BGH – Nutzungsentschädigung – 27.11.2024

Güterrecht: Paragraph-Symbol im Haus, Symbol für Vermögensaufteilung bei Trennung/Scheidung, BGH Urteil.

1. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB scheidet grundsätzlich aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten im Rahmen einer Regelung des Trennungsunterhalts – sei es durch außergerichtliche Verständigung, durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung – familienrechtlich kompensiert, er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt worden ist.

 

2. Fehlt es an einer solchen Unterhaltsregelung, ist bereits im Ehewohnungsverfahren als Kriterium für die nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB gebotene Billigkeitsabwägung in den Blick zu nehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Größenordnung dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten bei summarischer Prüfung im Falle der Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung (hypothetische) Ansprüche auf Trennungsunterhalt gegen den weichenden Ehegatten zustehen würden.

 

Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 27.11.2024
Aktenzeichen: Az. XII ZB 28/23
Leitparagraph: §§ 1361, 1361 b BGB
Quelle: NZFam 2025 Seite 436

 

Unter Billigkeitsgesichtspunkten scheidet eine Pflicht des in der gemeinsamen Ehewohnung verbliebenen Ehegatten zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB aus, wenn dieser nur ein unzulängliches Einkommen aus halbschichtiger Erwerbstätigkeit erzielt und ihm aufgrund der Betreuung der gemeinsamen zehn- und zwölfjährigen Kinder eine Verlängerung seiner Wochenarbeitszeit nicht
zuzumuten ist.

 

Beschluss:
Gericht: OLG Hamm
Datum: 12.11.2024
Aktenzeichen: Az. 5 UF 209/23
Leitparagraph: §§ 1361, 1361 b BGB
Quelle: FamRZ 2025, Seite 931

 

Kommentierung:

In der Regel entspricht es der Billigkeit im Sinne des § 1361 b Absatz 3 BGB, dass der Ehegatte, der nach der Trennung das im beiderseitigen Eigentum stehende Familienheim nutzt, dem Anderen ein Nutzungsentgelt zahlt, und zwar zunächst grundsätzlich in Höhe des halben Mietwerts des Gesamtobjekts, orientiert an der ortsüblichen Miete (Mietenspiegel/Gutachten). Das OLG Hamm hat wegen mangelnder Leistungsfähigkeit der Ehefrau, die mit zwei 10- und 12-jährigen Kindern in der Ehewohnung verblieben ist, einen Anspruch des Ehemannes auf Nutzungsvergütung verneint. Wenn der in der Wohnung verbliebene Ehegatte gezwungen wäre, die Wohnung aufzugeben oder bei Zahlung eines Nutzungsentgelts unterhaltsbedürftig würde, ist vom Grundsatz der Zahlung einer Nutzungsvergütung abzusehen (Einzelfall – exakte Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der zumutbaren Erwerbsobliegenheit). Das OLG hat darauf hingewiesen, dass die fehlende Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbliebenen Ehegatten es für sich genommen nicht dauerhaft rechtfertigen kann, dass dieser unentgeltlich in der Ehewohnung verbleibt, was der BGH auch in der oben zuerst genannten Entscheidung ebenso klarstellt.

 

Es ist immer darauf zu achten, dass sich insoweit Nutzungsentschädigungsansprüche und Unterhaltsansprüche gegenüberstehen, bzw. wenn sie sich gegenüberstehen, entsprechend „verrechnet“ werden müssen. Zins- und Tilgungsleistungen auf einen Immobilienkredit sind bei dem zu bemessenen Wohnwert in voller Höhe – zumindest bis zur Höhe des Wohnwerts zu berücksichtigen. Es wird häufig übersehen, dass insoweit auch Tilgungsleistungen zu berücksichtigen sind – was in älterer Rechtsprechung keine Berücksichtigung gefunden hat. Dies sogar unabhängig davon, ob die bewohnte Immobilie im Miteigentum steht (da dann ja auch die Schuld des anderen in Höhe von 50 % bezahlt wird) oder im Alleineigentum (da dieser Wohnraum nicht existieren würde, wenn die Belastungen nicht bedient würden). Schwierig wird es dann, ob der gesamte Zins- und Tilgungsbetrag abzugsfähig ist, wenn z. B. die im Haus verbliebene Ehefrau, die den gesamten Hauskredit trägt, nicht an einer Umschuldung mitwirkt, welche weniger monatliche Belastungen bedeuten würden, aber ggf. eine verlängerte Darlehensbindung nach sich zieht (so aber OLG Frankfurt, FamRZ 2025 Seite 1519).

 

Das Zusammentreffen von Ansprüchen auf Nutzungsvergütung und Unterhalt ist in der Praxis immer wieder problematisch, damit hat sich der BGH im oberen ersten Fall auseinandergesetzt. Grundsätzlich ist eine Nutzungsvergütung dann nicht mehr geschuldet, wenn ein Wohnwert bereits in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt ist (Kompensation). Wenn ein Unterhalt bislang nicht geregelt wurde stellt sich die Frage, ob im Verfahren auf Nutzungsvergütung der Unterhaltsanspruch entgegengehalten werden kann. Diese Frage stellt sich deshalb, weil das Verfahren auf Nutzungsentschädigung während der Trennungszeit keine sogenannte Familienstreitsache ist und nach anderen prozessualen Grundsätzen zu verhandeln ist als ein Unterhaltsverfahren. Der BGH hat entschieden, dass zumindest in summarischer vorläufiger Prüfung auch im Verfahren auf Nutzungsentschädigung die Frage des Unterhalts mitzuklären ist bzw. in der Berechnung der Nutzungsentschädigung miteinzustellen ist. Damit sollen lt. BGH weitere Rechtstreitigkeiten vermieden werden, es bleibt jedoch den Beteiligten weiterhin unbenommen ein gesondertes Unterhaltsverfahren einzuleiten.

 

In einem weiteren Fall des OLG Hamm (OLG Hamm, FamRZ2025, Seite 1097 = NZFam 2025, Seite 621) hatte die Ehefrau auf Trennungsunterhalt gegen mietfreies Wohnen verzichtet. Gleichwohl hat der Ehemann eine Nutzungsvergütung verlangt. Das OLG hat dies abgelehnt mit der Begründung, dass die Nutzungsmöglichkeit der Ehefrau durch ihren Verzicht auf Trennungsunterhalt kompensiert war. Ohne Berücksichtigung des Wohnvorteils durch das mietfreie Wohnen hätte ihr ein Anspruch auf Trennungsunterhalt zugestanden. Ausdrücklich weist das OLG Hamm darauf hin, dass die Verzichtsvereinbarung trotz § 1361 Abs. 4 bzw. § 1614 BGB wirksam ist, da bei den im Einzelfall gegebenen Einkommensverhältnissen sich die Vereinbarung in dem von der Rechtsprechung zugebilligten „Angemessenheitsrahmen“ bewegt. Durch die Kompensation mit der Nutzungsentschädigung liegt ja gerade kein vollständiger Unterhaltsverzicht vor.

 

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass bei der Geltendmachung von Nutzungsentschädigung zu unterscheiden ist zwischen einer Nutzungsentschädigung nach § 1361 b Abs. 3 BGB während des Getrenntlebens und einer Nutzungsentschädigung nach § 745 Abs. 2 BGB nach Scheidung. Auch hier gilt, dass es sich bei den Ansprüchen nach § 745 Abs. 2 BGB um eine Familienstreitsache handelt, bei § 1361 b Abs. 3 BGB ein Verfahren der sogenannten freiwilligen Gerichtsbarkeit, welches andere prozessualen Vorgaben unterliegt. Deshalb können diese beiden Ansprüche, obwohl sie ggf. die gleiche Höhe betreffen, nicht in einem Verfahren entschieden werden und auch nicht verbunden werden. Es ist daher zwingend notwendig, dass bei laufenden Verfahren wegen Nutzungsentschädigung während des Getrenntlebens mit der Scheidung ein neuer Anspruch geltend gemacht wird – dies auf der neuen Rechtsgrundlage des § 745 Abs. 2 BGB – und gesondert mit einem Antrag/Klage verfolgt wird.

 

Die Höhe der Nutzungsentschädigung wird im Regelfall während der Trennungszeit im Wege der Billigkeit bestimmt, d. h. grundsätzlich gilt dann hier nicht die objektive Miete, sondern ein angemessener Mietwert (Stichwort: Aufgedrängtheit eines hohen objektiven Mietwerts aufgrund der Trennung). Nach wohl herrschender Rechtsprechung gilt dies bis zum endgültigen Scheitern der Ehe, was nicht unbedingt der Ablauf des Trennungsjahres ist. Die objektive Marktmiete ist jedoch spätestens mit Einreichung des Scheidungsantrags bzw. einer notariellen Vermögensauseinandersetzung anzusetzen.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht