OLG Koblenz – Eherecht – 10.07.2024

Symbolbild Ehescheidung: Richter, Waage, Eheringe und Dokumente. Familiengericht, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht.
Ein Härtefall im Sinne des § 1568 BGB liegt auch bei konkreter Suizidgefahr nur dann vor, wenn zugleich eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit festgestellt werden kann.
 

Beschluss:
Gericht: OLG Koblenz
Datum: 10.07.2024
Aktenzeichen: Az. 13 UF 187/23
Leitparagraph: § 1568 BGB
Quelle: NZFam 2025, Seite 877

 

Kommentierung:

Das Amtsgericht hat eine Scheidung ausgesprochen (45 Jahre Ehe – 3 Jahre getrennt lebend). Hiergegen hat die Ehefrau Beschwerde eingelegt, mit der Behauptung, die Ehe sei nicht zerrüttet und zudem würde der Ehemann „fremdgesteuert“ sein und leide auch an gesundheitlichen Problemen (Gedächtnisverlust etc.), sodass der Scheidungswunsch nicht seinem wirklichen Willen entspricht. Auch sie sei schwer erkrankt, woran insbesondere die Trennung vor 3 Jahren schuld sei. Für den Fall der Scheidung würde sie sich umbringen. Das alles wird natürlich weit ausgeführt.

 

Das OLG hat die Beschwerde der Frau zurückgewiesen. Ein Härtefall des § 1568 BGB liegt nicht vor. es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Ein hohes Lebensalter oder eine lange Ehezeit reichen hierfür nicht aus. Nur außergewöhnliche Fälle könnten eine Scheidung verhindern. Zur Versagung der Ehescheidung können nur solche Härten führen, die durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder weder wesentlich mitverursacht würden. Dazu gibt der Sachverhalt nichts her. Auch die Behauptung eines drohenden Suizids führt nicht zur Anwendung der Härteklausel. Es wurde ein Sachverständiger eingeschaltet, der festgestellt hat, dass auch unabhängig von dem Scheidungsverfahren eine erhebliche Gefahr einer Selbsttötung bestünde. Die Scheidung führt jedoch bei der Frau nicht zu einem Zustand erheblich eingeschränkter Steuerungsfähigkeit.

 

Die Entscheidung zeigt den strengen Maßstab bei § 1568 BGB. Auf der anderen Seite erkennt man hieran auch das Dilemma, welchem ein Richter ausgesetzt ist bei der Beurteilung einer solchen Frage, insbesondere dann, wenn dann tatsächlich eine Selbsttötung erfolgt. Trotzdem erscheint die Entscheidung richtig, denn die Freiheit, sich scheiden zu lassen, ist ein hohes Gut und kann durch unbestätigte Mutmaßungen und Behauptungen nicht ausgehebelt werden. Dies gilt selbst dann, wenn zwar Suizidmöglichkeiten durch einen Gutachter festgestellt werden, aber eben nicht „zwingend“ sind.

 

Ein ebenso strenger Maßstab wird auch angelegt für Scheidungen, die vor Ablauf eines Trennungsjahres begehrt werden (§ 1565 Abs. 2 BGB – unzumutbare Härte), auch hier gibt es kaum Fälle in der Praxis, die eine vorzeitige Scheidung ermöglichen. Selbiges gilt sogar noch in verstärkter Form für die Verhinderung einer Ehescheidung (§ 1568 BGB). Weiteres hierzu auch in Merkblatt Nr. 5 des Verbandes ISUV e. V.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht