AG Hof – Kindschaftssache – 21.03.2025

Kind auf Schaukel. Symbol für Kindergrundsicherung, Unterhalt, Kindschaftsrecht. ISUV-Themen: Familie, Scheidung, Beratung.
  1. Ein Streit der Kindseltern allein über die Frage, ob das gemeinsame Kind getauft werden soll, rechtfertigt nicht die Aufhebung und Übertragung der elterlichen Sorge im Teilbereich Religionsfürsorge, sondern ist nach § 1628 BGB, §§ 2 1, 7 RelKErzG zu entscheiden.
  2. Mit der Übertragung nach § 1628 BGB trifft das Gericht keine eigene Entscheidung, wie die Erziehung auszuüben ist, sondern es entscheidet allein darüber, ob die Entscheidungsbefugnis in dieser Frage einem Elternteil allein zugewiesen wird nach dem Maßstab, welcher Elternteil besser iSd Kindeswohls handelt, oder auch welcher Elternteil das Kind „besser im Blick“ hat.
  3. Neben den Kindeswohlkriterien Kontinuität, Förderprinzip, Bindungen und Kindeswille ist in Fragen der Religionsfürsorge besonders zu berücksichtigen, welcher Elternteil in welchem Umfang die tatsächliche religiöse Erziehung des Kindes ausübt.

 

Beschluss:
Gericht: AG Hof
Datum: 21.03.2025
Aktenzeichen: Az. 1 F 197/25
Leitparagraph: § 1628 BGB; §§ 2, 7 RelKErzG
Quelle: FamRZ 2026, Seite 366

 

Kommentierung:

 Beide getrenntlebenden Eltern sind evangelisch-lutherisch. Sie üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. Die Mutter, bei der 2 Jahre alte Kind lebt, möchte das Kind taufen lassen, der Vater nicht. Die Mutter beantrag nach § 1628 BGB, ihr die Alleinentscheidungsbefugnis für die Taufe/Religionsausübung zu übertragen. Der Vater lehnt die Kirch als Institution ab, das Kind solle selbst entscheiden, sobald es religionsmündig ist. Die Trennung von Kirche und Staat verbiete eine gerichtliche Entscheidung, mit der Folge, dass das Kind zur Taufe gezwungen werde.

Das Familiengericht hat der Mutter die Alleinentscheidungsbefugnis für die Taufe übertragen, jedoch nicht die gesamte Religionsausübung. Es geht hier nur um die Taufe und nicht um die Erziehung im christlichen Glauben. Das Gericht hat nicht über die Taufe letztendlich zu entscheiden, sondern nur über den Elternstreit hierüber.

 

Die Entscheidung hierüber sei auf den Elternteil zu übertragen, der das Kindeswohl „besser im Blick habe“. Dazu gehören Erziehungseignung, Bindungen des Kindes, Förderungsmöglichkeiten. Weil die Eltern getrennt leben und der Vater das Kind in den letzten 8 Monaten lediglich für wenige Minuten gesehen hat und sich nicht an der Erziehung des Kindes beteiligt (und er dies auch nicht ändern wolle), war die Entscheidung in Richtung der Mutter folgerichtig.

 

Es war nicht Aufgabe des Gerichts, ob es selbst eine Kindstaufe und die damit verbundene „Festlegung“ des Kindes für sinnvoll, unschädlich oder schädlich erachtet. Soweit gerichtliche Entscheidungen gegen eine frühe Festlegung argumentieren (OLG Karlsruhe, BeckRS 2016, 08384 u. a.) war das im vorliegenden Fall nicht von Belang, da das Kind sich später selbst noch anders entscheiden kann (BGH, NJW 2005, Seite 2080).

 

Gerichte werden nahezu „immer“ bei Streitfragen zu dem Elternteil tendieren, von dem das Kind betreut wird, da schließlich auch dieser Elternteil damit „lebt“.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht