Ein Getrenntleben ist auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung möglich. Erforderlich ist ein der räumlichen Situation entsprechendes Höchstmaß der Trennung.
Beschluss:
Gericht: OLG Frankfurt a.M.
Datum: 28.03.2024
Aktenzeichen: Az. 1 UF 160/23
Leitparagraph: § 1567 BGB
Kommentierung:
Die Frage des Getrenntlebens und insbesondere der Zeitpunkt der Trennung spielt im Scheidungsverfahren für die Dauer des Getrenntlebens (mindestens 1 Jahr Getrenntleben, wenn die Ehe gescheitert ist, § 1565 BGB) eine Rolle, ebenso die Frage, zu welchem Trennungszeitpunkt Auskunft zum Vermögen zu erteilen ist (§ 1379 Abs. 1 Ziff. 1 BGB). Nach § 1567 BGB liegt ein Getrenntleben vor, wenn zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Eine häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
Gerade dann, wenn noch „unter einem Dach“ getrennt gelebt wird, bereitet es Schwierigkeiten, ein Getrenntleben festzustellen bzw. von demjenigen, der sich darauf beruft, zu beweisen. Im vorliegenden Fall wohnten die Eheleute mit ihren noch drei minderjährigen Kindern in einem Haus. Grundvoraussetzung ist, dass kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt wird und zwischen den Ehegatten keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen. Es genügt, wenn ein Ehegatte erkennbar die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen möchte. Eine Trennung muss jedoch nach objektiven Kriterien nach außen deutlich werden. Ein getrenntes Schlafen und Essen genügt alleine nicht, es darf auch kein gemeinsamer Haushalt wie bisher weitergeführt werden und im Interesse der Kinder der Schein der ehelichen Lebensgemeinschaft aufrechterhalten wird (so noch OLG Koblenz, FamRZ 2015, Seite 1116).
Das hat das OLG Frankfurt ein wenig relativiert und hat festgeschrieben, dass vereinzelt verbleibende Versorgungsleistungen bzw. Handreichungen der Ehegatten füreinander „ohne besondere Intensität oder Regelmäßigkeit“ der Annahme einer Trennung nicht entgegenstehen. Derartig geringe Versorgungsleistungen müssten sich aber in der Gesamtbetrachtung als unwesentlich für das eheliche Zusammenleben darstellen. Ein „freundschaftlicher, anständiger und vernünftiger Umgang der Ehegatten untereinander“ stehe der Annahme der Trennung insbesondere dann nicht entgegen, wenn gemeinsame Kinder im Haushalt leben. Dies wird damit begründet, dass Ehegatten auch nach der Trennung über die Elternschaft miteinander verbunden bleiben und auch zum Wohl der Kinder nach dem Gesetz zum Wohlverhalten verpflichtet sind. Somit stehen ein höfliches Miteinander und auch gemeinsame Mahlzeiten mit den Kindern der Annahme eines Getrenntlebens nicht entgegen. Zugrundeliegend war auch, dass derjenige Ehegatte, der sich auf die Trennung berufen hat, an den anderen eine E-Mail gesendet hatte und ausdrücklich die häusliche Gemeinschaft abgelehnt hat. Zu diesem Zeitpunkt hatte der andere Ehegatte auch schon die Schlafstätte nebst Badezimmer im Keller im gemeinsamen Haus genutzt. Dass die Ehegatten wechselseitig vereinzelt Einkäufe und Erledigungen füreinander übernommen oder auch mal gemeinsam mit den Kindern gegessen hätten, hat das OLG für nicht relevant erachtet.
Wie man erkennen kann, sind insbesondere die objektiven Umstände für eine Trennung von Bedeutung, wobei derjenige der sich darauf beruft dies im Bestreitensfall auch beweisen muss. Das wird häufig schwierig. Hinzu kommt jedoch auch noch die subjektive Komponente, wonach ein positiv festzustellender Trennungswille, der die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu erkennen gibt, erforderlich ist. Insbesondere bei Trennung innerhalb der Ehewohnung aber auch bei Trennung durch Beendigung der häuslichen Gemeinschaft durch Auszug ist anzuraten, in einem als Beweismittel zu verwendenden Schreiben (E-Mail, zumindest WhatsApp) den klaren Trennungswillen und die Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu dokumentieren. Ausreichend sind natürlich auch entsprechende Äußerungen oder ein sonstiges für den anderen Ehegatten erkennbares Verhalten, welches unmissverständlich den Willen zum Ausdruck bringt, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht weiterführen zu wollen. Da auch dies zumeist schwer „beweisbar“ ist, wird grundsätzlich zu einem „Trennungsschreiben“ wie oben ausgeführt geraten.
Durch die Entscheidung des OLG Frankfurt wird die strikte Kompletttrennung der Haushaltsführung – insbesondere, wenn gemeinsame Kinder mitversorgt werden – relativiert und ein „Zusammenleben“ wie es auch außerhalb eines ehelichen Zusammenlebens unter zivilisierten Menschen üblich ist, gestattet, um trotzdem von einer Trennung im Sinne des Gesetzes auszugehen. Ob diese „liberale“ Gesetzesauslegung auch von anderen Gerichten übernommen wird, bleibt abzuwarten.