OLG Hamm – Ehevertrag – 09.09.2024

Symbolbild Ehescheidung: Richter, Waage, Eheringe und Dokumente. Familiengericht, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht.

1. Eine objektive Imparität liegt vor, wenn die Gesamtschau aller im Ehevertrag enthaltenen Regelungen erkennbar zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des benachteiligten Ehepartners ohne rechtliche Absicherung hinsichtlich Vermögen, Einkommen und Altersvorsorge führt.
2. Eine objektive Imparität in diesem Sinne bewirkt nur dann eine Rechtsunwirksamkeit des Ehevertrages, wenn sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt (subjektive Imparität).
3. Die Einseitigkeit der Lastenverteilung auf objektiver Ebene begründet keine tatsächliche Vermutung, sondern lediglich ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten.

 

Beschluss:
Gericht: OLG Hamm
Datum: 09.09.2024
Aktenzeichen: Az. 9 UF 105/22 
Leitparagraph: §§ 138, 242, 1408 BGB
Quelle: NZFam 2025 Seite 356

 

Kommentierung:

Die Eheleute heirateten im Jahr 2002. Der Ehevertrag beinhaltet einen Totalverzicht auf alle Scheidungsfolgen. Trotz der Tatsache, dass die Ehefrau erst ein Jahr vor der Hochzeit als Au-Pair nach Deutschland gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden, dass ein subjektives Ungleichgewicht (Disparität) bei Vertragsschluss vorgelegen habe, da aufgrund des beruflichen Werdegangs und der Persönlichkeit der Frau diese sich im Klaren gewesen ist, dass sie vom Ehemann im Fall der Scheidung nichts zu erwarten habe.

 

Weil das Gesetz keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen kennt, führt auch ein objektives Ungleichgewicht (Totalverzicht) nicht für sich zur Unwirksamkeit des Vertrages. Im letzten Schritt hat das OLG auch im Rahmen der Ausübungskontrolle zum Zeitpunkt der Scheidung festgehalten, dass der Ehemann in diesem Fall die Ehe an sich mit den wirtschaftlich schlechteren Zukunftsperspektiven verlässt.

 

Diese Entscheidung des OLG Hamm ist ungewöhnlich und als Einzelfall zunächst zu bewerten. In jedem Fall sollte in solchen Fällen die Rechtsprechung des BGH (zuletzt BGH, NZFam 2020, Seite 772) bedacht werden.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht