Mehrbedarf eines Kindes kann für die Vergangenheit nicht erst von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem er ausdrücklich geltend gemacht worden ist. Es reicht für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen vielmehr aus, dass von diesem Auskunft mit dem Ziel der Geltendmachung des Kindesunterhaltsanspruchs begehrt worden ist.
Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 24.04.2024
Aktenzeichen: Az. XII ZB 282/23
Leitparagraph: § 1613 BGB
Quelle: FamRZ 2024, Seite 1201 ff.
Kommentierung:
Die Ausgangsentscheidung war die Entscheidung des OLG Schleswig vom 06.06.2023, Az. 13 UF 107/22 (NZFam 2024, Seite 35), welche im ISUV-Report Nr. 175 auf Seite 19 in der Urteilsbank dargestellt wurde. Das OLG Schleswig hat die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Auskunftsverlangen für einen höheren Kindesunterhalt ohne gesonderte Geltendmachung eines Mehrbedarfs hinsichtlich des Mehrbedarfs keinen Verzug begründet und daher nicht rückwirkend ab dem allgemeinen Auskunftsverlangen geltend gemacht werden kann. Diese Rechtsprechung hat der BGH aufgehoben und festgeschrieben, dass der Mehrbedarf beim Auskunftsverlangen zum Zwecke der Berechnung des Kindesunterhaltes ebenso ab dem Zeitpunkt des Auskunftsverlangens rückwirkend verlangt werden kann, da Elementarunterhalt und Mehrbedarf als Teile eines einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf/Unterhaltsbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs sind.
Im vorliegenden Fall hatte die Kindsmutter den Vater im Jahr 2020 für einen höheren Kindesunterhalt in Verzug gesetzt, dies durch Auskunftsverlangen. Der Vater hat dann im April 2021 einen Unterhaltsanspruch nach der 6. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle per Jugendamtsurkunde tituliert, die Kindsmutter hat dann weitergehenden Mehrbedarf (anteilig) für die Betreuung des Kindes in einer offenen Ganztagsschule rückwirkend ab Auskunftsverlangen im Jahr 2020 begehrt.
Der BGH hat die Entscheidung des OLG Schleswig, die dem Vater Recht gab und keinen rückwirkenden Mehrbedarf zugesprochen hat, sondern erst ab dem Verlangen im Jahr 2021, aufgehoben, mit dem Argument, dass wenn Kindesunterhalt verlangt wird und für Kindesunterhalt allgemein Auskunft verlangt wird, dann ist das Verlangen für Mehrbedarf – auch für die Vergangenheit – automatisch vom Auskunftsverlangen umfasst. Der BGH argumentiert damit, dass dies den Gesetzeswortlaut des § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB entspricht, der ein Auskunftsverlangen an den Unterhaltspflichtigen „zum Zwecke der Geltendmachung des (Kindes-)Unterhaltsanspruchs vorsieht, ohne dass dabei alle Teile dieses Kindesunterhaltsanspruchs im Einzelnen konkret zu benennen seien. Weiterhin begründet der BGH dies mit der Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut des § 1613 BGB. Nach Auffassung des BGH findet sich dort kein Anhaltspunkt dafür, dass alle Teile des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruch, deren Geltendmachung beabsichtigt ist, im Einzelnen konkret zu benennen.
Weiterhin argumentiert der BGH damit, dass auch beim Getrenntlebendunterhaltsanspruch nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein Auskunftsverlangen sowohl den Elementarunterhalt, den Krankheitsunterhalt und den Altersvorsorgeunterhalt (als einheitlichem Getrenntlebendunterhalt) mitumfasst, und daher kein Grund ersichtlich ist, dies beim Kindesunterhalt anders zu sehen (BGH, FamRZ 2007, Seite 193 ff.).
Man mag dieser Rechtsauffassung folgen oder nicht, jedenfalls hat der BGH dies jetzt so entschieden, sodass dies für zukünftige Entscheidungen zu beachten ist. Natürlich eine BGH-Entscheidung nicht „in Stein gemeißelt“, trotzdem werden sich viele Gerichte daran orientieren und halten.
Zu beachten und wichtig ist es, dass die Rückwirkung auch nach Auffassung des BGH nur dann greift, wenn sich die Auskunftsaufforderung auf einen bestimmten Unterhaltsanspruch, hier auf den Kindesunterhaltsanspruch, bezieht. Eine Differenzierung innerhalb des Kindesunterhaltsanspruchs zwischen Elementarbedarf (Unterhalt) und Mehrbedarf ist hingegen nicht notwendig.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass der BGH das OLG Schleswig dahingehend bestätigt hat, dass es sich bei den geltend gemachten Mehrbedarfskosten wegen des pädagogischen Konzepts der offenen Ganztagsschule um Mehrbedarf handelt (BGH, FamRZ 2018, Seite 23). Weil das OLG folgerichtig im Hinblick auf die Ablehnung eines rückwirkenden Mehrbedarfs keine weitergehenden Feststellungen zu etwaig weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Mehrbedarf bzw. zur Anspruchshöhe getroffen hat, hat der BGH zwar die OLG-Entscheidung aufgehoben, aber die Sache an das OLG Schleswig zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückverwiesen.