1. Es gibt keine verbindliche Höchstdauer eines Studiums, bei deren Überschreitung der Ausbildungsunterhalt zwingend entfällt. Welche Studienzeit im konkreten Fall als angemessen und üblich anzusehen ist, ist vielmehr unter Berücksichtigung aller individuellen Umstände zu beurteilen. Die Regelstudienzeit, die Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG oder die durchschnittliche Studiendauer können dabei zwar als ungefähre Anhaltspunkte für eine übliche Studiendauer, nicht jedoch zur Begründung einer starren zeitlichen Grenze des Unterhaltsanspruchs herangezogen werden.
2. Das den Ausbildungsunterhaltsanspruch prägende Gegenseitigkeitsprinzip schließt es nicht aus, dass im Einzelfall sechzehn Semester noch als angemessene Dauer für ein Jurastudium angesehen werden können, wenn zwei Auslandssemester absolviert worden sind, das Studium ohne erkennbare „Bummelei“ betrieben und im Alter von 25 Jahren abgeschlossen wird und der unterhaltspflichtige Elternteil in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Beschluss:
Gericht: OLG Bremen
Datum: 28.11.2024
Aktenzeichen: Az. 5 UF 23/24
Leitparagraph: §§ 242, 1360, 1601 u. a. BGB
Quelle: NZFam 2025, Seite 353 / FamRZ 2025, Seite 860
Kommentierung:
Auch diese Entscheidung zeigt, dass gerade im Unterhaltsrecht häufig der Einzelfall maßgeblich ist. Der Student hat während seines Studiums zwei Auslandssemester absolviert und war durch die Corona-Pandemie in seinen Examensvorbereitungen beeinträchtigt. Auf der anderen Seite ist der Unterhaltspflichtige gutverdienender Universitätsprofessor. Aufgrund des sogenannten Gegenseitigkeitsprinzips ist zwar das Kind gehalten, die Ausbildung zügig durchzuführen, eine starre Obergrenze gibt es nicht.
Die Regelstudienzeit beim Jurastudium beläuft sich auf 9/10 Semester, auf der anderen Seite ist die durchschnittlich benötigte Semesterzahl bei 12,6 Semestern (Niedersachsen). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände liegt keine nachhaltige Verletzung der Obliegenheit des Studenten, selbst bei 16 Semestern, vor – allenfalls „leichtes Versagen“, was zu tolerieren ist. Diese großzügige Betrachtungsweise greift insbesondere deshalb, weil der Vater ein Gutverdiener ist.
Eine ausführliche Kommentierung und Darstellung der Entscheidung findet sich in FamRZ 2025, Seite 860.