LSG Bayern – Elternunterhalt – 08.10.2025

Frau unterstützt ältere Dame, Thema Elternunterhalt und Scheidungsarmut. ISUV-Beratung zu Familie, Unterhalt.
  1. Bei hinreichenden Anhaltspunkten für ein die Jahreseinkommensgrenze übersteigendes Einkommen ist ein zum Unterhalt herangezogenes Kind verpflichtet, umfassend Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen.Solche Anhaltspunkte können sich aus öffentlich zugänglichen Quellen zu den -Durchschnittseinkommen der jeweiligen Berufsgruppe sowie dem in der Vergangenheit bezogenen Verdienst in Verbindung mit den Berichten des Statistischen Bundesamtes zur allgemeinen Einkommensentwicklung ergeben.

 

Beschluss:
Gericht: LSG Bayern
Datum: 08.10.2025
Aktenzeichen: Az. L 8 SO 119/25
Leitparagraph: §§ 94, 117 SGB XII
Quelle: NZFam 2026 Seite 327

 

Kommentierung:

Im vorliegenden Fall begehrt der Sozialhilfeträger Auskunft vom Sohn der Mutter, der vom Amt Leistungen der Grundsicherung im Alter bezahlt wurden. Dies mit dem Hinweis darauf, dass bei dessen Tätigkeit als „Sales Manager“ ausreichend Anhaltspunkte vorlägen, dass sein Jahreseinkommen über 100.000 € brutto läge. Das Amt hat sich auf das XING-Profil des Sohnes berufen sowie auf weitergehende Internetrecherchen. Der Sohn hat Feststellungsklage erhoben, dass er nicht zur Auskunft verpflichtet ist, da sein Einkommen unter 100.000 € läge, was er jedoch nicht belegt hat. Er hat ein Einkommen von 78.000 € im Jahr 2017 und ein Einkommen von 92.500 € im Jahr 2022 belegt. Das Sozialgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen, auch das Landessozialgericht bestätigt diese Entscheidung. Dies wird damit begründet, dass unter Berücksichtigung von durchschnittlichen Einkommenssteigerungen in 2024 von mindestens 100.000 € auszugehen sei. Auch die vom Amt genutzten „öffentlichen Quellen“ reichen aus, um von der Vermutung eines Einkommens in Höhe von 100.000 € auszugehen, mit der Folge, dass die Auskunftspflicht besteht.

 

Grundsätzlich gilt jedoch die gesetzliche Vermutung des § 94 SGB XII, dass das Einkommensniveau unterhalb von 100.000 € liegt. Es ist Aufgabe des Amtes, diese gesetzliche Vermutung zu erschüttern. Trotzdem haben die Gerichte im vorliegenden Fall bestätigt, dass dies gelungen sei. Im Nachhinein war es vielleicht falsch, Angaben zum Einkommen der Jahre 2017/2022 zu tätigen, weniger Auskunft ist manchmal mehr.

 

Einzelheiten zum Elternunterhalt finden Sie auch im Merkblatt Nr. 15 des Verbandes ISUV.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht