OLG – Getrenntleben – 15.04.2024

Getrenntes Ehepaar Rücken an Rücken. Thema: Trennungsunterhalt, Ehegattenunterhalt, Scheidung, Konflikte.

Ein Getrenntleben i. S. § 1567 BGB kann auch bei einem Verbleib in der Ehewohnung vorliegen, wenn ihre persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen auf das unter den gegebenen Umständen mögliche Mindestmaß reduziert werden und verbleibende Gemeinsamkeiten in der Gesamtwürdigung unwesentlich erscheinen.

 

Beschluss:
Gericht: OLG Koblenz
Datum: 15.04.2024
Aktenzeichen: Az. 13 UF 581/23
Leitparagraph: § 1567 BGB
Quelle: NZFam 2025 Seite 976

 

Kommentierung:

Die Frage des Getrenntlebens spielt zumeist die größte Rolle bei der Frage, ob die Scheidungsvoraussetzung „1 Jahr Getrenntleben“ vorliegt. Aber auch andere Rechtsfolgen sind an das Getrenntleben bzw. das einjährige Getrenntleben geknüpft. So besteht im ersten Trennungsjahr keine Verpflichtung zur Erweiterung etwaiger Erwerbstätigkeit, der status quo zum Zeitpunkt der Trennung kann für ein Jahr beibehalten werden.

 

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob die Scheidungsvoraussetzung des einjährigen Getrenntlebens vorliegt. Relativ einfach ist die Frage zu beantworten, wenn auch eine räumliche Trennung (Auszug) stattgefunden hat. Trotzdem empfiehlt es sich, seinen unmissverständlichen Trennungswillen gegenüber dem anderen kundzutun (zumindest E-Mail), des es gibt auch räumliche Trennungen aus beruflichen Gründen etc. Problematisch wird es immer dann, wenn eine Trennung in der Ehewohnung behauptet wird und der andere dies nicht bestätigt. Beweisbelastet ist derjenige, der sich auf das Getrenntleben beruft. Unstreitig war hier, dass in verschiedenen Zimmern geschlafen wurde, beide Ehegatten seit 2/6 Jahren sogar neue Partner hatten. Auf der anderen Seite hat man mit den Kindern, die noch minderjährig waren, ab und an Mahlzeiten eingenommen, es gab auch gelegentlich ein Waschen von Bettwäsche des anderen.

 

Das Amtsgericht hat den Scheidungsantrag zurückgewiesen, weil ein evtl. vor dem Umzug der Antragsgegnerin gefasster Trennungswille des Antragstellers nicht nach außen deutlich geworden sei. Hiergegen hat der Antragsteller Beschwerde zum OLG eingelegt. Das OLG hat den Beschluss aufgehoben, da es davon ausging, dass das Trennungsjahr schon lange abgelaufen ist. Das OLG stellt fest, dass auch das Fehlen einer häuslichen Gemeinschaft und die Ablehnung der Herstellung einer solchen auch innerhalb der ehelichen Wohnung erfolgen kann. Vorliegend steht fest, dass die Eheleute seit Jahren die Ehewohnung räumlich und zeitlich weitgehend aufgeteilt haben, eine gemeinsame Haushaltsführung gab es nicht mehr, auch wenn sporadisch mal ein Wäschestück des anderen in einer Waschmaschine gelandet ist. Solche verbleibenden Restgemeinsamkeiten stellen sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung als unwesentlich dar, selbiges gilt für das seltene gemeinsame Essen mit den Kindern, was unter zivilisierten Menschen auch bei Trennung möglich ist.

 

Trotz dieser Entscheidung wird es immer Schwierigkeiten bereiten, eine tatsächliche Trennung zu beweisen, bei einer Trennung innerhalb der Ehewohnung ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Bei Rücksichtnahme auf Belange der im Haushalt verbleibenden Kinder sind jedoch Restgemeinsamkeiten „erlaubt“ (siehe so schon OLG Frankfurt/Main, NJW-RR 2024, Seite 747 = ISUV-Report Nr. 176, Juli 2024, Seite 19, mit Urteilsbesprechung).

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht