OLG Nürnberg – Sonstige Familiensache – 10.04.2025

Paar vor Trennung mit Kind. Beratung zu Scheidung, Sorgerecht, Unterhalt. Familiensituation, Konflikt.

1. Ein von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern mit einer Privatschule geschlossener Vertrag über den Schulbesuch des minderjährigen Kindes kann bei fortbestehender gemeinsamer elterlicher Sorge nur von beiden Elternteilen gemeinsam gekündigt werden.

2. Der mittlerweile nicht mehr sorgeberechtigte Elternteil kann von dem Sorgerechtsinhaber nicht gegen dessen Willen die Mitwirkung an der Kündigung des Schulvertrages verlangen.

 

Beschluss:
Gericht: OLG Nürnberg
Datum: 10.04.2025
Aktenzeichen: Az. 10 UF 1180/24
Leitparagraph: §§ 1627, 1628 1631, 1666 BGB
Quelle: NZFam 2025 Seite 818

 

Kommentierung:

Die Eltern sind zwischenzeitlich geschieden, während der Ehe haben sie gemeinsam mit einer Privatschule einen Schulvertrag geschlossen. Im Jahr 2022 wurde dem Vater das alleinige Bestimmungsrecht hinsichtlich der schulischen Angelegenheiten der Kinder übertragen. Die Mutter begehrt einen Wechsel des Kindes auf eine staatliche Regelschule. Die Mutter hat beantragt, den Vater zur Mitwirkung an der Kündigung des Schulvertrages zu verpflichten. Das Amtsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, mit der Begründung, ein Schulwechsel entspreche nicht dem Kindeswohl. Zudem habe die Mutter nicht nachgewiesen, zur Zahlung des Schulgeldes nicht in der Lage zu sein. Hiergegen legt die Mutter Beschwerde zum OLG ein.

 

Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Es gibt weder eine gesetzliche Verpflichtung, dem Wunsch eines Elternteils zu folgen, noch, dass es eine Möglichkeit gibt, einen Schulvertrag einseitig zu kündigen. Da hier der Vater seit 2022 das alleinige Bestimmungsrecht für die schulischen Angelegenheiten hat (alleiniges Sorgerecht für diesen Teilbereich), hat auch dieser die alleinige Entscheidungskompetenz. Das OLG weist auch darauf hin, dass vormals gemeinsam eingegangene Verträge auch nur gemeinsam gekündigt werden können. Wenn – wie hier – der zwischenzeitlich allein sorgeberechtigte Vater das Kind weiterhin auf der Privatschule sieht, ist die Mutter hieran gebunden. Korrekturen können nur in Extremfällen vorgenommen werden, was hier nicht gegeben ist. Das OLG weist weiterhin darauf hin, dass die Bezahlung des Schulgeldes unterhaltsrechtlich von Bedeutung ist. Es handelt sich um Mehrbedarf, für den beide Elternteile nach Ihrem Einkommen anteilig haften. Die nicht mehr sorgeberechtigte Mutter muss auch die, diese Kosten auslösende Entscheidung des anderen Elternteils solange hinnehmen, als es hierfür einen sachlichen Grund gibt (Gründe des Kindeswohles) und die Höhe der Belastung im Rahmen der finanziellen Verhältnisse angemessen ist.

 

Das Hinnehmen der Schulwahl, die mit Kosten verbunden ist, gründet offensichtlich in der Tatsache, dass hier beide Elternteile noch den Schulvertrag geschlossen hatten. Wenn bei erstmaligem Abschluss eines Schulvertrages, welcher mit Kosten verbunden ist, einer der mitsorgeberechtigten Elternteile dies ablehnt, können nur sachlich sehr stark gewichtete Gründe dafürsprechen, dass der ablehnende Elternteil an den Kosten zu beteiligen ist. Bei Alleinsorgerecht sind sicherlich auch nur erhebliche Gründe Voraussetzung dafür, warum eine Kostenbeteiligung des nichtsorgeberechtigten Elternteils zu erfolgen hat. Hierzu bedarf es schon gravierender Gründe, um eine solche Mitverpflichtung begründen zu können. Bei Schulkosten handelt es sich immer um Mehrbedarf, ein solcher Mehrbedarf ist nur geschuldet, wenn einschlägige Gründe vorliegen, die eine solche Geldausgabe nahezu „unausweichlich“ erscheinen lassen. Z. B. ggf. Nachhilfestunden, sicherlich keine kostenintensiven Golftrainerstunden. Die Thematik des Mehrbedarfs wird erläutert im Merkblatt Nr. 23 des Verbandes ISUV e.V.

 

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht