OLG Frankfurt/Main – Sorgerecht – 05.01.2026

Paar vor Trennung mit Kind. Beratung zu Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt. Familiensituation, Konflikt.

Verweigert ein Kind den Umgang mit einem Elternteil, kann das nicht pauschal darauf zurückgeführt werden, dass der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, das Kind manipuliert.

 

Beschluss:
Gericht: OLG Frankfurt/Main
Datum: 05.01.2026 
Aktenzeichen: Az. 7 UF 88/25
Leitparagraph: §§ 1671 BGB
Quelle: Redaktion beck-aktuell vom 13.01.2026

 

Kommentierung:

Das Kind (Junge) hatte sich nach der Trennung der Eltern vom Vater abgewandt und zunehmend Umgänge mit dem Vater verweigert. Anders die Schwester, die den Vater weiterhin regelmäßig besuchte. Am Amtsgericht hatte die eingesetzte Sachverständige sich im Gutachten für einen Umzug beider Kinder zum Vater ausgesprochen, obwohl der Junge kontinuierlich den Wunsch nach seinem Verbleib bei seiner Mutter geäußert hatte. Die Sachverständige attestierte der Mutter eine aktive Beeinflussung des Sohnes und eine bindungsfeindliche Haltung, obwohl sie unstreitig begleitete Umgänge förderte. Dies nahm die Sachverständige zum Anlass, die Mutter nur bedingt erziehungsfähig einzustufen und hat einen Umzug zum Vater für kindeswohldienlich gehalten. Hintergrund war, dass die Sachverständige in dem Gutachten die These eines sogenannten Parental Alienation Syndrom (PAS) zugrunde gelegt hatte.

 

Das OLG Frankfurt a. M. hat das Gutachten verworfen und als nicht verwertbar bezeichnet. Die Einschätzung im Gutachten basiere auf der bereits 2023 vom BVerfG als pseudowissenschaftlich eingestufte PAS-These, die keine hinreichend tragfähige Grundlage für eine am Kindswohl orientierte Entscheidung bietet. Das Gutachten berücksichtigt nicht das vom Sohn negativ bewertete Verhalten des Vaters. Der Vater habe in der Vergangenheit selbst maßgeblich zu den zerrütteten Familienverhältnissen beigetragen. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter den Jungen in seiner Willensbildung aktiv beeinflusst hätte. Es liegt ein authentisch geäußerter Kindeswille gegen den Vater vor, das OLG legt den Aufenthalt bei der Mutter fest. Zudem wurde der Mutter das alleinige Sorgerecht gemäß § 1671 BGB übertragen, da eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge angesichts des eskalierten Elternkonflikts nicht mehr denkbar ist.

 

Diese Entscheidung wiederholt nochmal, dass die Ideen zum PAS-Syndrom nicht Grundlage einer Entscheidung sein können, da pseudowissenschaftlich. Das OLG hat vermutlich durch Kindsanhörung etc. den Kindeswillen ermittelt und dies als ausreichende Grundlage für eine Verwerfung des Gutachtens gewertet. Es wird jedoch immer problematisch bleiben, inwieweit bei dem Elternteil, bei dem die Kinder hauptsächlich leben, eine negative Beeinflussung der Kinder gegenüber dem anderen Elternteil erfolgt. Der Vorwurf liegt nahe und ist tatsächlich schwer nachzuweisen. Hier wird es kaum eine „richtige“ oder „falsche“ Entscheidung geben, die Ermittlung, ob eine Beeinflussung vorliegt oder nicht, wird immer im „Graubereich“ liegen, es sei denn, einem Gutachter gelingt es, klare Ergebnisse herauszuarbeiten – aber nicht auf der Grundlage des „PAS-Syndrom“.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht