingeleiteten Scheidungsverfahrens mit Beschwerde zum OLG dann die Jahresfrist abgelaufen sein sollte, verweist das OLG an das AG zurück. Das Amtsgericht hat jedoch dann in seiner späteren Entscheidung die Kosten der „ersten Runde“ über Amtsgericht und Oberlandesgericht demjenigen aufzuerlegen, der den verfrühten Scheidungsantrag gestellt hat.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht