OLG Nürnberg – Versorgungsausgleich – 09.04.2026

Haus, Auto, Ehering auf Vertrag. ISUV-Themen: Familie, Scheidung, Unterhalt, Homepage.

Für eine sofortige Beschwerde gegen ein im Versorgungsausgleichs-verfahren am Amtsgericht festgesetztes Zwangsgeld wegen fehlender Mitwirkungshandlung besteht Anwaltszwang. Eine persönlich eingelegte Beschwerde ist unzulässig.

 

Beschluss:
Gericht: OLG Nürnberg
Datum: 09.04.2026
Aktenzeichen: Az. 7 WF 278/26
Leitparagraph: § 114 Abs. 1 FamFG
Quelle: Redaktion beck-aktuell vom 02.06.2026

 

Kommentierung:

Im zugrundeliegenden Scheidungsverfahren hatte das AG Nürnberg gegen einen Ehegatten ein Zwangsgeld von 500 € verhängt, ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit 10 Tage Zwangshaft. Der Ehegatte war seiner Mitwirkungspflicht bei der Klärung seines Versicherungskontos bei der Deutschen Rentenversicherung trotz vorheriger Androhung nicht nachgekommen. Der Ehegatte legte ohne Anwalt persönlich sofortige Beschwerde ein, das Amtsgericht half dem Rechtsmittel nicht ab, auch das OLG Nürnberg hat die Beschwerde zurückgewiesen wegen Unzulässigkeit.

 

Diese Entscheidung gibt zunächst Anlass, darauf hinzuweisen, dass derjenige, der im Scheidungsverfahren und insbesondere bei der Ermittlung der Rentenanrechte nicht mitwirkt, Zwangsmitteln ausgesetzt ist. Zwar wird Beteiligten teilweise lange Fristen gesetzt, teilweise mehrfach ein Zwangsmittel angedroht, aber schlussendlich wird ein Gericht Zwangsmittel festsetzen, wenn sich ein Beteiligter der Mitwirkungsverpflichtung verweigert. Das kann bis zur Erzwingung durch Zwangshaft gehen.

 

Beim Versorgungsausgleich sieht das Gesetz einzelne Ausnahmen vom Anwaltszwang im Scheidungsverfahren vor. Wenn ein Beteiligter dem Scheidungsantrag lediglich zustimmt und Einwendungen gegen den Versorgungsausgleich nicht hat, muss er grundsätzlich keinen eigenen Anwalt beauftragen. Dies gilt jedoch nach OLG Nürnberg nicht für die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss nach § 35 Abs. 5 FamFG. Damit ist das OLG Nürnberg auf einer Linie z. B. mit OLG Rostock, OLG Frankfurt a.M. oder OLG Bamberg. Das OLG Karlsruhe und das OLG Oldenburg halten eine solche Beschwerde auch ohne anwaltliche Vertretung für zulässig. Das OLG Nürnberg hat sich der zuerst genannten Auffassung angeschlossen. Zwar kann die eigentliche Mitwirkungshandlung im Versorgungsausgleich – etwa die Vorlage des Fragebogens zum Versorgungsausgleich oder das Beibringen von Unterlagen – ohne Anwalt erfolgen. Eine sofortige Beschwerde sei jedoch eine Prozesshandlung für die mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ausnahme der Anwaltszwang besteht.

 

Wer sich im Scheidungsverfahren nicht anwaltlich vertreten lässt, kann keine eigenen Anträge stellen, sondern lediglich Anträge des anderen Beteiligten „abnicken“ bzw. diesen zustimmen. Den Kopf in den Sand zu stecken und im Scheidungsverfahren nicht mitzuwirken führt dann zwangsläufig zu Zwangsmitteln des Gerichts.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht