BGH – Unterhaltsrecht – 13.03.2024

Gerichtsurteile: Richter mit Urteilsvorlage und Hammer. Familiengericht, Scheidung, Sorgerecht.
Auch wenn bei der Bemessung des Kindesunterhalts die alleinige Zahlung von gemeinsamen Kreditverbindlichkeiten durch ein Elternteil vorgenommen wird, wird dadurch der Ausgleichsanspruch des zahlenden Elternteils gegen den anderen Elternteil in Höhe von 50 % der bezahlten Kreditverbindlichkeit (Gesamtschuldnerausgleich) nicht ausgeschlossen.
 
Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 13.03.2024
Aktenzeichen: Az. XII ZB 243/23
Leitparagraph: § 426 BGB

 

Kommentierung:

DIn der Entscheidung geht es um die Frage, ob dann, wenn bei Unterhaltsberechnungen zum Kindesunterhalt Zahlungen eines Elternteils als Abzugsposten eingestellt werden, darüber hinaus noch die Möglichkeit besteht, dass der Zahlende die Hälfte vom anderen Elternteil zurückverlangen kann. Nach der Gesetzeslage sind Gesamtschuldner einer Verbindlichkeit (zumeist gemeinschaftliche Kredite) zu gleichen Anteilen (je 50 %) verpflichtet, diese zu tragen. Wenn einer sie alleine trägt, kann ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 50 % entstehen. Der Gesetzgeber hat weiterhin festgeschrieben, dass diese Grundregel nicht gilt „wenn anderes bestimmt ist“. Im Familienrecht spielt das insbesondere bei Ehegatten häufig eine Rolle. Vorauszuschicken ist, dass eine etwaige Ausgleichungspflicht zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Ehegatten durch einen etwaigen Zugewinnausgleich nicht verdrängt werden. In jedem Fall wird das Ausgleichsverhältnis durch die eheliche Lebensgemeinschaft überlagert, d. h. Zahlungen auf Gesamtschuld während der intakten Ehe werden grundsätzlich nicht ausgeglichen, insbesondere nicht nach Scheitern der Ehe für die Zeit vor dem Scheitern, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Eheleute während der Ehe „aus einem Topf“ leben und sich finanzieren.

 

Nach Scheitern der Ehe, d. h. nach endgültiger Trennung der Eheleute, gilt die Grundregel, dass gemeinsame Verbindlichkeiten je zu 50 % zu tragen sind, Hauptanwendungsfall sind gemeinsame Lasten des Hauses/ETW. Einer Erklärung des bislang zahlenden Ehegatten, er werde die Lasten nicht mehr alleine tragen, bedarf es nicht. Nach Scheitern der Ehe besteht kein Grund mehr, dem anderen durch Weiterzahlung der Gesamtschuld eine Vermögensmehrung zukommen zu lassen.

 

An dieser Stelle kommt jetzt der gesetzliche Halbsatz zum Tragen, dass dieser Grundsatz nicht gilt, wenn „etwas anderes bestimmt ist“. Wenn im Rahmen der Ehegattenunterhaltsberechnung beim zahlenden Ehegatten die von ihm allein getragen Gesamtschuld in Abzug gebracht ist, liegt eine solche anderweitige Bestimmung vor und es ist kein Platz mehr für den Gesamtschuldnerausgleichsanspruch (in den Fällen vom Miteigentum ist dann in der Regel auch der Wohnwertvorteil in einer Unterhaltsberechnung berücksichtigt). Ebenso liegt nach herrschender Rechtsprechung eine stillschweigende anderweitige Bestimmung vor, wenn der verdienende Ehegatte im Haus verbleibt, die Hausbelastungen alleine trägt und auf der anderen Seite der ausgezogene Ehegatte als Miteigentümer keine Nutzungsentschädigung für seinen Hälfteanteil verlangt.

 

Der BGH hat mit der hiesigen Entscheidung klargestellt, dass bei der Berechnung von Kindesunterhaltsansprüchen der Abzug gemeinsamer Kreditverbindlichkeiten und damit einhergehender verkürzter Kindesunterhaltsansprüche keine anderweitige Bestimmung i. S. d. § 426 BGB vorliegt. Dies auch folgerichtig, da der Kindesunterhaltsanspruch errechnet wird nach den sogenannten Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle und letztendlich die Zahlungen auf Kindesunterhalt zum einen im Regelfall aufgrund der Abzugsbeträge aus Gesamtschuld nur zur Verkürzung von einer/zwei Einkommensstufen führt und grundsätzlich nicht das Gesamtschuldverhältnis zwischen den Eheleuten betrifft. Der BGH hat weiterhin ausgeführt, dass auch im vorliegenden Fall keine stillschweigende anderweitige Bestimmung vorliegt, nachdem die Eheleute zunächst nach der Trennung gegenseitig keine Ansprüche gestellt haben. Erst als der eine Ehepartner für die Kinder Kindesunterhalt gefordert hat, hat der andere eine Beteiligung an dem Darlehen gefordert, sodass spätestens mit diesem Zeitpunkt eine vorherige stillschweigende andere Regelung als die 50 %-ige Aufteilung nicht mehr angenommen werden kann.

 

Die entscheidende Feststellung ist jedoch, dass eine vom Kindesunterhaltsschuldner getragene Gesamtschuld, die bei der Bemessung des Kinderunterhaltsanspruchs in Abzug gebracht wurde keine anderweitige Bestimmung i. S. d. § 426 BGB ist, da es sich bei den Kindesunterhaltsansprüchen nicht um wechselseitige Ansprüche der Ehegatten handelt.

Hierzu auch ISUV-Merkblatt Nr. 69, Ziffer III.

 

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht