OLG Karlsruhe – Volljährigenunterhalt – 07.08.2024

Ballons 18 vor blauem Himmel. Kindesunterhalt ab 18, Familienrecht, Volljährigkeit.

1. Zum Unterhaltsanspruch des an einer Hochschule immatrikulierten, aber beurlaubten volljährigen Kindes, das seine Eltern auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch nimmt, weil es wegen der Betreuung eigener Kinder an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist und die Mutter der Kinder ebenfalls eine Hochschulausbildung wahrnimmt.
2. Verlangt ein volljähriges gesundes Kind Unterhalt, hat dieses vorrangig durch eine Erwerbstätigkeit für seinen Unterhalt selbst aufzukommen. Eine Bedürftigkeit des Kindes kann sich aber im Fall einer Ausbildung sowie der Betreuung eines eigenen Kindes ergeben.
3. Aufgrund der aus § 1602 I BGB folgenden Eigenverantwortung steht die Immatrikulierung an einer Hochschule der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen, solange eine Beurlaubung vom Studium vorliegt. Hieraus folgt eine gesteigerte Erwerbsverpflichtung, bevor die Eltern des Unterhalt begehrenden (volljährigen) Kindes in Anspruch genommen werden können.

 

Beschluss:
Gericht: OLG Karlsruhe
Datum: 07.08.2024
Aktenzeichen: Az. 16 WF 45/24 
Leitparagraph: §§ 1601, 1605 BGB
Quelle: FamRZ 2025, Seite 858

 

Kommentierung:

Das volljährige Kind studierte, lebt mit seiner Lebensgefährtin zusammen und hat mit dieser zwei Kinder. Er ist im zwölften Semester an der Universität eingeschrieben, hat sich aber beurlauben lassen. Er vertrat die Auffassung, dass er sich nur wegen der Kinderbetreuung habe beurlauben lassen, jedoch weiterhin studiere, da er immatrikuliert sei. Im Rahmen der paritätischen Teilung der Kinderbetreuung studiere seine Lebensgefährtin, sodass er gezwungen gewesen sei, sich beurlauben zu lassen.

 

Der Unterhaltspflichtige wandte dagegen ein, dass aufgrund der durch Corona eingeführten Digitalisierung auch ein hybrides Studium möglich gewesen wäre und eine Beurlaubung bedeute, dass keine Ausbildung im Sinne des Gesetzes vorliege.

 

Soweit der Student seinen Unterhaltsanspruch mit seiner Bedürftigkeit begründete, hatte er keinen Erfolg. Auch wer immatrikuliert ist, kann sich selbst unterhalten; es liegt keine zielstrebig betriebene Ausbildung vor. Allein die Tatsache, dass er eigene Kinder betreut, stellt keine ausreichenden besonderen Umstände dar. Da auch der andere Elternteil zum Unterhalt und zur Betreuung der Kinder beitragen kann, ist kein voller Unterhalt geschuldet. Unter Berücksichtigung der Möglichkeit eigener Einkünfte (z. B. Minijob), was zumutbar ist, und der Gesamtumstände hat das OLG im vorliegenden Verfahren auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe dem Volljährigen nur teilweise Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Interessant bleibt, wie das Hauptsacheverfahren ausgehen wird.

 

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht