BVerfG – Sorge- und Umgangsrecht – 13.01.2025

Kind hält Hand eines Elternteils. Elterliche Sorge und Umgangsrecht nach Scheidung. Kindergrundsicherung im Blick.

1. Die von einem Umgang ausgehende Gefährdung des Kindeswohls ist nach Art und Schwere der drohenden Schäden noch ausreichend festgestellt, wenn zukünftig erhebliche Loyalitätskonflikte für das Kind und dessen Einbeziehung in den hochstrittigen Konflikt der Eltern zu erwarten sind, sodass dem Kind eine erhebliche psychische Belastung drohen würde.

2. Ein Umgangsausschluss kann angeordnet werden, wenn der Gefährdung des Kindes durch begleitete Umgänge begegnet werden könnte, das Jugendamt einen solchen aber nicht bewilligt. Gegen das Jugendamt müsste im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgegangen werden.

3. Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot ist bei ordnungsmittelbewehrten Umgangsanordnungen jedenfalls gewahrt, wenn der verpflichteten Person bei verständiger und objektiver Betrachtung der jeweiligen Regelung deutlich wird, was diese von ihr verlangt.

4. Aus einem Umgangsausschluss ergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit, dass jede Form der Kontaktaufnahme mit dem Kind – auch lediglich flüchtiger, fernmündlicher, schriftlicher oder nonverbaler Kontakt – untersagt ist. Daraus ergibt sich jedoch kein Annäherungsverbot.

 

Beschluss:
Gericht: BVerfG
Datum: 13.01.2025
Aktenzeichen: Az. 1 BvR 1454/24
Leitparagraph: § 1684 IV BGB; Art. 6 II, 103 II GG
Quelle: NZFam 2025, Seite 430 / FamRZ 2025, Seite 757

 

Kommentierung:

Die Verfassungsbeschwerde betraf einen zeitlich befristeten Umgangsausschluss. Nachdem in früheren familiengerichtlichen Verfahren der Umgang des Vaters mit dem Kind geregelt war, wurde ihm in einem einstweiligen Anordnungsverfahren vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen, da die Mutter „untergetaucht“ war und auch mit Hilfe der Polizei nicht aufgefunden werden konnte. Dem Vater wurde daher im Hauptsacheverfahren die Alleinsorge übertragen. Nachdem die Mutter wieder aufgetaucht war, erhielt sie eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung, zeigte jedoch keine Zuverlässigkeit, sodass der Vater Abänderung beantragte. Da die Mutter das Kind gänzlich bei sich behielt, musste es durch Polizeivollzug an den Vater herausgegeben werden. Das Gericht schloss daraufhin den Umgang der Mutter vorläufig aus. Später wurde im Zuge einer Annäherung der Eltern wieder unbegleiteter Umgang gewährt. Nach Anzeige der Mutter wegen angeblicher Misshandlung – ausgelöst durch Hämatome am Rücken des Kindes – nahm das Jugendamt das Kind in Obhut, übergab es dem Vater und schloss den Umgang für die Mutter erneut aus. Schließlich wurde ein Annäherungsverbot gegen die Mutter ausgesprochen.

 

Das OLG bestätigte den befristeten Umgangsausschluss, verhängte gegen die Mutter ein Ordnungsgeld, enthielt sich aber eines Näherungsverbots. Die Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Elterngrundrechts blieb erfolglos. Das BVerfG stellte klar, dass sich aus einem Umgangsausschluss mit ausreichender Bestimmtheit ergibt, dass jede Form der Kontaktaufnahme untersagt ist. Die Unterscheidung zwischen Kontaktaufnahme und bloßer Annäherung sei rechtlich geboten: Erst wenn tatsächlicher Kontakt aufgenommen werde (z. B. durch Winken oder Rufen), liege ein Verstoß vor.

 

Die Entscheidung knüpft an den BGH-Beschluss vom 21.02.2024 (NZFam 2024, 689) an, wonach ohne ausdrückliches Verbot eine Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten nicht ordnungsmittelbewehrt ist. Das BVerfG folgt der überwiegenden Ansicht, dass ein Umgangsausschluss automatisch ein Kontaktverbot umfasst, nicht aber ein Näherungsverbot. Für die Praxis bedeutet dies, dass Gerichte den Umgangsausschluss nicht im Detail konkretisieren müssen. Bei zu erwartendem „Abpassen“ des Kindes sollte jedoch zusätzlich ein Näherungsverbot ausgesprochen werden, auch wenn die Rechtsgrundlage umstritten ist.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht