OLG Hamburg – Ehewohnung – 11.10.2025

Symbolbild Ehescheidung: Richter, Waage, Eheringe und Dokumente. Familiengericht, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht.
Das Wohl auch von volljährigen Kindern ist bei der Entscheidung über eine Wohnungszuweisung besonders zu beachten. Nicht nur Gewalt, sondern auch schwere Spannungen zwischen den Eltern, die die häusliche Atmosphäre durch Streitigkeiten und rücksichtslosen Umgang miteinander nachhaltig stören, können zu erheblichen Belastungen der Kinder führen. Ihren Bedürfnissen kommt auch in solchen Fällen Vorrang zu. Die Wohnung ist vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der die Kinder in erster Linie betreut.

 

Beschluss:
Gericht: OLG Hamburg
Datum: 11.10.2025
Aktenzeichen: Az. 12 UF 122/25
Leitparagraph: § 1361 b BGB
Quelle: FamRZ 2026, Seite 597

 

Kommentierung:

Die Eheleute haben zwei Kinder im Alter von 18 und 21 Jahren, die bisher mit den Eltern in der Ehewohnung gelebt haben. Es handelt sich um eine Mietswohnung. Nach einer Trennung im Jahr 2024 und nachfolgender Versöhnung erfolgte endgültige Trennung im Juli 2025. Die Frau hat den Mann aufgefordert, die Wohnung zu verlassen, nach einem heftigen Streit verließ die Ehefrau die Wohnung. Die Ehefrau hat eine eidesstattliche Versicherung der Kinder vorgelegt, dass diese künftig allein mit der Mutter in der Ehewohnung leben wollen. Der Streit der Eltern über die Ehewohnung belaste sie erheblich in der Prüfungsphase (Student) bzw. in den sportlichen Leistungen (Spielervertrag beim FC St. Pauli).

 

Der Ehemann beansprucht die Ehewohnung für sich, er werde von der Frau und deren Familie bedrängt, aus wirtschaftlichen Gründen (Bruttoverdienst 3500 €) sei ihm ein Auszug nicht zumutbar. Die Ehefrau verdiene 5500 € brutto.

 

Die Ehefrau beantragt die Wohnungsüberlassung der Ehewohnung gemäß § 1361 b BGB für die Zeit der Trennung. Der Ehemann beantrag ebenso, ihm die Ehewohnung zuzuweisen.

 

Das Amtsgericht hat beide Anträge zurückgewiesen, dies mit dem Argument, von keiner Seite seien die Voraussetzungen für eine unbillige Härte dargelegt worden, die Ehegatten hätten bislang nicht versucht, die Ehewohnung (100 qm, 3 Schlafzimmer, Küche, Wohn- und Essbereich) unter sich aufzuteilen.

 

Beide Eheleute haben Beschwerde eingelegt, das OLG Hamburg hat der Beschwerde der Ehefrau stattgegeben und ihr alleine (mit den volljährigen Kindern) die Wohnung zugewiesen. Das OLG geht davon aus, dass eine unbillige Härte auch dann gegeben ist, wenn das Wohl von den ihm Haushalt lebenden Kindern – egal, ob minderjährig oder volljährig – beeinträchtigt ist. Der Begriff der unbilligen Härte ist einzelfallbezogen auszufüllen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten. Je geringer die Chance auf eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft, z. B. aufgrund der Trennungsdauer, ist, umso weniger streng ist das Kriterium der unbilligen Härte anzuwenden. Es bedarf keiner unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben, aber bloße Unbequemlichkeiten und Unannehmlichkeiten reichen nicht aus. Das OLG stellt hier schwere Spannungen zwischen den Eltern fest. Eine Wohnung ist dann vorzugsweise dem Elternteil zuzuweisen, der die Kinder in erster Linie betreut – auch wenn sie volljährig sind und ansich keiner „Betreuung“ mehr bedürfen. Trotzdem ist deren Situation in den Blick zu nehmen, die Kinder leiden unter der Trennung der Eltern, sie haben sich durch eidesstattliche Erklärung und durch Anhörung beim OLG deutlich hin zur Mutter positioniert.

 

Dem Vater war trotzdem ausreichend Zeit zu geben, sich auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu suchen. Der Beschluss war im Oktober 2025, dem Vater wurde eine Räumungsfrist von fast 6 Monaten bis zum 31.3.2026 gewährt.

 

Jeder kann sich denken, wie problematisch es geworden wäre, hätten sich die beiden Kinder unterschiedlich positioniert. Aber auch in diesen Fällen muss ein Gericht dann eine einzelfallbezogene Abwägung treffen, möglicherweise in die Richtung, welches Interesse welches Kindes „schutzwürdiger“ ist. Letztendlich muss dann ein Gericht eine Entscheidung treffen, dazu sind Gericht da.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht