- Tritt bereits kurze Zeit nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eine Verbesserung der Einkommensverhältnisse ein (hier: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Sozialleistungsbezug im Bewilligungszeitpunkt) und wird dies dem Gericht nicht unverzüglich mitgeteilt, rechtfertigt das den Schluss auf grobe Nachlässigkeit.
- Ein anwaltlich vertretener Beteiligter wird durch fehlende Sprachkenntnisse nicht von seiner Verpflichtung frei, dem Gericht wesentliche Verbesserungen seiner wirtschaftlichen Lage unverzüglich mitzuteilen.
- Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfebewilligung wegen unterlassener Mitteilung einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse setzt nicht voraus, dass diese zu einer Änderung der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe geführt hätte.
Beschluss:
Gericht: OLG Bremen
Datum: 03.05.2024
Aktenzeichen: Az. 5 WF 13/24
Leitparagraph: § 76 FamFG; §§ 120a Abs. 2, 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO
Quelle: FamRZ 2024, Seite 1304
Kommentierung:
Dem Antragsteller eines familienrechtlichen Verfahrens wurde ein Monat nach Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (Bewilligung 24.05.2022) auf der Grundlage seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (14.04.2022) Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Zwei Jahre danach erfolgte das sogenannte Überprüfungsverfahren zur Verfahrenskostenhilfe gemäß § 120 a ZPO, welches bis zu 4 Jahren nach Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe möglich ist und von den Gerichten zwischenzeitlich regelmäßig durchgeführt wird. Es wird überprüft, ob die Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe weiterhin vorliegen. Im Überprüfungsverfahren Anfang 2024 hat der Verfahrenskostenhilfeberechtigte erklärt, dass er zwischenzeitlich Erwerbseinkommen erzielt (netto ca. 1750 €), hat eine Verdienstabrechnung Dezember 2023 vorgelegt, aus der hervorging, dass er bereits seit 15.07.2022 in nichtselbständiger Tätigkeit in diesem Unternehmen tätig ist. Zudem hätte er auch im Überprüfungsverfahren angeben müssen, seit wann sein vorheriger Sozialhilfebezug geendet hat.
Das Familiengericht hat rechtliches Gehör gewährt zum Hinweis, dass die unterlassene Anzeige der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Grund für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe wegen grober Nachlässigkeit darstellt. Der Verfahrenskostenhilfeberechtigte hat eingewandt, dass er aus derartigen Konsequenzen bei der Beantragung der Verfahrenskostenhilfe nicht hingewiesen wurde, dass ihm fehlende Sprachkenntnisse entlasten und insbesondere, dass selbst bei Zugrundelegung des jetzigen Verdienstes aufgrund seiner Unterhaltspflichten er weiterhin verfahrenskostenhilfeberechtigt sei.
Das Familiengericht hat per Beschluss die Verfahrenskostenhilfe wegen grober Nachlässigkeit aufgehoben, hiergegen wendet sich der jetzige Antragsgegner mit sofortiger Beschwerde. Das OLG Bremen hat die Entscheidung des Familiengerichts bestätigt:
Nach der Gesetzeslage ist Verfahrenskostenhilfe aufzuheben, wenn der Berechtigte wesentliche Verbesserungen seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder die Änderung seiner Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat (§ 120 a ZPO i.V.m. § 124 ZPO). Es ist überwiegende Rechtsauffassung, dass das Verschuldenserfordernis sich nicht nur auf die Anschriftenänderung, sondern auch und insbesondere auf die Veränderung von Einkommens- oder Vermögensverhältnisse sich erstreckt (zuletzt OLG Düsseldorf, FamRZ 2023, Seite 789). Eine zumindest grobe Nachlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den Gesamtumständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt wird, was im vorliegenden Fall zweifellos gegeben ist.
Wenn noch im April 2022 angegeben wird, Sozialhilfe zu beziehen, um dann 3 Monate später im Juli 2022 wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, so liegt kein „Übersehen“ vor, sondern allein der kurze Zeitraum von 3 Monaten indiziert die grobe Nachlässigkeit. Dies liegt schon immer dann vor, wenn z. B. nach Wechsel eines Arbeitsplatzes ein höheres Einkommen erzielt wird. Nichts Anderes kann gelten, wenn vorher Sozialleistungen bezogen wurden. Insoweit kann auch dahinstehen, ob ein kurzer Zeitraum zwischen Verfahrenskostenhilfeantrag und Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse stets bei Unterschreitung eines Jahres vorliegt (LAG Düsseldorf, BeckRS 2018, 34938) oder auch darüber hinaus, denn hier lagen ja nur 2 Monate dazwischen. Insoweit ist in jedem Fall eine grobe Nachlässigkeit aufgrund der unterbliebenen Mitteilung der Einkommensveränderung vorliegend.
Auch konnte sich der Betroffene nicht auf fehlende Information berufen, da in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass man innerhalb von 4 Jahren Veränderungen der laufenden Einkünfte von mehr als 100 € anzugeben hat. Darüber hinaus war der Betroffene auch anwaltlich vertreten, sodass er sich auch nicht darauf berufen konnte, dass er der deutschen Sprache nur schlecht „mächtig“ sei.
Auch der Einwand, dass der Betroffene selbst bei Heranziehung seines jetzigen Verdienstes verfahrenskostenhilfeberechtigt sei, ist unbeachtlich, da diese Frage unerheblich ist, ob er grob nachlässig gehandelt hat oder nicht (OLG Koblenz, FamRZ 2020, Seite 182).
Diese Entscheidung setzt das geltende Gesetz um, und verpflichtet den Betroffenen zur Rückzahlung der gesamten gewährten Verfahrenskostenhilfe, die vermutlich schon lange an seinen Rechtsanwalt ausgezahlt wurde (einschließlich etwaiger Gerichtskosten). Jedem, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, muss bewusst sein, dass er innerhalb des Überprüfungszeitraumes von 4 Jahren nicht nur aufgefordert werden kann, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse neu zu offenbaren, sondern dass er proaktiv verpflichtet ist, Veränderungen in den Einkommensverhältnissen von mehr als 100 € (oder Vermögensverhältnissen) dem Gericht mitzuteilen. Anderenfalls droht selbst dann, wenn auch der neue Verdienst zur Verfahrenskostenhilfeberechtigung führen würde, der Entzug der Verfahrenskostenhilfe und die Rückforderung bezahlter Kosten. Es obliegt nicht dem Betroffenen, Mutmaßungen über etwaige fortgesetzte Verfahrenskostenhilfe anzustellen, diese Aufgabe obliegt dem Gericht, der Betroffene hat (!!) entsprechende Veränderungen unverzüglich dem Gericht mitzuteilen. Etwaige Versäumnisse des eigenen Rechtsanwalts bezüglich der Weiterleitung solcher Informationen an das Gericht entlasten den Betroffenen selbst nicht. Diesem bleibt dann bei nachweislicher Information des eigenen Rechtsanwalts und unterlassener Weiterleitung dieser Informationen an das Gericht nur ein Schadensersatzanspruch gegen den eigenen Rechtsanwalt. Grundsätzlich hat jedoch der Verfahrenskostenhilfeberechtigte von sich aus entsprechende Änderungen dem Gericht direkt mitzuteilen, ein Anwalt nur dann, wenn er hierzu einen konkreten Auftrag seines Mandanten hat.
Jeder Leser dieses Urteils sollte dann, wenn auf ihn dieser Fall zutrifft (Verfahrenskostenhilfe in den letzten 4 Jahren), hellhörig werden und gesetzeskonform handeln.