OLG Frankfurt a.M. – Umgangsrecht – 08.05.2024

Kind mit Eltern im Hintergrund. Umgangsrecht/Sorgerecht relevant. Familiensituation.

Wenn ein betreuender Elternteil sein Kind so beeinflusst, dass es den Umgang mit dem anderen Elternteil ablehnt, rechtfertigt dies nicht, das Kind ein einem Heim unterzubringen, um die Kontaktverweigerung zu beenden.
 
Beschluss:
Gericht: OLG Frankfurt a.M.
Datum: 08.05.2024
Aktenzeichen: Az. 16 U 33/23
Leitparagraph: § 1684 BGB
Quelle: Redaktion Beck-aktuell

 

Kommentierung:

In dem Verfahren ging es um ein Mädchen, das ausschließlich bei der Mutter aufgewachsen war. Im Alter von 7 Jahren hat die Tochter den langjährigen regelmäßigen und ausgedehnten Umgangskontakt zum Vater plötzlich verweigert. Die Mutter ging von „sexuell getönten“ Vorfällen aus und hat das Kind in seiner Umgangsverweigerung gestärkt. Ein Tatverdacht eines Kindesmissbrauchs hat sich aufgrund eines Sachverständigengutachtens nicht ergeben. Das OLG ging daher von einer maßgeblichen Beeinflussung der Mutter aus. Auf Sorgerechtsantrag des Vaters hat das Amtsgericht die dann 9-jährige in einem Eilverfahren aus dem Haushalt der Mutter genommen und in ein Kinderheim gegeben. Dies entsprach den Empfehlungen eines Sachverständigen. Im Heim – fern von der Beeinflussung der Mutter – sollte sich das Kind stabilisieren, um die unerklärliche Kontaktverweigerung zum Vater aufzugeben. Perspektivisch sollte das Kind zum Vater.

 

Das OLG hat diese Vorgehensweise als rechtswidrig eingestuft. Das OLG hat das Kind wieder zur Mutter zurückgeführt, dies mit dem Argument, dass es eine nicht zu vertretende Grundrechtsverletzung darstellt, wenn die Wünsche und Vorstellungen des Kindes völlig ignoriert werden. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine unzulängliche Versorgung des Kindes bei der Mutter. Das Kind ist eine exzellente Grundschülerin mit altersgerechten Kontakten zu Gleichaltrigen etc. Unter diesen Umständen kann der Wille eines 9 Jahre alten Kindes nicht übergangen werden. Es wurde übersehen, dass der Kontaktabbruch zur Hauptbetreuenden Mutter für das Kind unerträglich gewesen sei, während das Kind unter dem fehlendem Umgang zum Vater in keiner Weise gelitten hat, sondern diesen aktiv gewünscht hat. Weiterhin stellt das OLG fest, dass es äußerst fraglich sei, ob das gewünschte Ziel eines Wechsels in den Haushalt des Vaters durch die Heimunterbringung erreicht werden könnte, die Maßnahme sei völlig ungeeignet. Herauszulesen ist auch, dass man mit solchen Mitteln und gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes nicht handelt kann und darf, um letztendlich ggf. den Kindeswillen „zu brechen“.

 

Das Kindeswohl steht im Vordergrund, sodass die wohlverstandene Verzweiflung des Vaters, ein Kind zu sehen, dahinter zurückstehen muss.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht