BVerfG – Vaterschaftsanfechtung – 09.04.2024

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  1. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gibt im Einzelnen weder vor, welche Personen als Eltern Träger des Elterngrundrechts und Inhaber der Elternverantwortung sind, noch die von den Eltern zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung benötigten Handlungsmöglichkeiten. Beides bedarf der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber, der dabei die das Elternrecht im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG prägenden Strukturmerkmale beachten muss.
  2. Im Rahmen seiner Ausgestaltungspflicht kann der Gesetzgeber die Festlegung derjenigen Personen, die Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind, sowohl auf der Statusebene rechtlicher Elternschaft als auch bei dem Innehaben von Elternverantwortung durch eine entsprechende Zuordnung im Fachrecht begründen. Unabhängig von einer fachrechtlichen Zuordnung sind jedenfalls die leiblichen Eltern eines Kindes Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
  3. Eltern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG muss es grundsätzlich möglich sein, Elternverantwortung für ihre Kinder erhalten und ausüben zu können. Das gibt nicht zwingend vor, das Innehaben von Elternverantwortung und die Anzahl der Träger des Elterngrundrechts von vornherein auf zwei Elternteile zu beschränken; Träger können daher auch Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater nebeneinander sein (anders noch BVerfGE 108, 82 <102 ff.>; 133, 59 <78 Rn. 52>). Aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG folgt aber schon aufgrund seiner Kindeswohlorientierung eine enge Begrenzung der Zahl der Elternteile (insoweit Fortführung von BVerfGE 108, 82 <103>).
  4. Sieht der Gesetzgeber im Rahmen seiner Ausgestaltungspflicht eine rechtliche Elternschaft von drei Elternteilen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vor, ist er nicht gehalten, allen diesen Elternteilen gleiche Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind einzuräumen, sondern er kann die jeweilige Rechtsstellung der Elternteile differenzierend ausgestalten.
  5. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert einem leiblichen Vater die Möglichkeit, auch rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Schließt das Fachrecht – verfassungsrechtlich im Ausgangspunkt zulässig – eine rechtliche Vaterschaft von mehr als einem Vater aus, muss dem leiblichen Vater ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stehen, das ihm die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft ermöglicht. Dem Elterngrundrecht des leiblichen Vaters wird nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn dabei seine gegenwärtige oder frühere sozial-familiäre Beziehung zum Kind, das frühzeitige und konstante Bemühen um die rechtliche Vaterschaft oder der Wegfall einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu seinem bisherigen rechtlichen Vater nicht berücksichtigt werden können.

 

Beschluss:
Gericht: BVerfG
Datum:
09.04.2024
Aktenzeichen: Az. 1 BvR 2017/21
Leitparagraph: § 1600 BGB, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG
Quelle: Pressemitteilung Nr. 35/2024 v. 09.04.2024

 

Kommentierung:

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die gesetzliche Regelung im § 1600 BGB über das Recht des leiblichen Vaters die rechtliche Vaterschaft eines anderen Mannes für sein Kind anzufechten, mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Beschwerdeführer ist ein feststehender leiblicher Vater eines im Jahr 2020 nichtehelich geborenen Kindes. Der leibliche Vater führte mit der Kindsmutter eine Beziehung, lebte mit ihr in einem Haushalt, nach der Trennung hatte er weiterhin Umgang mit dem Kind. Der leibliche Vater hat einen Antrag auf Feststellung seiner Vaterschaft gestellt, daraufhin hat mit Zustimmung der Mutter der neue Partner die Vaterschaft für das Kind angenommen, ohne leiblicher Vater zu sein und ist dadurch rechtlicher Vater geworden. Die Vaterschaftsanfechtung des leiblichen Vaters scheiterte daran, dass zwischenzeitlich zwischen dem neuen Partner und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung entstanden ist und somit nach der Gesetzeslage der Antrag auf Vaterschaftsanfechtung vom OLG als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung hat sich das OLG an das geltende Recht gehalten, dieses angewandt.

 

Der Beschwerdeführer hat das Bundesverfassungsgericht angerufen und entsprechende Verfassungsbeschwerde eingereicht.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde stattgegeben und dies gesetzlichen Regelungen über die Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter gemäß § 1600 Abs. 2 alt. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB mit dem Elterngrundrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG für unvereinbar erklärt.

