Für die Einbenennung eines Kindes reicht es, wenn dies dem Wohl des Kindes dient, auch wenn der Antrag vor dem 01.05.2025 gestellt wurde.
Beschluss:
Gericht: OLG Frankfurt/Main
Datum: 28.11.2025
Aktenzeichen:§ 1617 e BGB
Leitparagraph: § 1674 BGB
Quelle: Redaktion beck-aktuell vom 05.01.2026
Kommentierung:
Mit dem 01.05.2025 wurde die Rechtslage durch die Einführung des § 1617 e BGB dadurch geändert, dass eine grundsätzlich erforderliche Zustimmung des Vaters zur Einbenennung in den Nachnamen des neuen Ehemannes dann durch ein Gericht ersetzt werden kann, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Nach vorheriger Gesetzeslage musste die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich sein. Dazu bedürfte es konkreter Nachweise, dass wenn keine Einbenennung erfolgen würde, dies dem Kindswohl schädlich sein würde. Das Wort „dienen“ verlangt nur einen gewissen Vorteil für das Kind.
Die Eltern hatten sich bereits vor der Geburt des Kindes getrennt. Als Familiennamen erhielt das Kind die Geburtsnamen der Mutter und des portugiesischen Vaters. Das Kind lebte von Anfang an bei der Mutter, die auch das Sorgerecht hat. Die Mutter heiratete einen anderen Mann und nahm dessen Nachnamen an. Der aus dieser Beziehung entsprungene Sohn trägt auch diesen Nachnamen. Die Mutter hat beim Amtsgericht die Ersetzung der Einwilligung des Vaters zur Einbenennung in den Nachnamen „der Familie“ beantragt, nachdem der Vater seine Einwilligung verweigert hat. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der psychischen Auswirkungen der Namensungleichheit für das Kind (was zur damaligen Rechtslage geboten war), hat das Amtsgericht die Einwilligung zur Einbenennung ersetzt. Der Vater hat hiergegen beim OLG Beschwerde eingelegt, die jedoch erfolglos blieb.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des OLG war der neue § 1617 e BGB in Kraft getreten. Dass diese Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Antragstellung vor dem Familiengericht noch nicht Bestand hatte, hielt das OLG für unbeachtlich. Die Einbenennung wirkt nur in die Zukunft. Nach neuer Rechtslage reicht eine Kindswohldienlichkeit aus, die nach Auffassung des Gerichts auch ohne das Ergebnis des Gutachtens in jedem Fall gegeben war. Der Vater war für die Tochter eine fast fremde Person, der Nachname für ein 8-jähriges Kind erlangt in der Zukunft zunehmend Bedeutung. Das Interesse des Kindes an der Namensänderung überwiegt dem Interesse des Vaters an der Beibehaltung des bisherigen Nachnamens.