OLG Hamm – Getrenntleben – 14.01.2025

Getrenntes Ehepaar Rücken an Rücken. Thema: Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt, Scheidung, Konflikte.

Es genügt im Sinne des § 1567 BGB ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung, das nach außer erkennbar wird. Daran fehlt es aber, wenn in einer besonders geräumigen Ehewohnung noch abwechselnd – trotz durch Auszug des volljährigen Kinder freigewordener Badezimmer – das Elternbadezimmer weiterhin (ebenso wie Kleiderschränke im Elternschlafzimmer) gemeinsam genutzt wird.

 

Beschluss:
Gericht: OLG Hamm
Datum: 14.01.2025
Aktenzeichen: Az. 7 UF 89/24
Leitparagraph: § 1567 BGB
Quelle: NZFam 2025, Seite 1031

 

Kommentierung:

Die Ehefrau hat einen Scheidungsantrag eingereicht. Der Ehemann verweigert die Zustimmung und bestreitet das Vorliegen einer einjährigen Trennung. Das Familiengericht hat den Scheidungsantrag zurückgewiesen, da es den Ehegatten wegen des äußerst großzügigen Zuschnitts der Ehewohnung und unter zumutbarer Einbeziehung der Räumlichkeiten der Kinder im Haus eine ausreichende räumliche Trennung möglich wäre. Die Ehefrau hat mit der Beschwerde eingewandt, dass es nach herrschender Meinung keiner vollkommenen Trennung innerhalb der Ehewohnung bedarf. Ein der räumlichen Situation der Ehegatten entsprechendes Höchstmaß der Trennung sein erreicht worden. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist zu verlangen, dass nach dem äußeren Erscheinungsbild abgesonderte Lebensbereiche festzustellen sind. Auch sei es Zweck des Trennungsjahres, dass sich die Ehegatten möglichst frühzeitig über die Realitäten einer vollständigen Trennung klar werden und prüfen, ob sie das wollen. Im vorliegenden Fall fehlt es dem OLG an der äußerlich erkennbaren Absonderung der Lebensbereiche, da die Ehegatten gemeinsam nicht nur die jeweils nur einmal vorhandenen Räume – wie z. B. die Küche – sondern trotz einer Vielzahl von Räumen und Badezimmern weiterhin das gleiche Badezimmer genutzt haben und auch Kleiderschränke. Dies trotz der Größe der Ehewohnung mit 380 qm. Hier ist nicht das erreichbare Höchstmaß an Trennung erreicht.

 

Das OLG stellt hier auf die großzügige Ehewohnung ab und verlangt insoweit einen strengeren objektiven Maßstab als in beengten ehelichen Wohnverhältnissen. Zudem hat ja die Ehefrau während des Scheidungsverfahrens gezeigt, dass man durch Aufstellen eines neuen Kleiderschrankes und die Nutzung des anderen Badezimmers diesen erhöhten objektiven Maßstab erreichen kann, was aber im vorliegenden Fall „zu spät“ war, da zum Zeitpunkt der Entscheidung das Trennungsjahr insoweit nicht abgelaufen war. Offen gelassen hat das OLG, ob das Fehlen einer Nutzungsregelung für den (einzigen) gemeinsamen Wohn- und Essraum und die weitere Nutzung eines gemeinschaftlichen Kontos die vollständige Trennung verhindert. Ein Restmaß an Gemeinsamkeiten beim Wirtschaften und Wohnen der Ehegatten wird von der herrschenden Meinung zwar akzeptiert, aber insbesondere nur, wenn dies aufgrund des Wohnungszuschnitts notgedrungen ist. In einer derart großzügigen Wohnung wie hier (380 qm) wird man an die getrennte Nutzung sicherlich erhöhte Maßstäbe anzulegen haben.

 

Auch diese Entscheidung zum Getrenntleben macht deutlich, dass es immer wieder Probleme gibt bezüglich des Trennungsjahres bei fehlender räumlicher Trennung. In diesen Fällen ist immer zu empfehlen, klare Nutzungsregelungen für „Gemeinschaftszimmer“ zu treffen, wenn die Möglichkeit besteht, Funktionsbereiche (z. B. Badezimmer) strikt zu trennen. Die Trennung von Schlafbereichen ist grundsätzlich zwingend erforderlich. Wenn dies aufgrund der räumlichen Situation nicht möglich ist, bleibt nur die räumliche Trennung durch Auszug, oder die Zuweisung der Ehewohnung zum Zwecke des Getrenntlebens ansich durch das Familiengericht (§ 1361 b BGB).

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht