BVerwG – Steuerrecht – 26.03.2026

Holzhammer auf Euroscheinen. Unterhaltsrecht, BGH, Finanzen, Scheidung, Familie, Geld.
Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach UVG kann es bei verheirateten Paaren nur geben, wenn sie dauernd getrennt leben. Es reicht nicht aus, wenn die Trennung nur räumlich aus aufenthaltsrechtlichen Gründen besteht.

 

Beschluss:
Gericht: BVerwG
Datum: 26.03.2026
Aktenzeichen: Az. 5 C 7.24
Leitparagraph: § 1 Abs. 2 UVG, § 1567 BGB
Quelle: Redaktion beck-aktuell vom 27.03.2026

 

Kommentierung:

Die Ehefrau des Beziehers von Unterhaltsvorschuss – bei dem die 2016 geborene Tochter aus vorheriger Beziehung lebt – lebte und wohnte nach der Hochzeit im Jahr 2018 zunächst weiterhin in Afghanistan, da sie kein Visum für Deutschland bekommen hatte. Sie kam erst im Januar 2021 nach Deutschland. Der Vater bezog trotzdem Unterhaltsvorschuss bis einschließlich 2020, die Unterhaltsvorschusskasse hat die ab Eheschließung gezahlten Beträge von 6500 € zurückverlangt. Die Unterhaltsvorschusskasse hat dies damit begründet, dass nach der Eheschließung der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss entfallen ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG). Der Sonderfall, dass der Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält, von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG) läge hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht gab der Klage des Vaters auf Aufhebung des Rückforderungsanspruchs statt, in letzter Instanz vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Unterhaltsvorschusskasse Recht bekommen, der Vater musste die Unterhaltsvorschussleistungen zurückbezahlen:

 

Das BVerwG stellt fest, dass ein Getrenntleben im Sinne des § 1567 BGB nicht vorlag. Zwar bestand keine häusliche Gemeinschaft, aber das Bestreben der Eheleute war ja, zusammenzuleben, sodass es daran fehlte, dass einer der Ehegatten die eheliche/häusliche Gemeinschaft auch nicht erkennbar herstellen wollte. Diese Gemeinschaft wurde nur deshalb nicht hergestellt, weil das Getrenntleben aus ausländerrechtlichen Gründen nicht erfolgt ist, und nicht, weil einer der Ehegatten die Lebensgemeinschaft ablehnt, so jedoch der Wortlaut von § 1567 BGB. Es bestand kein Wille der Eheleute auf Trennung (so schon entschieden im Familienrecht bei Trennung wegen des Berufs als Seemann ohne Trennungswillen oder Trennung wegen Strafhaft). Der Vater ist seiner gesetzlichen Pflicht, die Eheschließung bei der Unterhaltsvorschusskasse anzuzeigen, nicht nachgekommen (§ 6 Abs. 4 UVG), sodass ein Rückforderungsanspruch bestand. Die Stadt/Unterhaltsvorschusskasse hatte von der Eheschließung erst durch Anmeldung der Ehefrau nach Einreise im Jahr 2021 Kenntnis erlangt.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht