OLG Bamberg – Umgangsrecht – 07.08.2024

Kind mit Eltern im Hintergrund. Umgangsrecht/Sorgerecht relevant. Familiensituation.
  1. Ohne konkrete Kindeswohlgefährdung gibt es keine gesetzliche Grundlage, dem Umgangsberechtigten durch eine Auflage das Rauchen während des Umgangs mit den Kindern zu untersagen.
  2. Es gibt keine Ermächtigungsgrundlage anzuordnen, ein Elternteil müsse sich bei einem der Kinder aufgrund eines Vorfalls schriftlich entschuldigen.

Beschluss:
Gericht: OLG Bamberg
Datum: 07.08.2024
Aktenzeichen: Az. 7 UF 80/24e
Leitparagraph: § 1684 BGB
Quelle: Redaktion Beck-aktuell 15.08.24

 

Kommentierung:

Die Eltern von zwei Kindern im Alter von 8 und 10 Jahren haben sich über das Umgangsrecht des Vaters gestritten. Die Mutter wollte nur alle 2 Wochen zugestehen, der Vater begehrte die Ausweitung des Umgangs schrittweise bis zum Wechselmodell. Kurz vor einem Anhörungstermin vor dem Familiengericht stritt die 10-jährige Tochter mit ihrem Vater und verweigerte den Umgang mit ihm. Der Vater hatte wohl die Tochter am Telefon beschimpft.

 

Das Amtsgericht hat daraufhin den Umgang mit der Tochter für 2 Monate ausgesetzt, danach hat das Amtsgericht – für beide Kinder – Umgang an jedem zweiten Wochenende beschlossen. Darüber hinaus hat das Amtsgericht in seiner Entscheidung eine schriftliche Entschuldigung des Vaters gegenüber dem Mädchen festgeschrieben. Auf alleinige Initiative des Jugendamtes erfolgt noch die zusätzliche Anordnung, dass der Vater während des Umgangs im Beisein der Kinder in geschlossenen Räumen nicht rauchen darf und die Wohnung ausreichend gelüftet sein muss.

 

Hiergegen hat der Vater Beschwerde zum OLG Bamberg eingelegt. Das OLG Bamberg hat die „normale“ Umgangsregelung bestätigt, jedoch die beiden zusätzlichen Auflagen wieder aufgehoben, mit der Grundlage, dass es für keine dieser Auflagen eine Rechtsgrundlage gibt.

 

  • Rauchen: 
Das OLG hat zwar die Auffassung vertreten, dass Passivrauchen ungesund sei, es jedoch keinen Anhaltspunkt gibt, dass das körperliche Wohl der Kinder beeinträchtigt sei. Hätte eines der Kinder Asthma oder ähnliche Bronchialerkrankungen, könnte wohl eine solche Anordnung zum Kindeswohl ergehen. Ansonsten müsste der Gesetzgeber entscheiden, ob er Kinder vor Passivrauchen schützen will. Eine solche Anordnung kann auch nicht – wie das Amtsgericht – auf § 1684 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 1684 Abs. 2 Satz 2 BGB gestützt werden, denn es ist nicht ersichtlich, dass das Rauchen die „Erziehung der Kinder erschwere“, so der Wortlaut dieser Vorschrift. Die Mutter hatte sich zu diesem Thema während des Verfahrens überhaupt nicht geäußert und wurde „übergriffig“ vom Jugendamt ins Verfahren eingeführt. Das Amtsgericht hat die Anordnung dann ohne entsprechende Rechtsgrundlage beschlossen, daher ist diese Auflage wieder aufzuheben.
  • Schriftliche Entschuldigung
: Auch diese Auflage hat das OLG aufgehoben mit der Begründung, dass es keine Ermächtigungsgrundlage hierfür gibt. Auch mit dieser Auflage „schießt das Amtsgericht über das Ziel hinaus“, zumal sich der Vater schon mündlich entschuldigt hatte und die Sache erledigt gewesen war.

 

Das OLG weist das Amtsgericht hinsichtlich der Gestaltungsauflagen zum Umgangsrecht in seine Grenzen und macht deutlich, dass das Gesetz insbesondere keine übergriffigen Auflagen vorsieht. Natürlich hat das OLG die „Schelte“ gegenüber dem Amtsgericht nicht ganz so deutlich formuliert, aber das Einkassieren der beiden Auflagen macht deutlich, „dass man sich nicht alles gefallen lassen muss“.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht