Werden Eheschließungserklärungen in Deutschland abgegeben, handelt es sich um eine Eheschließung im Inland und daher kann die Ehe nur in der in Deutschland vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Eheschließung durch von Deutschland aus per Video-Telefonie vor einem Trauungsorgan im Ausland (hier: Behörde in Utah/USA, wo grundsätzlich nach dortigem Recht eine solche Eheschließung möglich ist) abgegebene Erklärung ist unwirksam.
Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 25.09.2024
Aktenzeichen: Az. XII ZB 244/22
Leitparagraph: §§ 1310, 1311 BGB
Quelle: BGH: NZFam 2025, Seite 120 ff.
Kommentierung:
Die „Eheleute“ haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Sie haben per Video-Telefonie die Ehe vor einer Behörde in Utah/USA „geschlossen“. Bei dieser Video-Telefonie befanden sich beide „Eheleute“ in Deutschland und haben ihre Erklärungen zur Eheschließung im Wege der zeitgleichen Übertragung in Bild und Ton abgegeben. Sie erhielten auch eine amerikanische Eheurkunde. Nachdem in einer Meldebehörde in Deutschland die Ehe als nicht wirksam angesehen wurde, wanden sich die „Eheleute“ an das Standesamt um sich erneut in Deutschland zu verehelichen. Dieses hat dann beim Amtsgericht eine sogenannte Zweifelsvorlage eingereicht, mit der Frage, ob die „Eheschließung“ in USA einer erneuten Eheschließung in Deutschland entgegensteht.
Das Amtsgericht hat das Standesamt angewiesen, die Neuanmeldung zur Eheschließung nicht mit der Begründung zurückzuweisen, dass bereits eine Eheschließung in USA erfolgt sei, denn diese sei unwirksam. Das OLG hat die Beschwerde der Standesamtsaufsicht zurückgewiesen (FamRZ 2022, Seite 1463), hiergegen hat sie sich mit der Rechtsbeschwerde an das BGH gewandt. Der BGH hat die Entscheidung des OLG bestätigt.
Die Zweifel des Standesamtes waren berechtigt, da es an höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Wirksamkeit sogenannten online-Eheschließung fehlt. Der BGH bestätigt, dass eine Ehe im Inland gemäß Art. 13 Absatz 4 Satz 1 EGBGB nur in der im Inland vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann. Nach § 1310 BGB müssen Eheschließungserklärungen vor dem Standesamt abgegeben werden. Zudem müssen diese Erklärungen gemäß § 1311 BGB persönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegeben werden. Das liegt jedenfalls bei einer online-Eheschließung in den USA von Deutschland aus nicht vor. Das war und ist bislang umstritten.
Es wird vertreten, wenn nach Auslandsrecht im Ausland die Ehe geschlossen wird, liegt der Ort der Eheschließung im Ausland und Art. 11 EGBGB findet Anwendung und wäre wirksam. Der überwiegende Teil der untergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur vertritt die Auffassung, dass es auf die Abgabe der Erklärung und damit auf den Ort der Erklärung ankommt mit der Folge, dass wenn die Erklärungen (online) von Deutschland aus abgegeben werden, die §§ 1310, 1311 zu beachten sind und daher die Eheschließung nicht wirksam war.
Der BGH ist der zuletzt genannten Auffassung gefolgt. Die entscheidende Rechtshandlung ist die Abgabe der Erklärung die Ehe schließen zu wollen und nicht etwa die Umsetzung in einer im Ausland befindlichen – dort rechtmäßigen – Behörde. Hätten die Eheleute ihre Erklärungen zur Eheschließung im Ausland abgegeben, wäre deutsches Recht insoweit nicht anzuwenden. So aber ist der wesentliche Teil der Eheschließung im Inland erfolgt (Willenserklärung die Ehe schließen zu wollen), sodass eine online-Erklärung nach derzeitigem Recht nicht möglich ist. Dies hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass das Standesamt den Antrag auf neuerliche Schließung einer Ehe stattzugeben hat und die Eheschließung durchzuführen hat, weil eben in Amerika keine wirksame Ehe zustande gekommen ist (Anmerkung des Verfassers: Ob die Eheleute jetzt nach 3 Jahren noch heiraten wollen, ist ohnehin offen.)
Die Formwirksamkeit von online-Eheschließungen ist seit ihrem Auftreten umstritten. In der verwaltungsgerichtlichen Praxis wurde sie schon immer als unwirksam behandelt (VG Düsseldorf, NZFam 2022, Seite 377; VG Düsseldorf, NZFam 2024, Seite 237). Der BGH hat jetzt eindeutig auf die Formerfordernisse des Ortes abgestellt, wo die Erklärungen der Eheleute, wonach sie heiraten wollen, maßgeblich ist. Es kommt nicht auf die Einhaltung des Rechts am Ort des Trauorgans an. Anzumerken sei noch, dass es oft Schwierigkeiten bereitet, festzustellen wie die Ehe im Ausland geschlossen wurde. Aus der Eheurkunde (mit Apostille) ist nicht ersichtlich, ob die Eheerklärung online erfolgt ist und von wo aus. Dann wird es in der Praxis auch schwierig werden, die jeweilige Gesetzeslage des Ortes für die Wirksamkeit einer Eheschließung zu ermitteln. Auch wird es schwierig für die Heiratswilligen vorauszusehen, ob der von ihnen gewählte Weg zu einer Ehe führt. In der digitalen Welt liegen nicht nur Vorteile, sondern auch Stolpersteine.