KG Berlin – Wechselmodell – 30.07.2025

Kind mit Eltern. Wechselmodell-Symbolbild für Familie, Trennung, Beratung.

Wenn das Kind in einem paritätischen Wechselmodell betreut wird und die Eltern sich nicht einigen können, wer von ihnen das Kindergeld beziehen soll, hat das Familiengericht denjenigen Elternteil als Bezugsberechtigten zu bestimmen, der eher die Gewähr dafür bietet, das Kindergeld dem Wohl des Kindes entsprechend zu verwenden. Wenn beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr für eine kindeswohlgemäße Verwendung des Kindergeldes bieten, entscheidet die Bezugskontinuität; derjenige Elternteil der das Kindergeld bislang bezogen hat, soll es auch weiterhin beziehen. Andere Gesichtspunkte wie etwa, welcher Elternteil welche Leistungen für das Kind erbracht hat, sind dagegen regelmäßig ohne Belang.

 

Beschluss:
Gericht: KG Berlin
Datum: 30.07.2025
Aktenzeichen: Az. 16 UF 84/25
Leitparagraph: § 64 Abs. 2 EStG
Quelle: NZFam 2025 Seite 1255

 

Kommentierung:

Die Eltern praktizieren ein paritätisches Wechselmodell (50:50). Seit der Geburt des Kindes bezieht die Mutter das Kindergeld. Nachdem die Familienkasse erst im Januar 2025 festgestellt hat, dass ab der Trennung im September 2021 keine Bestimmung über die Bezugsberechtigung des Kindergeldes vorliegt und nachgefragt hat, hat die Mutter beim Amtsgericht einen Antrag gestellt, ihr die Bezugsberechtigung zuzusprechen, da sich die Eltern nicht einig wurden. Mit Begründung des Prinzips der Kontinuität hat das Amtsgericht der Mutter zeitlich unbegrenzt die Bezugsberechtigung zugesprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vaters. Der Vater hat vorgetragen, dass die Mutter keine Gewähr dafür biete, das Kindergeld dem Wohl des Kindes entsprechend zu verwenden, da sie Immobilienkredite zurückführen muss und daher das Kindergeld „zweckentfremdet“ und ebenso im Rahmen des Wechselmodells, das ihm zustehende ¼ des Kindergeldes nur sporadisch an ihn auskehrt.

Das Kammergericht Berlin folgt der Rechtsprechung des BGH, wonach bei gleichermaßen Gewähr des kindswohlgerechten Verwendens des Kindergeldes durch beide Elternteile der Kontinuitätsgrundsatz greift, die Einwendungen des Vaters im Rahmen der Unterhaltszahlungen und anderer Ausgleichsansprüche zu regeln sei. Deshalb wurde die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.

Dass überhaupt ein Gericht hierüber hat entscheiden müssen, liegt daran, dass nach der Rechtslage Kindergeld nur an einen Berechtigten gezahlt werden kann. § 64 EStG knüpft an das Obhutsprinzip an, diese Anknüpfung versagt beim Wechselmodell. Auch andere Gerichte gehen davon aus, dass es bei der bisherigen Regelung der Bezugsberechtigung verbleibt, wenn es keine triftigen Gründe gibt, dass ein Elternteil das Kindergeld nicht kindswohlgerecht einsetzt (AG Köln, FamRZ 2025, Seite 1536 u. a.). Umgekehrt bleibt die Frage, was bei einem Wechselmodell gilt, wenn die erstmalige Kindergeldberechtigung zu regeln ist. Nachdem der BGH auch die Verteilung des Kindergeldes bei der Berechnung des Unterhalts im Wechselmodell umfänglich geregelt hat, erscheint ein weiterer Regelungsbedarf zum Kindergeld (Aufteilung des Kindergeldes bei Wechselmodell) entbehrlich.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht