BGH – Asymmetrisches Wechselmodell – 15.04.2026

Kind mit Eltern. Wechselmodell-Symbolbild für Familie, Trennung, Beratung.
  1. Miteinander verheiratete Eltern sind kraft Gesetzes ausdrücklich von der Vertretung des Kindes in einem Unterhaltsrechtsstreit gegen den jeweils anderen Elternteil ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn ein Elternteil gegen seinen Ehegatten Kindesunterhalt als Verfahrensstandschafter (§ 1629 Abs. 3 BGB) für ein im paritätischen Wechselmodell betreutes Kind geltend machen will (Fortführung der Senatsbeschlüsse BGHZ 239, 378 = FamRZ 2024, 1093 und BGHZ 229, 239 = FamRZ 2021, 1127).
  2. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB stellt den (haupt-)betreuenden Elternteil im Regelfall von jeder Heranziehung zum Barunterhalt für das von ihm betreute Kind frei. Der Barunterhaltsanspruch des Kindes kann deshalb auch bei einem (erheblich) erweiterten Umgang des anderen Elternteils nicht in der Weise berechnet werden, dass dem Betreuungselternteil eine anteilige Haftung für den Barunterhalt für diejenige Zeiträume auferlegt wird, in denen sich das Kind beim Umgangselternteil aufhält.
  3. Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein über das übliche Maß hinaus gehendes Umgangsrecht wahr, können solche Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangsrechts dem Unterhaltsanspruch des Kindes nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können, dem Tatrichter dazu Veranlassung geben, den Barunterhaltsbedarf des Kindes unter Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zu bestimmen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. März 2014 – XII ZB 234/13 – FamRZ 2014, 917).
  4. Der auf diesem Weg ermittelte Unterhalt kann weitergehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes deckt und es dadurch mit Erfüllungswirkung zu einer entsprechenden Entlastung im Haushalt des betreuenden Elternteils kommt; den Umfang der Bedarfsdeckung kann der Tatrichter im Wege pauschalierender Schätzung ermitteln und typischerweise mit einem Abzug von 10 % – ausnahmsweise höchstens 15 % – des Unterhaltsbedarfs in Ansatz bringen (Fortführung und Weiterentwicklung des Senatsbeschlusses vom 12. März 2014

 

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 15.04.2026
Aktenzeichen: Az. XII ZB 415/25
Leitparagraph: §§ 1601, 1606 Abs. 3, 1629 Abs. 2 BG

 

Kommentierung:

Der BGH hat überraschend schnell zumindest bezüglich des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 27.08.2025, AZ: II-5 UF 86/24 (FamRZ 2025 S. 1711 ff.) die zugelassene Rechtsbeschwerde entschieden. Der BGH hat sich gegen in der Literatur entwickelte Konzepte zum asymmetrischen Wechselmodell entschieden (z.B. Rubenbauer, Dose FamRZ 2022, S. 1497 und Borth, FamRZ 2023, S. 405) und stellt fest, dass der Gesetzeswortlaut des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB eine Verrechnung von Betreuungsanteilen mit Barunterhaltsanteilen nicht zulässt. Der BGH greift in seiner Entscheidung auch das Eckpunktepapier/ Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz aus den Jahren 2023/2024 auf und stellt letztendlich fest, dass nach jetziger Gesetzeslage eine quotale Berechnung im asymmetrischen Wechselmodell nicht möglich ist, sondern es hierzu einer Gesetzesgrundlage bedürfte – ggfs. entsprechend der Entwürfe des Bundesministeriums für Justiz. Solange aber der § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB so Bestand hat wie derzeit, kann eine entsprechende quotale Berechnung des Kindesunterhaltes wie beim symmetrischen Wechselmodell nicht erfolgen.

 

Der BGH kommt den Interessen von ausgedehnt mitbetreuenden Eltern dahingehend entgegen, dass neben der Herabstufung in den Tabellenstufen der Düsseldorfer Tabelle zusätzlich eine Kürzung des Unterhalts zwischen 10 und 15 % möglich ist, je nach der konkreten Aufteilung der Betreuungszeiten.

 

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung war auch die Frage der Vertretungsberechtigung von noch nicht geschiedenen Eltern im Rahmen eines symmetrischen (paritätischen) Wechselmodells bzw. eines asymmetrischen Wechselmodells. Die Überlegungen des BGH zu dieser Thematik sind sehr „juristisch“ und schwer zugänglich, so dass eine weitergehende Darlegung zu dieser Thematik nicht geboten erscheint, zumal Unterhaltsverfahren dem sogenannten Anwaltszwang unterliegen und der mit dieser Problematik konfrontierte Rechtsanwalt dann sich mit diesen Tiefen der Juristerei auseinandersetzen muss. Die weitere Urteilsbesprechung beschränkt sich daher auf die Thematik der Unterhaltsberechnung im asymmetrischen Wechselmodell.

 

2 minderjährige Kinder aus einer Ehe haben Unterhalt eingeklagt gegen ihren Vater, nachdem die Mutter die hauptbetreuende Person ist. Der Vater hat ca. 4.500 € netto verdient, die Mutter hatte auch eigene Einkünfte aus Teilzeitbeschäftigung und Minijob. Der Vater sollte 144 % des Mindestunterhaltes für beide Kinder bezahlen. Während des Unterhaltsverfahrens hat der Vater ein Umgangsverfahren eingeleitet mit dem Ziel eines paritätischen/symmetrischen Wechselmodells. Im Umgangsverfahren wurde ein Vergleich geschlossen, wonach der Vater alle zwei Wochen am Wochenende Umgang hat und die Kinder nach diesem Wochenende bis Mittwochmorgen vor der Schule bei ihm bleiben. Wenn die Kinder dann am anderen Wochenende bei der Mutter sind, holt der Vater die Kinder montags nach der Schule ab und betreut und versorgt sie bis Mittwochabend 18 Uhr.

 

Das Amtsgericht als Vorinstanz hat den Unterhalt dann beschränkt auf den jeweiligen Mindestunterhalt, das OLG Düsseldorf hat der Beschwerde des Vaters auf weitergehende Verkürzung des Unterhaltes nicht stattgegeben und ist deshalb mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde zum BGH. Die Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg, der BGH begründet im Wesentlichen seine Entscheidung hierzu wie folgt:

 

Nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB haften gleichnahe Verwandte für den Unterhalt eines Kindes anteilig nach ihrem Erwerbs-/ und Vermögensverhältnissen. Dies gilt hauptsächlich für volljährige Kinder. Nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt der Elternteil, der das minderjährige Kind betreut, seine Verpflichtung auf Unterhalt in der Regel durch Pflege und Erziehung. Der andere – nichtbetreuende Elternteil hat den Unterhalt durch Geldzahlungen zu gewähren (§ 1612 BGB). Nur wenn ein paritätisches Wechselmodell vorliegt, ist diese Aufteilung nicht geboten, hierzu hat der BGH die Unterhaltsberechnung durch Beschluss vom 11.01.2017, AZ: XII ZB 565/15 (Merkblatt des Verbandes ISUV Nr. 23, S. 9/10/11) vorgegeben. Die Frage, ob ein paritätisches Wechselmodell vorliegt, hat der sogenannte Tatrichter (AG/OLG) zu entscheiden und zu würdigen. Hier hat das OLG richtigerweise entschieden, dass kein paritätisches Wechselmodell vorliegt, insbesondere auch deshalb, weil die Umgangsvereinbarung der Eltern bewusst nicht auf eine genau paritätische Verteilung der Betreuungszeiten gerichtet gewesen ist. Zwar sind nicht nur die zeitliche Aufteilung (aber wichtiges Indiz) ein Kriterium zur Beurteilung, ob eine Parität vorliegt oder nicht. Im vorliegenden Fall haben auch andere Kriterien (Intensität der Betreuung etc.) nicht dazu geführt, dass von einem paritätischem Wechselmodell auszugehen ist.

 

Der Grundsatz der Aufteilung von Naturalunterhalt und Barunterhalt schließt jedoch nicht aus, dass eine Herabstufung bei den Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erfolgt und dieser schon herabgestufte Tabellensatz zusätzlich noch um 10-15 % gemindert werden kann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind – etwa durch Verpflegung – Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt und dies zur Ersparnis im Haushalt des hauptbetreuenden Elternteils führt. Dies muss jedoch vom barunterhaltspflichtigen Elternteil entsprechend dargelegt werden. Wie schon oben erwähnt, hat der BGH Literaturmeinungen zu einer Quotenberechnung eine Absage erteilt, auch die Diskussionsentwürfe des Bundesministeriums für Justiz in seine Überlegungen mit einbezogen, kommt aber zu dem Entschluss, dass die aktuelle Rechtslage keine quotale Berechnung des Kindesunterhaltes im asymmetrischen Wechselmodell zulässt, sondern die Instrumentarien „Tabellenreduzierung“ und „prozentuale Verkürzung“ im Einzelfall anzuwenden sind.

 

Der BGH schließt sich letztendlich den Entscheidungen des OLG’s Braunschweig FamRZ 2026, S. 444, Bamberg FamRZ 2025, S. 683; OLG Brandenburg FamRZ 2025, S. 268 an. In Fortführung und Weiterentwicklung hält es der Senat für zulässig, die teilweise Deckung des Unterhaltsbedarfs durch Naturalleistungen im Haushalt des grundsätzlich barunterhaltspflichtigen Elternteils mit einer weitergehenden Pauschalierung zu erfassen. Der BGH verweist insoweit auch auf Schätzungsgrundlagen aus dem Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Justiz und greift den Ansatz eines Abzugs von 5 % insoweit auf, verweist jedoch darauf, dass das ureigenste Aufgabe des Tatrichters ist sowohl Kriterien für die Herabstufung in der Tabellenstufe als auch für eine weitere Verkürzung des Unterhalts herauszuarbeiten.

 

Gemessen an diesen Kriterien hielt der BGH die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung in Höhe des Mindestunterhaltes trotz eines deutlich höheren Einkommens des Kindsvaters für „richtig“ und hat daher die Entscheidung des OLG Düsseldorf bestätigt. Ob im Einzelfall die pauschalierte Betrachtungsweise des OLG Braunschweig FamRZ 2026, S. 444 der richtige Weg ist, ist damit sicherlich offen gehalten, zumal die Rechtsbeschwerdeentscheidung zum OLG Braunschweig unter dem AZ: BGH XII ZB 578/25 noch nicht erfolgt ist. Auch hatte der BGH in hiesigem Fall nicht darüber zu befinden, ob ggfs. in solchen Fällen des asymmetrischen Wechselmodells der Mindesthalt unterschritten werden könne. Das OLG hatte in der Vorinstanz noch festgehalten, dass eine Unterschreitung des Mindestunterhaltes bis max. zu 80 % des Mindestunterhaltes möglich sei, das OLG hatte jedoch auch festgestellt, dass aufgrund des Einkommens des Vaters der Mindestunterhalt auch durch Herabgruppierung etc. nicht unterschritten ist.

 

Es bleiben daher weitere Fragen offen, wie z.B. die Frage, ob und wenn ja in wie weit der Mindestunterhalt des barunterhaltspflichtigen Elternteils auch unterschritten werden darf. Mit „Spannung“ werden daher weitergehende Entscheidungen zum asymmetrischen Wechselmodell erwartet – oder ggfs. eine Gesetzesänderung in Anlehnung des Eckpunktepapieres des Bundesministeriums für Justiz aus den Jahren 2023/2024, die jedoch in der jetzigen Regierungskoalition seit Anfang 2025 nicht mehr auf der Agenda steht. Auch bleibt klar, dass die tatsächliche Berechnung des Unterhalts im asymmetrischen Wechselmodell ausschließlich Einzelfall abhängig ist und Ermessenskriterien für die Kürzungsmöglichkeiten des Tabellenunterhaltes dem jeweiligen Richter in die Hand gelegt sind und insoweit der nicht unerhebliche Ermessensspielraum nicht unbedingt der Rechtsklarheit dient und auch in der Rechtsberatung es schwierig bleibt konkrete Ergebnisse „vorauszusagen“. Ein Anhaltspunkt kann sicherlich die Entscheidung des OLG Braunschweig FamRZ 2026, S. 444 sein – welches auch eine Unterschreitung des Mindestunterhaltes zulässt. Ob neben diesem „Übernachtungsmodell“ des OLG Braunschweig noch weitere Unterhaltskürzungen wie vom BGH als Möglichkeit aufgezeigt geboten sind, bleibt auch wiederum dem Tatrichter vorgehalten.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht