BFH – Steuerrecht – 27.11.2025

Holzhammer auf Euroscheinen. Unterhaltsrecht, BGH, Finanzen, Scheidung, Familie, Geld.
Nur wenn das Kind im eigenen Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, sind Kinderbetreuungskosten teilweise von der Steuer absetzbar.

 

Beschluss:
Gericht: BFH
Datum: 27.11.2025
Aktenzeichen: Az. I R 8/23
Leitparagraph: § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG
Quelle: Redaktion beck-aktuell vom 29.01.2026

 

Kommentierung:

Derzeit können 80 % der Kinderbetreuungskosten, höchstens aber 4800 € pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Dies für die Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt und dieser die Rechnungen für die Betreuung nachweislich bezahlt hat.

 

Mit dem hiesigen Urteil für das Streitjahr 2018 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Der BFH sieht auch erneut keine Verfassungswidrigkeit. Der BFH sieht schon, dass von Eltern getragene Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil dann abgezogen werden können, wenn derjenige, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, diese bezahlt. Trotzdem sieht der BFH keine Notwendigkeit zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, um diese Frage zu prüfen, da sich die Frage der Kinderbetreuung in erster Linie dem Elternteil sich stellt, bei dem das Kind lebt. Ob der Elternteil, der die Klage geführt hat, den Weg über die Verfassungsbeschwerde geht, um das „Haushaltskriterium“ prüfen zu lassen, ist nicht bekannt.

 

TIPP: In Kenntnis dieser Rechtslage sollten die Zahlungen an die Betreuungseinrichtungen immer von dem geleistet werden, bei dem das Kind lebt, nur der kann Steuervorteile nutzen.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht