Soweit nach neuerer Ansicht des Bundesgerichtshofs, Beschluss vom 18.05.2022, Az. XII ZB 325/20 (NJW 2022, Seite 621; 2022, Seite 470; FamRZ 2022, Seite 1366 ff.), bei dem das gemeinsame Kind im Residenzmodell betreuenden Elternteil im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt ein Abzug für Kindesunterhaltsleistungen in Form von Naturalunterhalt auf der Grundlage eines Kindesunterhaltsbedarfs aus dem gemeinsamen Einkommen beider Eltern vorzunehmen sei, vermag sich das OLG Bamberg dieser Rechtsansicht des BGH nicht anschließen.
Beschluss:
Gericht: OLG Bamberg
Datum: 06.06.2024
Aktenzeichen: Az. 2 UF 222/23
Leitparagraph: §§ 1361, 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB
Quelle: NZFam 2024, Seite 710
Kommentierung:
Im vorliegenden Fall ging es vordringlich darum, ob der Trennungsunterhalt begehrende Mann seinen Trennungsunterhalt nach § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt hat. Er hatte seine Frau und Kind, nachdem die beiden ausgezogen waren, überreden können, einen Versöhnungsversuch zu starten, mit der Folge, dass Frau und Kind wieder in die in Miteigentum stehende Immobilie eingezogen sind. Kurz danach wurde die Ehefrau von der Zeugin Z informiert, dass sie mit dem Ehemann seit längerer Zeit ein außereheliches Verhältnis unterhielt, woraufhin sich die Eheleute endgültig getrennt haben. Das AG und das OLG haben wegen des nachhaltigen und auf Dauer angelegten ehebrecherischen Verhältnisses des Mannes den Antrag des Mannes auf Getrenntlebendunterhalt (die Einkommensverhältnisse war in diesem Fall so, dass eben die Frau mehr verdient hat als der Mann) wegen Verwirkung nach § 1579 Nr. 7 BGB zurückgewiesen.
Trotzdem hat es sich das OLG Bamberg nicht nehmen lassen, ausführlichst zur umstrittenen Rechtsprechung des BGH zum Abzug von Kindesunterhalsleistungen in Form von Naturalunterhalt auf Grundlage eines Kindesunterhaltsbedarfs aus dem gemeinsamen Einkommen beider Elternteile Stellung zu nehmen und diese abzulehnen und verweist vollumfänglich zur Begründung auf den Beschluss des OLG Oldenburg vom 16.05.2023, Az. 3 UF 32/23 (NJW 2023, Seite 2789; FamRZ 2023, Seite 131 ff.).
Es geht darum, dass der BGH den Kindesunterhalt im Residenzmodell aus dem zusammengezählten Einkommen beider Elternteile errechnet, und den Anteil, den der barunterhaltspflichtige Elternteil aufgrund der Deckelung des Unterhalts unter Zugrundelegung seines alleinigen Einkommens nicht zu bezahlen hat, dann dem anderen Elternteil bei der Berechnung eines Ehegattenunterhalts „gutschreibt“, indem dieser nicht gedeckte Unterhaltsbetrag, den der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht zu bezahlen hat, als Abzugsbetrag beim anderen Elternteil beim Einkommen als „theoretische“ Unterhaltsleistung in Abzug bringt. Das führt dazu, dass ein zu berechnender Ehegattenunterhalt in Höhe des hälftigen Betrages sich erhöht (Beispielsberechnung findet sich im ISUV-Report Nr. 171 – Urteilsbank, Seite 18).
Auch der Unterfertigende hatte die BGH-Entscheidung, Az. XII ZB 325/20 vom 18.05.2022 in der Besprechung in ISUV-Report Nr. 171, Seite 17 ff. (auf Seite 18 mittlere Spalte) kritisiert. In Report Nr. 174, Seite 18 ist die ablehnende Entscheidung des OLG Oldenburg vom 16.05.2023, Az. 3 UF 32/23, besprochen und zu dieser Gesamtproblematik Stellung genommen worden. Das OLG Bamberg greift die Kritik zum BGH-Urteil auf und schließt sich dem OLG Oldenburg und weiterer Kritik in der Literatur (Menne/Maaß, NZFam 2023, Seite 801) an. Der Gegenwind gegen das BGH-Urteil verstärkt sich in der Gestalt des Urteils des OLG Bamberg:
- Ohne nähere Begründung weicht der BGH von seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung ab, wonach sich der Kindesunterhaltsbedarf ausschließlich nach dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils berechnet. Warum soll sich dieser Bedarf jetzt nach der Lebensstellung beider Elternteile richten?
- Durch die Trennung der Eltern tritt eine Verschlechterung der Lebensverhältnisse ein (bisherige Synergieeffekte fallen weg). Der Düsseldorfer Tabelle liegt die Konzeption des Mindestbedarfs nach § 1612 a BGB zugrunde, konsequenterweise müsste die Düsseldorfer Tabelle auch angepasst werden.
- Der Berücksichtigung eines angeblich (fiktiven) vom betreuenden Elternteil geleisteten Naturalunterhalts als Abzugsposten bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts ist zu widersprechen, da hierin ein Widerspruch zu § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB vorliegt, denn der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung allein durch Betreuung – so der Gesetzeswortlaut.
Dies die Hauptkritikpunkte an der BGH-Rechtsprechung. Das OLG Bamberg lehnt die Rechtsprechung des BGH hierzu komplett ab. Es bleibt abzuwarten, ob sich neben dem OLG Bamberg und dem OLG Oldenburg (siehe oben) weitere OLGs dem anschließen und/oder im Rahmen der erhofften Gesetzesreform zum Kindesunterhaltsrechts die „Kapriolen“ des BGH kassiert werden.