- Die Festsetzung einer Vergütung für die Nutzung eines einem Ehegatten für die Trennungszeit zum alleinigen Gebrauch zuzuweisenden Haushaltsgegenstands steht im Ermessen des Gerichts. Ein Sachantrag des zur Überlassung des Haushaltsgegenstands verpflichteten Ehegatten ist für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung nicht erforderlich.
- Eine vorherige Zahlungsaufforderung des zur Nutzung des Haushaltsgegenstands berechtigten Ehegatten ist nicht Voraussetzung für die Festsetzung einer Nutzungsvergütung. Dem Haushaltszuweisungsverfahren ist die Möglichkeit der Festsetzung einer Nutzungsvergütung immanent.
- Die Höhe einer angemessenen Nutzungsvergütung hat sich im Ausgangspunkt an der Miete, die üblicherweise für dem zuzuweisenden Haushaltsgegenstand entsprechende Gegenstände zu zahlen ist, bzw. dem Nutzwert der konkreten Sache zu orientieren. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten sind bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen.
Beschluss:
Gericht: BGH
Datum: 124.09.2025
Aktenzeichen: Az. XII ZB 114/25
Leitparagraph: § 1361 a BGB
Quelle: FamRZ 2026, Seite 20 ff.
Kommentierung:
Ein Verfahren in Haushaltssachen (§ 1361 a BGB) wird nur auf Antrag eines Ehegatten eingeleitet. Das ändert jedoch nach Auffassung des BGH nichts daran, dass für die Festsetzung einer Vergütung für die Benutzung des zugewiesenen Haushaltsgegenstandes es keines eigenen Antrags bedarf, das kann und darf ein Gericht selbsttätig festsetzen. Anders als bei einer Nutzungsvergütung für eine Ehewohnung bei Getrenntleben nach § 1361 b Abs. 3 BGB bedarf es gerade bei Haushaltssachen kein ausdrückliches Verlangen auf Bezahlung einer Vergütung. Anders lautende Entscheidungen oder Kommentarliteratur verwirft der BGH.
Bei der Festsetzung einer Nutzungsvergütung muss jedoch nach familienrechtlichen Billigkeitskriterien auch die Frage geprüft werden, wie die Einkommens-/Vermögensverhältnisse sind und wie sich die Unterhaltsfrage darstellt. Deshalb wurde das Verfahren zum OLG zurückverwiesen.
In der Entscheidung des OLG, welche insofern vom BGH nicht beanstandet wurde, sind auch Kriterien festgelegt, ob ein PKW ein Haushaltsgegenstand ist oder einem der Eheleute allein gehört und im Zugewinn zu berücksichtigen ist. Den Kaufvertrag für den PKW hatte der Ehemann allein unterschrieben, er zahlte Steuern und Versicherung. Bei Erwerb des Autos hatte er aber noch ein anderes Fahrzeug, die Ehefrau hingegen keinen Dienstwagen mehr. Während des Zusammenlebens verfügten die Eheleute bis zur Trennung ein Jahr lang nur über diesen PKW. Nach der Trennung hat die Ehefrau den PKW mitgenommen, ebenso lebten die gemeinsamen Kinder bei ihr, die aber dann zum Vater zurückgekehrt sind. Bei dieser Konstellation gilt folgendes:
- Der PKW ist Haushaltsgegenstand.
- Der PKW steht im Miteigentum der Eheleute.
- Auch ohne Antrag auf Festsetzung einer Vergütung kann das Gericht eine solche festlegen, sie erfordert keine vorherige Zahlungsaufforderung.
- Das ob, und die Höhe der Nutzungsvergütung stehen im Ermessen des Gerichts, hierfür sind zumindest überschlägige Feststellungen zu den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu treffen und auch Schätzgrundlagen für den Nutzungswert des Gegenstandes (PKW) mitzuteilen.
Ein Kraftfahrzeug ist dann Haushaltsgegenstand, wenn es für den gemeinsamen Haushalt zum Zweck der Haushalts- und privaten Lebensführung genutzt wird (Einkauf, Schul- und Wochenendfahrten etc.). Zwar soll nach BGH (FamRZ 1983, Seite 794) dies nur ausnahmsweise der Fall sein (zuletzt OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2025, Az. 13 UF 52/24), trotzdem hat hier der BGH die Einordnung als Haushaltsgegenstand vorgenommen. Allein die Tatsache, dass ein Ehegatte Käufer ist, der das Auto bezahlt hat, er als Halter eingetragen und Versicherungsnehmer ist, ändert daran nichts. Es kommt auf die tatsächliche überwiegende Nutzung an.
Diese Entscheidung macht deutlich, dass sowohl die Darlegungen zur Zuordnung als Haushaltsgegenstand oder als alleiniges Eigentum eines Ehegatten erheblichen Begründungsaufwand erfordern. Selbiges gilt für die Bewertung der festzusetzenden Nutzungsvergütung. Es bleibt dabei: Die Beschäftigung mit Haushaltsgegenständen, deren Zuordnung und Bewertung werden auch zukünftig kein Vergnügen sein.