Mehrere sexuelle Übergriffe des Ehemannes auf die gemeinsame Tochter reichen nicht für die Annahme einer unzumutbaren Härte und einer Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres.
Beschluss:
Gericht: OLG Karlsruhe
Datum: 26.11.2025
Aktenzeichen: Az. 5 UF 151/24
Leitparagraph: § 1565 BGB
Quelle: Redaktion beck-aktuell vom 30.12.2025
Kommentierung:
Wenige Tage nach einem mutmaßlichen sexuellen Übergriff auf die Tochter zog der Ehemann aus der Ehewohnung aus. Dies war am 18.01.2025. Bereits Ende Januar stellt die Ehefrau den Antrag auf Scheidung und stützt dies auf § 1565 Abs. 2 BGB, da für sie die Fortsetzung der Ehe, aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt.
Im Verfahren wurde festgestellt, dass es bereits einen Gewaltübergriff des Mannes gegenüber der Frau vor 15 Jahren gegeben hat (Nasenbeinbruch), der mit Strafbefehl geahndet wurde, trotzdem ist das kein Härtegrund, da lange zurückliegend und eine Versöhnung wieder stattgefunden hat. Auch ein ähnlicher Übergriff auf die Freundin der Ehefrau im Jahr 2024 sei nicht ausreichend, da auch das die Ehefrau nicht zum Anlass genommen hat, sich zu trennen. Andere Gewalttätigkeiten und sexuelle Übergriffe auf die Ehefrau konnte die Ehefrau nicht hinreichend darlegen.
Aber selbst der zugestandene sexuelle Übergriff auf die 6-jährige Tochter im Januar 2025 (Anfassen im Intimbereich etc.) reichten nicht. Nach Auffassung des OLG würde die sogenannte Härtefallregelung ausgehöhlt werden, wenn man jedes Verhalten genügen lasse, das für sich genommen einen Scheidungsantrag rechtfertige. Nach Ansicht des OLG müsse über den Tatbestand des „Scheiterns“ der Ehe derart schwerwiegende Anhaltspunkte vorliegen, die ein Festhalten am rechtlichen Eheband unzumutbar machen. Ein sexueller Übergriff ist zwar ein strafwürdiges Verhalten, da die Ehegatten aber getrennt leben und keinen Kontakt mehr haben und der Mann auf den Umgang mit dem Kind wirksam verzichtet hat, sind keine Umstände ersichtlich, die eine unzumutbare Härte darstellen würden. Das Abwarten des Trennungsjahres von noch 2 Monaten ab Entscheidungsdatum sei daher zuzumuten.
Dem Verfasser erscheint diese Entscheidung unverständlich, da die Zurückweisung des Scheidungsantrages nicht unerhebliche finanzielle Konsequenzen hat (Rechtsanwalts- und Gerichtskosten). Wenn sich ein Ehegatte am gemeinsamen Kind vergeht, sollte sich der andere Ehegatte jederzeit vom Eheband lösen können – ohne Trennungsjahr. So gibt es auch Entscheidungen, wonach Misshandlungen des anderen Ehegatten und von Familienmitgliedern eine unzumutbare Härte darstellen (OLG Stuttgart, FamRZ 2002, Seite 239).