- Der angemessene Selbstbehalt im Elternunterhalt nach Inkrafttreten des Angehörigenentlastungsgesetzes (§ 94 Abs. 1 a SGB XII vom 10.12.2019) bestimmt sich individuell nach dem Unterhaltsrecht und nicht durch Rückgriff auf sozialrechtliche Regelungen.
- Der fortgeschriebene Mindestselbstbehalt im Elternunterhalt einiger OLG‘s in Höhe von 2650 € begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
- Ebenso wenig dürfte es zu beanstanden sein, wenn dem unterhaltspflichtigen Kind nicht nur ein über die Hälfte (50 %) hinausgehender Anteil seines Mindestselbstbehalts übersteigenden Einkommens zusätzlich belassen wird, sondern 70 %.
Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 23.10.2024
Aktenzeichen: Az. XII ZB 6/24
Leitparagraph: §§ 1601, 1603 BGB; § 94 SGB XII
Quelle: Pressemitteilung BGH 229/2024; FamRZ 2025 Seite 167 ff.
- Die sozialhilferechtliche Regelung des § 94 I a SGB XII ist nicht geeignet, beim zivilrechtlichen Elternunterhalt systemwidrig auf eine Pauschale abzustellen und individuelle Verhältnisse außer Betracht zu lassen.
- Es ist geboten, aber auch ausreichend, den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes auf monatlich 2600 € und des Schwiegerkindes auf monatlich 2080 € festzusetzen. Dieser Sockelbetrag ist – unter Berücksichtigung von 10 % Haushaltsersparnis aufgrund Zusammenlebens – um die Hälfte (50 %) des den Sockelbetrag übersteigenden Familieneinkommens zu erhöhen.
Beschluss:
Gericht: OLG Hamm
Datum: 24.10.2024
Aktenzeichen: Az. 2 UF 12/24
Leitparagraph: §§ 1601, 1603 BGB; § 94 SGB XII
Quelle: NZFam2024, Seite 1125
Kommentierung:
Die Entscheidung des OLG Hamm erfolgte einen Tag nach der Entscheidung des BGH, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass das OLG die Entscheidung des BGH schon kannte. Inhaltlich sind die beiden Entscheidungen fast identisch – insbesondere in der Hauptaussage – wonach sich der Elternunterhalt nicht an dem Angehörigenentlastungsgesetz orientiert, sondern am Zivilrecht. Dies führt dazu, dass ein Selbstbehalt im Rahmen des Elternunterhalts nicht aus der Jahresbruttoeinkommensgrenze des Sozialrechts in Höhe von 100000 € pauschal zu „bemessen“ ist, sondern nach dem Unterhaltsrecht zu bemessen ist. Hier bezieht sich der BGH auf die Mindestselbstbehaltssätze zum Elternunterhalt, die auch bis heute noch von wenigen OLG’s fortgeschrieben wurden (2650 € für Alleinstehende bzw. 2120 € zusätzlich für den Ehegatten – Schwiegerkind des unterhaltsberechtigten Elternteils). Das OLG Hamm hat die zuletzt mitgeteilten Selbstbehaltssätze aus dem Jahr 2020 von 2000 € für den Unterhaltspflichtigen sowie 1600 € für die Ehefrau um je ca. 30 % auf 2600 € bzw. 2080 €, Familiensockelbehalt somit 4680 €, bestimmt. Sowohl BGH als auch OLG Hamm haben dann festgehalten, dass das diesen Sockelbetrag übersteigende unterhaltsrechtlich bereinigte Familieneinkommen nochmals zu 50 % den Selbstbehalt erhöht.
Beispiel nach OLG Hamm:
Familieneinkommen 7300 € ./. Familienselbstbehalt 4680 € = 2620 € ./. 10 % Haushaltsersparnis 262 € = 2358 €, hiervon 50 % = 1179 €. Zusammen mit den 4680 € ergibt dies den individuellen Familienselbstbehalt in Höhe von 5859 €. Aufgrund der Einkommensbeträge der beiden Eheleute (Quote) war dann auf das Kind des unterhaltsberechtigten Elternteils 45 % entfallen und somit ein Selbstbehalt in Höhe von 2636 €. Das bereinigte Einkommen nur des unterhaltspflichtigen Kindes nach Abzug von Kindesunterhalt für ein Kind betrug im Beispielsfall 3300 € ./. 2636 € ergab eine Leistungsfähigkeit für Elternunterhalt i. H. v. 664 €.
Beispiel nach BGH:
Der BGH geht von den Selbstbehaltssätzen aus, die in wenigen Leitlinien der OLGs für Elternunterhalt noch fortgeschrieben wurden (OLG Braunschweig, Dresden, Koblenz, Rostock), diese sind im Jahr 2024/2025 2650 € bei alleinstehenden Unterhaltspflichtigen zzgl. 2120 € für Ehefrau zur Bemessung des Familienselbstbehalts (geringfügig anders als OLG Hamm), Berechnungsmethode jedoch identisch. Die anderen OLGs hatten seit 2020 keinen Selbstbehalt mehr beim Elternunterhalt genannt und ausschließlich auf den „Zweck- und Rechtsgedanken“ des Angehörigenentlastungsgesetzes verweisen. Der BGH hat jetzt diesen Rechtsgedanken wie folgt (nach fast 5 Jahren) erklärt:
Das Angehörigenentlastungsgesetz bestimmt, dass erst ab einem Bruttoeinkommen von 100.000 € der Sozialhilfeträger im Rahmen des Elternunterhalts Regress nehmen kann. Unter 100.000 € Bruttoeinkommen gibt es keine Möglichkeit in Regress genommen zu werden. Der Großteil der Literatur und auch der Rechtsprechung seit 2020 hat die Tatsache, dass erst ab 100.000 brutto Regress genommen werden kann, den Mindestselbstbehalt für Alleinstehende auf mindestens 5000 € beziffert, zzgl. weiterer 4000 € für Verheiratete, mithin einen Familienselbstbehalt von 9000 €. Dieser Sockelbetrag wurde begründet und errechnet damit, dass bei einem Bruttoverdienst von 100000 € sich nach Abzug von Steuern ein Nettobetrag von wenigstens 5000 € errechnet und somit folgerichtig auch der Mindestselbstbehalt nach dem Rechtsgedanken des Angehörigenentlastungsgesetzes in dieser Größenordnung zu fixieren sei (so auch Vorinstanz OLG Düsseldorf, Az. 3 UF 78/23, FamRZ 2024 Seite 944 sowie für viele OLG München, FamRZ 2024 Seite 940, Schürmann, FamRZ 2024 Seite 943, Hauß FamRB 2024 Seite 292 u. a.).
Als Korrektiv für einen solchen pauschalen Selbstbehalt sollen mit Ausnahme von Altersvorsorgeaufwendungen und vorrangigen Unterhaltspflichten keine weiteren Abzüge mehr vorzunehmen sein und insbesondere keinen weiteren Freibetrag in Höhe von 50 % des den Selbstbehalt übersteigenden Einkommens mehr zu gestatten (OLG München, FamRZ 2024 Seite 940). Das würde auch mit dem höchsten Einkommensbetrag der Düsseldorfer Tabelle korrespondieren, wonach bis zu einem Einkommen von 11000 € dieses Einkommen auch verbraucht werden würde, sodass beim Elternunterhalt kein engerer Maßstab anzulegen ist.
Dem gegenüber wurde diese Auslegung als systemwidrig gesehen (Hußmann in Born Unterhaltsrecht, 13. Kapitel Rdn 45; Maaß NZFam 2024 Seite 562 u. a.) und weiterhin vertreten, dass im Elternunterhalt nach den Maßstäben des Unterhaltsrechts individuell der Selbstbehalt zu bemessen ist. Letzterem schließt sich der BGH an und macht langwierige theoretische Ausführungen zum Sozialrecht/Zivilrecht. Für die Praxis ist entscheidend, dass der BGH die pauschalierte Festlegung eines Mindestselbstbehalts unter Zugrundelegung der Einkommensgrenze von 100000 € verwirft und auf das System für die Zeit vor Inkrafttreten des Angehörigenentlastungsgesetzes zurückgreift und insbesondere die unterhaltsrechtlich zu ermittelnden Selbstbehaltssätze, wie sie noch einige OLGs ausweisen, ansetzt. Weiterhin verbleibt der BGH dann bei der alten Rechtsprechung, wonach mindestens 50 % des über den Selbstbehalt hinausgehenden Einkommensbetrags noch auf den Selbstbehalt von derzeit 2650 € bzw. 2120 € aufgeschlagen werden. Zudem sagt der BGH weiter, dass dieser Zuschlag nicht unbedingt nur 50 % sein muss, sondern auch 70 % sein darf.
Wenn man jetzt die 2650 € heranzieht, wäre ein faktischer Selbstbehalt von 5000 € bei einem Nettoeinkommen von 6000 € (6000 € ./. 2650 € SB = 3350 €, davon 70 % = 2345 €, + SB Sockelbetrag 2650 € = gerundet 5000 €). Bei Nettoeinkommen über 6000 € netto wäre der individuelle Selbstbehalt sogar höher als die Festbeträge der anderslautenden Rechtsauffassung. Diese Rechtsprechung „benachteiligt“ daher die Einkommensbezieher zwischen netto 5000 € (darunter würde schon die Einkommensgrenze von 100000 € brutto greifen) und 6000 €, darüberhinaus wird der individuelle Selbstbehalt dann sogar höher sein. Da es ohnehin erst ab brutto 100000 € „losgeht“, werden in der Praxis wohl eher wenig Fälle zu entscheiden sein, zumal davon auszugehen ist, dass auch sehr gut verdienende Kinder „freiwillig“ ihre Eltern unterstützen und dies nicht der Allgemeinheit überlassen.
In der Entscheidung des BGH wurde auch festgehalten, dass wie schon in der Vergangenheit ein Wohnwert nicht auf der Grundlage der objektiven Marktmiete zu ermitteln ist, sondern auf der Grundlage der ersparten Miete aufgrund der individuellen Verhältnisse. Ebenso bleibt es dabei, dass 5 % zusätzliche Altersvorsorge in Abzug gebracht werden kann, bei Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze ca. 24 %. Immer dann, wenn diese Altersvorsorge auch tatsächlich nachgewiesen werden kann.
Das OLG Hamm hat – sicher ohne Kenntnis der Entscheidung des BGH einen Tag vorher – dem Grunde nach genauso entschieden, nur geringfügige Selbstbehaltsunterschiede zugrunde gelegt. Wie schon oben aufgezeigt, führt diese Rechtsprechung praktisch nur noch in wenigen Ausnahmefällen zu einem Sozialhilferegress. Dies entspricht der Tendenz zur Abschaffung des Sozialregresses, dass der Elternunterhalt nicht mehr zeitgemäß sei und zum seltenen Ausnahmefall wird (Christl, in Anmerkung zu OLG Hamm, NZFam 2024, Seite 1130-1131).
Zum Verfahren des OLG Hamm wurde die zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt (BGH, Az. XII ZB 563/24). Es steht zu vermuten, dass die Entscheidung des OLG Hamm bestätigt wird, nachdem der BGH einen Tag vorher mit den Rechtsgedanken des OLG Hamm entsprechend entschieden hat, wonach Elternunterhalt nicht nach Kriterien des Sozialhilferechts zu bestimmen ist, sondern nach Unterhaltsrecht. Die Entscheidung des BGH hat auch dahingehend Auswirkung, dass zukünftig Geschwister, die theoretisch entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse gegenüber Eltern unterhaltspflichtig sind, nicht in Anspruch genommen werden können auch wenn sie über 100000 € brutto verdienen, weil unabhängig davon auch die Beteiligungsquote mit Geschwistern, die unter 100.000 € brutto verdienen, ermittelt werden muss. Die Sozialhilfeträger haben aber gegen diese, die unter 100000 € verdienen, keinen übergegangenen Unterhaltsanspruch und somit keinen unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch, sodass sie nicht in die Lage versetzt werden eine Unterhaltsquote zu ermitteln. Ob ein sozialhilferechtlicher Anspruch nach § 117 SGB XII gegenüber Geschwistern besteht, die unter 100000 € verdienen, weil ein Geschwisterkind über 100000 € verdient, ist umstritten und überwiegend abgelehnt (Schürmann, FamRZ 2024, Seite 1161, 1174 – siehe auch Lies-Benachib in Anmerkung FamRZ 2025, Seite 175). Ob der BGH eine solche unterhaltsrechtliche Sackgasse erzeugen wollte, ist fraglich. Durch die schwierige Darlegung der Beteiligungsquote kann es auch fast unmöglich werden gegenüber dem über 100000 € brutto verdienenden Kind die Unterhaltshöhe schlüssig darzulegen und zu berechnen und dadurch Regress zu nehmen.