Die zwischen getrenntlebenden Ehegatten bestehende Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses erstreckt sich nicht auf die Kosten einer vor- oder außergerichtlichen Rechtsberatung oder Vertretung.
Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 05.02.2025
Aktenzeichen: Az. XII ZB 187/24
Leitparagraph: § 1360 a Abs. 4 BGB
Quelle: FamRZ 2025, Seite 671 / FF 2025, Seite 236 / NZFam 2025, Seite 542
Kommentierung:
Die Ehefrau mit drei Kindern hatte sich vorgerichtlich über die Trennungsfolgen anwaltlich beraten lassen. Anschließend forderte sie außergerichtlich Trennungsunterhalt und machte zugleich aus einem Gegenstandswert von 20.000 € Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von ca. 1.300 € geltend. Diese wurden vom Ehemann nicht bezahlt. Daraufhin verlangte die Ehefrau diesen Betrag als Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360 a Abs. 4 BGB, hilfsweise als unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt, das OLG bestätigte die Entscheidung. Es vertrat die Auffassung, dass die Rechtsanwaltsgebühren vom Ehemann zu zahlen seien, da dem mittellosen Ehegatten die Möglichkeit eröffnet sein müsse, die aus der Trennung herrührenden Ansprüche gegen den anderen geltend zu machen, ohne die Kosten auf die Allgemeinheit (Beratungshilfe) abzuwälzen. Unter „Kosten des Rechtsstreits“ seien auch diese vorgerichtlichen Kosten zu verstehen.
Der BGH wies diese Auffassung zurück. Er stellte klar, dass ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ausschließlich für gerichtliche Verfahren gilt und für den außergerichtlichen Bereich auf die Beratungshilfe zu verweisen ist. Eine analoge Anwendung des Gesetzes sei ausgeschlossen. Auch unter dem Gesichtspunkt eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs bestehe kein Anspruch, da rechtsanwaltliche Aufwendungen nicht zum allgemeinen Lebensbedarf gehören, für dessen Deckung der Unterhaltspflichtige aufkommen muss (BGH, FamRZ 1990, 280). Dies gilt nur für den im Gesetz ausdrücklich geregelten Verfahrenskostenvorschuss.
In allen drei genannten Veröffentlichungen (FamRZ, FF, NZFam) wurde das Urteil von anderen OLG-Richtern kommentiert und einhellig als richtig bezeichnet. Angemerkt wurde allerdings, dass unter Verzugsgesichtspunkten die vollen Kosten eines vorgerichtlichen Rechtsanwalts durchsetzbar wären – praktisch jedoch schwierig, da ein Unterhaltsberechtigter meist nicht in der Lage ist, ohne anwaltliche Hilfe wirksam Verzug herbeizuführen. Zudem bestehen bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen materielle Hürden, die juristische Laien oft nicht kennen. Ein Vorschussanspruch für ein gerichtliches Verfahren ist zudem nicht möglich, wenn der Unterhalt nach der üblichen Quote (Halbteilungsgrundsatz) berechnet wird, da durch die Halbteilung kein Raum für einen zusätzlichen Sonderbedarf bleibt.
Auf der anderen Seite führt der Verweis auf die Beratungshilfe bei schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen zu Problemen, da die vorgerichtlichen Beratungshilfegebühren für Anwälte sehr gering sind und es oft schwerfällt, einen Rechtsanwalt zu finden. Wer hierzu mehr Informationen möchte, sollte die Anmerkungen und Urteilsbesprechungen der genannten Richter nachlesen.