OLG Naumburg – Unterhalt – 29.10.2024

Paar vor Scheidungspapieren mit Ringen. Thema Trennung, Unterhalt. Beratung bei ISUV.

1. Die einmalig staatlich gewährte Energiepreispauschale gemäß § 112 I EStG ist nicht dem unterhaltspflichtigen Einkommen hinzuzurechnen, da mit dieser lediglich tatsächlich gestiegene Energiekosten ausgeglichen werden.
2. Dagegen ist die in Höhe von 500 € gewährte Inflationsausgleichsprämie, die vom Arbeitgeber freiwillig geleistet wird, ein dem Lohn oder Entgelt zuzuordnender Bezug, der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist. Der einmalige Bezug dieser Leistung ist als Einkommensbestandteil in monatliche Raten umzurechnen.

 

Beschluss:
Gericht: OLG Naumburg
Datum: 29.10.2024
Aktenzeichen: Az. 4 UF 32/24 
Leitparagraph:§§ 1601, 1603 BGB
Quelle:FamRZ 2025, Seite 865 / NZFam 2025, Seite 611

 

Kommentierung:

Dass die Energiepauschale kein Einkommen darstellt, dürfte allgemeine Rechtsauffassung der Gerichte sein. Sinn und Zweck dieser Pauschale, die zwar steuerpflichtig ist, auf die aber keine Sozialversicherungsbeiträge fallen, liegt darin, die energiepreisbedingte Mehrbelastung auszugleichen (so schon OLG München, NZFam 2023, Seite 859; andere Ansicht: OLG Hamm, FamRZ 2024, Seite 1202).

 

Die vom Arbeitgeber geleistete Inflationsausgleichsprämie ist hingegen Einkommen, auch wenn dahinter der Gedanke steckt, die Folgen von Inflation abzumildern. Da es sich aber um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, ist es wie Einkommen zu behandeln, da der Arbeitnehmer diesen Betrag auch frei verwenden kann.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht