1. Bei der Herabgruppierung im Rahmen des Kindesunterhalts wegen umfangreicher Mitbetreuung kann im Wege einer pauschalierenden Schätzung auf die Annahme zurückgegriffen werden, dass eine Mitbetreuung sich auf etwa 45 % der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für ein Kind nach § 6 RBEG auswirkt.
2. Bei einer Mitbetreuung von einem Drittel kann eine geschätzte Bedarfsdeckung zu einem Anteil von 15 % angenommen werden.
3. Eine Bedarfsdeckung zu einem Anteil von 15 % rechtfertigt eine Herabgruppierung um drei Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle.
Beschluss:
Gericht: OLG Braunschweig
Datum: 04.04.2025
Aktenzeichen: Az. 1 UF 136/24
Leitparagraph: §§ 1601, 1605 ff. BG
Kommentierung:
Der Vater betreut die Kinder in einem Anteil von ca. 35 %, also zu etwa einem Drittel. Dem deutlich erweiterten Umgang trägt der BGH (BGH, FamRZ 2014, Seite 917 ff.) dadurch Rechnung, ihn um eine oder mehrere Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle herabzustufen. Bei der Herabgruppierung ist zu berücksichtigen, inwieweit z. B. der mitbetreuende Elternteil in der Betreuungszeit über die Gewährung von Naturalunterhalt den Bedarf des Kindes anteilig deckt.
Das OLG wendet hier eine pauschalierte Schätzung an und greift zurück auf das Eckpunktepapier des Bundesjustizministeriums zur Modernisierung des Unterhaltsrechts (dargestellt von Heinzel, ISUV-Report Nr. 174, Dezember 2023, Seite 7–9). Auf dieser Grundlage errechnet sich bereits bei einem Mitbetreuungsanteil von einem Drittel eine Bedarfsdeckung im Umfang von 15 %. Auf dieser Basis errechnet das OLG eine Herabgruppierung von drei Einkommensgruppen, da der in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesene Kindesunterhalt sich mit jeder Einkommensgruppe um 5 % erhöht (3 × 5 = 15 %).
Diese Entscheidung ist sehr interessant, da sie zumindest den Rechtsgedanken des sogenannten Eckpunktepapiers der Ampelkoalition – welches nach dem Regierungswechsel nicht mehr thematisiert ist – aufgreift und teilweise umsetzt. Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte dem folgen. Eine Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen, da eine Herabstufung bis zum Mindestunterhalt (wie hier) vom BGH schon akzeptiert wurde und im Übrigen der Tatrichter in der Höhe der Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle „frei“ entscheiden kann.