Zieht ein Elternteil nach der Trennung ins Ausland, ruht sein Sorgerecht nicht automatisch. In den Zeiten digitaler Kommunikation kann eine Mailadresse zur Ausübung des Sorgerechts ausreichen.
Beschluss:
Gericht: OLG Karlsruhe
Datum: 16.10.2025
Aktenzeichen: Az. 20 WF 49/25
Leitparagraph: § 1674 BGB
Quelle: Redaktion beck-aktuell vom 21.11.2025
Kommentierung:
Der Vater ist nach der Trennung in die USA gezogen. Die Mutter des Kindes trägt beim Amtsgericht vor, dass der Vater nicht im Sinne von § 1674 BGB greifbar sei und beantragte das Ruhen der elterlichen Sorge für den Vater. Der Vater habe in der Vergangenheit wichtige Unterschriften für die Ummeldung des Kindes oder die Erneuerung des Reisepasses oder die Anmeldung zum Kindergarten erst nach „wochenlangem Erinnern und Bitten“ gegeben. Kontakt war nur über Video-Anrufe möglich, bei seinem letzten Video-Anruf habe er mitgeteilt, dass es aufgrund der Empfangsqualität für längere Zeit keine Telefonate mehr geben würde.
Das Amtsgericht schickte den Verfahrenskostenhilfeantrag der Mutter nach Florida und schrieb den Vater auch per Mail an. Er reagierte prompt auf die Mails und sicherte zu, auch jederzeit für seine Frau erreichbar zu sein. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abgelehnt. In der Beschwerde zum OLG hat die Mutter darauf hingewiesen, dass nur die Schwiegereltern dort in Florida wohnen würden und ein reiner Mailkontakt für die Ausübung des Sorgerechts nicht reiche.
Das OLG Karlsruhe ist dem nicht gefolgt. Ein sogenanntes tatsächliches Hindernis gemäß § 1674 BGB läge nicht vor, die Schwiegereltern informierten ihren Sohn offenkundig – auch wenn er beruflich unterwegs war. Unter Einsatz moderner Kommunikationsmittel können Eltern auch bei Auslandaufenthalten einen internen Kontakt aufrechterhalten. Der Senat hat hervorgehoben, dass der Vater immer zeitnah reagiert hat. Nicht ganz klar wird, warum das OLG den Vater nicht zumindest aufgegeben hat, eine eigene E-Mailadresse einzurichten und den Umweg über die Schwiegereltern offensichtlich gebilligt.
Festzuhalten ist, dass durch Digitalisierung und verschiedenste Kommunikationsmöglichkeiten ein Ruhen der elterlichen Sorge wegen tatsächlichen Hindernissen nur schwer gegeben ist. Etwas anderes ist es, wenn der Vater sich auch weiterhin sorgerechtlichen Fragen und Themen verweigern würde, dann könnte man sogar an Sorgerechtsentzug denken.