Beschluss:
Gericht: OLG Düsseldorf
Datum:27.08.2025
Aktenzeichen:Az. 5 UF 86/24
Leitparagraph:§§ 1601, 1606 Abs. 3 BGB
Quelle:FamRZ 2025 Seite 1711 ff./FF 2026 Seite 164 ff.
- Zur Bestimmung des Barunterhalts minderjähriger Kinder, wenn diese von beiden Elternteilen betreut werden, jedoch die Betreuungsanteile nicht vollständig gleich oder nahezu gleich hoch sind, aber der Elternteil mit dem etwas geringeren Anteil ebenfalls wesentliche Betreuungsleistungen erbringt.
- Soweit die Betreuungsanteile jedenfalls eine Abweichung von 10 % aufweisen, kann nicht mehr von einem paritätischen Wechselmodell ausgegangen werden. Diese Einordnung wird auch nicht dadurch beeinflusst, welchen tatsächlichen Zeitaufwand ein Elternteil während der vereinbarten Betreuungszeit für die Versorgung und Erziehung für ein Kind aufwendet und welche Qualität die Betreuungsleistung aufweist.
- Liegen die Voraussetzungen des Residenzmodells mit erweitertem Umgang vor, wird die Lebensstellung eines Kindes i. S. des § 1610 I BGB allein durch die Einkommens- und Vermögensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils begrenzt, wenn das Kind hauptsächlich vom anderen Elternteil betreut wird.
- Bei dieser Sachlage ist der Ausgleich des Mehraufwands des barunterhaltspflichtigen Elternteils durch eine Herabgruppierung der grundsätzlich maßgeblichen Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle um eine oder mehrere Einkommensgruppen gerechtfertigt.
- Dagegen kann auf der Grundlage von§ 1606 III S. 2 BGB eine anteilige Barunterhaltspflicht des hauptbetreuenden Elternteils nicht angeordnet werden, da dieser Elternteil aufgrund der Erfüllung seiner Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung von einer Barunterhaltspflicht befreit ist.
Beschluss:
Gericht: OLG Braunschweig
Datum: 27.11.2025
Aktenzeichen: Az. 1 UF 46/25
Leitparagraph: §§ 1601, 1606 Abs. 3 BGB
Quelle: FamRZ 2026 Seite 444 ff./FF 2026 Seite 174
- Nur eine über übliche Umgangszeiten hinausgehende Betreuungszeit (ab 4 von 14 Nächten) führt zur Reduzierung des nach eigenen Einkünften geschuldeten Barunterhalts für Kinder.
- Die Berücksichtigung der Mitbetreuung ist wegen der nach § 1606 III S. 2 BGB gebotenen Entlastung des Betreuungselternteils von der Barunterhaltspflicht im Wege der Herabstufung um Einkommensgruppen nach der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen.
- Bei einer Mitbetreuung im Umfang von 4 von14 Nächten ist eine Herabstufung um 2 Stufen gerechtfertigt. Verbringt das Kind 5 von 14 Nächten beim Umgangselternteil, ist eine Herabstufung um 3 Stufen angezeigt. Betreut der Umgangselternteil das Kind an 6 von 14 Nächten, ist der Unterhalt durch Herabstufung um 4 Einkommensstufen zu ermitteln.
- Da die in Anlehnung an die Regelbedarfe bemessene Minderung der Barzahlungspflicht sich an der ersparten Unterhaltsaufwendung am Hauptwohnort des Kindes orientiert und durch ausgedehnte Aufenthalte beim umgangsberechtigten Elternteil eine Bedarfsdeckung eintritt, kann der zuzusprechende Barunterhaltsbetrag den Mindestunterhalt unterschreiten.
Kommentierung:
Beide Entscheidungen betreffen das sogenannte asymmetrische Wechselmodell. Hinsichtlich des Beschlusses des OLG Düsseldorf wird die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt und führt dort das Aktenzeichen XII ZB 415/25. Beim OLG Braunschweig gilt selbiges, das Aktenzeichen des BGH ist XII ZB 578/25.
Das asymmetrische Wechselmodell bezeichnet eine Form der Kinderbetreuung nach einer Trennung oder Scheidung. Hierbei wird das gemeinsame Kind von beiden Elternteilen betreut, jedoch nicht zu gleichen Teilen. Anders als im paritätischen Wechselmodell, bei dem die Betreuung annähernd hälftig auf beide Eltern verteilt ist, liegt bei asymmetrischen Wechselmodell nicht der „Normalfall“ vor – Umgang/Betreuung alle 14 Tage am Wochenende – aber eben auch keine hälftige Aufteilung der Betreuung. Das asymmetrische Wechselmodell bildet die Realität ab, dass der klassische Wochenendumgang immer öfter erweitert wird, aber trotzdem die Betreuung noch in unterschiedlichem Umfang erfolgt.
Nach § 1606 Abs. 3 BGB haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen für den Kindesunterhalt. Beim paritätischen/symmetrischen Wechselmodell wird der Unterhalt anteilig als Barunterhalt von beiden Elternteilen geleistet, mit der Folge, dass unter Berücksichtigung der sogenannten Einkommensquote im Regelfall ein Elternteil an den anderen eine Ausgleichszahlung zu leisten hat, dies unter Berücksichtigung des Bezuges von Kindergeld (BGH FamRZ 2016 Seite 1053, zuletzt BGH Beschluss vom 11.01.2017, Az. XII ZB 565/15; ISUV-Merkblatt Nr. 23, Ziffer IV.3. mit ausführlichem Berechnungsbeispiel).
Da in der Praxis die Fälle des asymmetrischen Wechselmodells immer häufiger sind, ist es an der Zeit, dass der BGH über die Berechnung des zu zahlenden Kindesunterhalts sich äußert und entscheidet, wenn es schon der Gesetzgeber nicht schafft, diesbezüglich eine gesetzliche Regelung einzuführen.
Die Ampelkoalition hatte für das asymmetrische Wechselmodell ein sogenanntes Eckpunktepapier vorgelegt. Laut diesem Papier sollte bei einem Mitbetreuungsanteil von mehr als 29 % bis knapp unter 50 % ein sogenanntes asymmetrisches Wechselmodell vorliegen. In diesem Eckpunktepapier wurde dann konkret dargelegt, wie die Betreuungsquoten zu ermitteln sind und insbesondere, wie eine Unterhaltsberechnung (in 6 Schritten) im sogenannten asymmetrischen Wechselmodell erfolgt. Durch den Bruch der Regierungskoalition ist dieses Reformvorhaben „gestorben“, es bleibt abzuwarten, ob diese Ideen zum asymmetrischen Wechselmodell wieder „aus der Schublade“ geholt werden, jetzt ist erstmal der BGH gefordert.
Derzeit liegt die Frage, wie oben dargelegt, beim BGH (BGH, Az. XII ZB 415/25, Vorinstanz OLG Düsseldorf, FamRZ 2025, S. 1711 ff. bzw. BGH Az. XII ZB 578/25, Vorinstanz OLG Braunschweig, FamRZ 2026 Seite 444 ff.) Von der Literatur wurden Berechnungsmodelle entwickelt (Rubenbauer/Dose, FamRZ 2022, S. 1497 sowie FamRZ 2025, S. 1677; Borth, FamRZ 2023, S. 405; Gutdeutsch, FamRZ 2023, S. 512; zusammenfassend dargestellt Lies-Benachib, FamRZ 2025, S. 1849), dies alternativ zur bisherigen Rechtsprechung mit der Herabstufung um Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle (BGH, FamRZ 2014, S. 917; OLG München, FamRZ 2023, S. 1706 u. a.). Wie der BGH nunmehr entscheiden wird, bleibt abzuwarten, es gibt sogar Stimmen, die die Aussetzung solcher Verfahren bis zur Entscheidung des BGH fordern. Der Ausgang ist völlig offen, berechtigterweise kritisiert die Justiz, dass solche Fragen ansich der Gesetzgeber regeln müsste und nicht auf die Rechtsprechung abzuwälzen sind. Das Eckpunktepapier der Ampelkoalition war dazu ein erster Schritt, ob die derzeitige Bundesregierung dieses Thema aufnimmt, bleibt abzuwarten, erscheint jedoch fraglich im Hinblick auf die der Reformvorhaben der jetzigen Bundesregierung. In laufenden Unterhaltsverfahren kann man derzeit letztendlich alle Rechtsauffassungen vertreten, die oben zitiert sind. Welchem sich das jeweilige Gericht anschließt, kann nicht beurteilt werden.
Das OLG Düsseldorf und das OLG Braunschweig haben sich mit den Literaturmeinungen und auch dem Eckpunktepapier der Ampelkoalition auseinandergesetzt, lehnen jedoch beide diese Ansätze als mit geltendem Recht unvereinbar ab und verbleiben beide letztendlich bei dem bisherigen BGH-Modell, wonach Herabstufungen um ein oder mehrere Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle (DT) je nach Betreuungsanteil vorzunehmen sind. Wenn die Betreuungszeiten der Eltern um mindestens 10 % voneinander abweichen (55 % zu 45 %), liegt kein Wechselmodell vor. Das OLG Düsseldorf orientiert sich dann bei der Herabstufung innerhalb der DT daran, in welchem Umgang der mitbetreuende Elternteil durch Naturalunterhalt zum Bedarf des Kindes beiträgt. Je nach Betreuungsanteil ergibt sich daraus eine bestimmte prozentuale Bedarfsdeckung, die eine Herabgruppierung in der DT rechtfertigt (z. B. bei 15 % Bedarfsdeckung 3 Einkommensgruppen, bei 20 % 4 Einkommensgruppen).
Das OLG Braunschweig konkretisiert in seinen Leitsätzen diese Rechtsauffassung und schließt sich dem OLG Düsseldorf an. Die Entscheidungsbegründungen und insbesondere die Berechnungsmodelle mögen den in der FamRZ ausführlichst abgedruckten Entscheidungsgründen entnommen werden, dies würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen.
Mit Spannung wird den Entscheidungen des BGH entgegengesehen, die Frage der Berechnung des Kindesunterhalts im asymmetrischen Wechselmodell scheint derzeit wohl die „spannendste“ im Unterhaltsrecht zu sein. Wir halten unsere Leser diesbezüglich auf dem Laufenden.