- Ein Streit der Kindseltern allein über die Frage, ob das gemeinsame Kind getauft werden soll, rechtfertigt nicht die Aufhebung und Übertragung der elterlichen Sorge im Teilbereich Religionsfürsorge, sondern ist nach § 1628 BGB, §§ 2 1, 7 RelKErzG zu entscheiden.
- Mit der Übertragung nach § 1628 BGB trifft das Gericht keine eigene Entscheidung, wie die Erziehung auszuüben ist, sondern es entscheidet allein darüber, ob die Entscheidungsbefugnis in dieser Frage einem Elternteil allein zugewiesen wird nach dem Maßstab, welcher Elternteil besser iSd Kindeswohls handelt, oder auch welcher Elternteil das Kind „besser im Blick“ hat.
- Neben den Kindeswohlkriterien Kontinuität, Förderprinzip, Bindungen und Kindeswille ist in Fragen der Religionsfürsorge besonders zu berücksichtigen, welcher Elternteil in welchem Umfang die tatsächliche religiöse Erziehung des Kindes ausübt.
Gericht: AG Hof
Leitparagraph: § 1628 BGB; §§ 2, 7 RelKErzG
Quelle: FamRZ 2026, Seite 366
Kommentierung:
Das Familiengericht hat der Mutter die Alleinentscheidungsbefugnis für die Taufe übertragen, jedoch nicht die gesamte Religionsausübung. Es geht hier nur um die Taufe und nicht um die Erziehung im christlichen Glauben. Das Gericht hat nicht über die Taufe letztendlich zu entscheiden, sondern nur über den Elternstreit hierüber.
Die Entscheidung hierüber sei auf den Elternteil zu übertragen, der das Kindeswohl „besser im Blick habe“. Dazu gehören Erziehungseignung, Bindungen des Kindes, Förderungsmöglichkeiten. Weil die Eltern getrennt leben und der Vater das Kind in den letzten 8 Monaten lediglich für wenige Minuten gesehen hat und sich nicht an der Erziehung des Kindes beteiligt (und er dies auch nicht ändern wolle), war die Entscheidung in Richtung der Mutter folgerichtig.
Es war nicht Aufgabe des Gerichts, ob es selbst eine Kindstaufe und die damit verbundene „Festlegung“ des Kindes für sinnvoll, unschädlich oder schädlich erachtet. Soweit gerichtliche Entscheidungen gegen eine frühe Festlegung argumentieren (OLG Karlsruhe, BeckRS 2016, 08384 u. a.) war das im vorliegenden Fall nicht von Belang, da das Kind sich später selbst noch anders entscheiden kann (BGH, NJW 2005, Seite 2080).
Gerichte werden nahezu „immer“ bei Streitfragen zu dem Elternteil tendieren, von dem das Kind betreut wird, da schließlich auch dieser Elternteil damit „lebt“.