 

Die Entscheidung bedeutet eine Abkehr des Bundesverfassungsgerichtes von seiner bisherigen Rechtsprechung. Theoretisch ist eine gesetzliche Regelung möglich die auch zu einer Mehrelternschaft (Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater nebeneinander) führt. Das war bislang nicht denkbar, es gilt derzeit im Abstammungsrecht der Grundsatz, dass die Elternschaft auf max. 2 rechtliche Eltern beschränkt ist (Zwei- Eltern- Prinzip). Das BVerfG weist aber auch darauf hin, dass aufgrund der Kindswohlorientierung in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG eine enge Begrenzung der Zahl der Elternteile geboten ist.

 

Das derzeitige Gesetz im § 1600 BGB ist bis 30.06.2025 zu ändern. Nach dem BVerfG bedarf das Elterngrundrecht des leiblichen Vaters einer neuen Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Abweichend vom bisherigen Recht (§ 1600 BGB) kann der Gesetzgeber die rechtliche Elternschaft des leiblichen Vaters neben der Mutter und dem rechtlichen Vater (der, der die Vaterschaft anerkannt hat) vorsehen. Das wäre die Abkehr vom Zwei-Eltern-Prinzip. Der Gesetzgeber kann jedoch auch am Zwei-Eltern-Prinzip festhalten, muss aber dann zu Gunsten des leiblichen Vaters ein hinreichend effektives Verfahren zur Verfügung stellen und normieren, das es ihm ermöglicht, anstelle des bisherigen rechtlichen Vaters selbst rechtlicher Vater seines Kindes zu werden. Letzterem genügt das bisherige Recht vor allem deshalb nicht, weil es nicht erlaubt, eine bestehende oder vormalige sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem leiblichen Vater sowie dessen bisherige Bemühungen um die rechtliche Vaterschaft zu berücksichtigen. Bislang war dann, wenn der rechtliche Vater zum Kind eine sozial-familiäre Beziehung hat dem leiblichen Vater die Erlangung der rechtlichen Vaterschaft verwehrt. Wie der Gesetzgeber auf dieser Basis am Zwei-Eltern-Prinzip festhalten kann erscheint problematisch, so dass wohl in einem neuen Gesetz das Zwei-Eltern-Prinzip aufgehoben wird. Hierzu hat das BVerfG auch in seinem 4. Leitzsatz bereits vorgegeben, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist allen drei Elternteilen gleiche Rechte im Verhältnis zu ihrem Kind einzuräumen, sondern es ist auch möglich die jeweilige Rechtsstellung der Elternteile (z.B. drei) differenzierend auszugestalten.

 

Das bedeutet, dass der Gesetzgeber bis 30.06.2025 gefordert ist diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen, entweder durch Beibehaltung des Zwei-Eltern-Prinzips unter Stärkung der Rechte des leiblichen Vaters oder – was wahrscheinlicher sein wird – die Einführung des Mehrelternprinzips mit differenzierter Ausgestaltung der jeweiligen Rechtstellung der Elternteile. Das BMJ hat bereits ein Eckpunktepapier zum Abstammungsrecht vor der Entscheidung des BVerfG präsentiert und ist hierbei vom Zwei-Eltern-Prinzip ausgegangen – dies im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung des BVerfG. Aufgrund dieses Urteils wird das BMJ dieses Eckpunktepapier und die Gesetzesinitiativen anpassen. Das bisherige Eckpunktepapier hat schon erhebliche Verbesserungen der Rechte des leiblichen Vaters im Abstammungsrecht vorgesehen. Dies ist sehr gut zusammengefasst im Report 175 S. 14/15 unter Ziff. II 2. a) bis d). Insbesondere in c) wird auf die im Eckpunktepapier beschriebene Lockerung der Rechtsposition des leiblichen Vaters hingewiesen und Kriterien bei Beibehaltung des Zwei-Eltern-Prinzips beschrieben. In diesem Punkt kann das BMJ jetzt auch in Richtung eines Mehrelternprinzips weiterdenken.