- Die Beweislastumkehr nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB knüpft an die Auskunft an, mit der der auf den Trennungszeitpunkt bezogene Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB erfüllt wurde.
- Bei einer Auskunft über das Trennungsvermögen handelt es sich auch dann um eine solche i.S.d. § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB, wenn ihr ein anderer Zeitpunkt als der tatsächliche Trennungszeitpunkt zugrunde liegt, sofern der Auskunftsgläubiger die Auskunft zu dem konkreten Datum verlangt oder die vom Auskunftsschuldner unaufgefordert erteilte Auskunft als Erfüllung seines Auskunftsanspruchs nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB angenommen hat.
Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 13.11.2024
Aktenzeichen: Az. XII ZB 558/23
Leitparagraph: §§ 1375 Abs. 2, 1379 Abs. 1+2 BGB
Quelle: BGH: Entscheidungsdatenbank
Kommentierung:
Die Eheleute haben im Jahr 2014 geheiratet. Im Jahr 2018 wurde Scheidungsantrag eingereicht. Ca. 6 Monate später hat der Ehemann außergerichtlich Auskunft über sein Vermögen am Tag der Eheschließung, am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags und am Trennungstag 17.09.2017 (ca. 152000 €) erteilt. Auf die Angaben gestützt hat die Ehefrau im Scheidungsverfahren Zugewinnausgleich begehrt. Der Ehemann hat dann den Zeitpunkt der Trennung streitig gestellt, die Ehefrau hat dann Antrag auf Zwischenfeststellung gestellt, dass die Trennung am 17.09.2017 erfolgt ist. Diesen Antrag hat das AG als unbegründet abgewiesen. Das AG hat dann geschieden und im Rahmen des Zugewinns der Frau einen Betrag von ca. 55000 € zugesprochen. Dabei ist es von einer Trennung am 17.09.2017 ausgegangen und hat unter Zugrundelegung der Auskünfte zum Endvermögen in Höhe von ca. 27000 € und der Auskünfte zum Trennungszeitpunkt 17.09.2017 in Höhe von ca. 152000 € eine illoyale Vermögensminderung von ca. 125000 € dem Endvermögen des Ehemannes hinzugerechnet. Dies in Anwendung der Beweislastumkehr in § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB. Das heißt, dass der Ehemann hätte beweisen müssen, dass die Vermögensminderung zwischen Trennung und Endvermögen nicht illoyal gewesen ist, was er nach Auffassung des AG nicht getan hat.
Das OLG hat auf Beschwerde den Ausgleichsanspruch auf ca. 40000 € gekürzt. Hiergegen hat dann die Ehefrau Rechtsbeschwerde zum BGH eingereicht. Das OLG hatte entgegen der Auffassung des AG die Beweislast für illoyale Vermögensminderungen der Ehefrau aufgebürdet. Dies deshalb, weil ihr Antrag auf Feststellung, dass der 17.09.2017 der Trennungstag gewesen sei, abgewiesen wurde und daher damit feststehe, dass der Trennungszeitpunkt nicht der 17.09.2017 gewesen ist. Dem kommt Bindungswirkung zu, weil es sich bei dem Trennungszeitpunkt um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelt. Daher hat die vom Ehemann erteilte Auskunft zum 17.09.2017 keine Beweislastumkehr ausgelöst. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache hat das OLG dann den Ausgleichsanspruch zu Lasten der Ehefrau gekürzt.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nach Auffassung des BGH in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Die Ermittlung der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs durch das OLG begegnet durchgreifenden Rechtsbedenken. Das OLG beurteilt die Beweislast des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB im Falle illoyaler Vermögensminderung im Falle der Auskunft zum Trennungszeitpunkt falsch. Für die Berechnung wird dem Endvermögen das zugerechnet, was seit der Auskunft zum Trennungszeitpunkt an Vermögen sich vermindert hat und diese Vermögensverminderung keiner sittlichen Pflicht entsprochen hat. Beweisbelastet dafür ist derjenige, der zum Trennungszeitpunkt ein höheres Vermögen für sich angegeben hat als zum Endvermögenszeitpunkt. Richtig ist es, dass im Regelfall derjenige, der einen Anspruch begehrt, alle Tatsachen zu beweisen hat. Diese Beweislast kehrt sich jedoch um, wenn ein Auskunftsverpflichteter zu einem Trennungszeitpunkt ein höheres Vermögen angibt als zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Dann ist dieser Ehegatte beweisverpflichtet, worauf die Verminderung des Vermögens beruht. Für die Beweislastumkehr kommt es nicht darauf an, ob in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt der richtige Zeitpunkt zugrunde gelegt wurde, sondern auf den Zeitpunkt, mit der der Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt erfüllt wurde. Unbestritten hat der Ehemann zum 17.09.2017 seine Auskunft erteilt, sodass unabhängig von etwaigen Zweifeln an der Richtigkeit dieses Trennungszeitpunkts man sich daran festhalten lassen muss und dann für die Vermögensminderung zwischen 17.09.2017 und dem Endvermögen die Beweislast beim Ehemann liegt. Dies wird über mehrere Seiten mit den Motiven zur Gesetzesänderung im Jahr 2009 ausführlich dargelegt, praxisrelevant ist das Endergebnis des BGH. Es reicht daher, wenn der Auskunftsschuldner ohne Widerspruch zu einem bestimmten Trennungszeitpunkt Auskunft erteilt, damit ist der Auskunftsanspruch erledigt und erloschen und daran knüpft sich dann auch die Beweislastumkehr. Die spätere Behauptung, der Auskunftszeitpunkt wäre falsch gewesen, ist rechtlich irrelevant. Weil das OLG seinem Ergebnis die Beweislast der Ehefrau für illoyale Vermögensminderungen bei entsprechendem Auskunftszeitpunkt, welcher vom Ehemann bestritten wurde, zugrunde gelegt hat und damit die trotzdem eingetretene Beweislastumkehr zu lassen des Ehemannes falsch beurteilt hat, war die Entscheidung aufzuheben. Der BGH hat die Angelegenheit an das OLG zurückverwiesen, das OLG wird die Rechtsauffassung des BGH nunmehr zu beachten haben.
Aus dieser Entscheidung wird ersichtlich, wie wichtig es sein kann, sich von Anfang an im klaren zu sein, ob der von der Gegenseite angegebene Trennungszeitpunkt richtig ist, ob das Auskunftsverlangen zum richtigen Zeitpunkt abgegeben ist. Eine spätere Korrektur ist in den meisten Fällen daher nicht möglich. Der Trennungszeitpunkt ist wichtig für den Ablauf eines Trennungsjahres, für die Frage ab wann wieder gesteigerte Erwerbsobliegenheiten im Unterhaltsrecht bestehen und eben auch zu welchem Zeitpunkt Auskunft zum Trennungsvermögen zu erteilen ist. Somit ist der Trennungszeitpunkt ein wichtiges Datum für die spätere Weichenstellung für Scheidung/Unterhaltsrecht/Güterrecht.