OLG München – Kindesunterhalt – 18.06.2025

  1. Hat ein Unterhaltsschuldner Einkünfte aus allen denkbaren Einkommensarten, ist eine Beschwerde gegen einen ihn zur Auskunft verpflichtenden Beschluss zulässig, weil die Darstellung der Einkünfte unter notwendiger Hinzuziehung eines Steuerberaters die nach § 61 I FamFG erforderliche Beschwer von 600 € überschreitet.
  2. Wenn die konkrete Einkommenshöhe keinerlei Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Kindesunterhalts haben kann, entfällt die Auskunftspflicht nach § 1605 BGB.
  3. Erklärt sich der Unterhaltsschuldner für unbegrenzt leistungsfähig und übernimmt vollständig die Kosten eines angemessenen Sonder- und Mehrbedarfs, dann hat – bei Anerkennung eines Elementarbedarfs in Höhe von 200 % des Mindestunterhalts – eine Auskunft über die konkret erzielten Einkünfte keinen solchen Einfluss auf die Höhe des Unterhalts.
  4. Eine Fortschreibung des Unterhalts über den Betrag hinaus, der seit 2022 der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entspricht (11.000 € / 200 % des Mindestbedarfs), kommt nicht in Betracht.

 

Beschluss:
Gericht: OLG München
Datum: 18.06.2025
Aktenzeichen: Az. 2 UF 281/25e
Leitparagraph: § 1605 BGB, § 61 FamFG
Quelle: FamRZ 2025, Seite 1975

 

Kommentierung:

Die Leitsätze sind selbsterklärend, zur Erläuterung kurz folgendes:

  1. Entgegen der gefestigten Rechtsprechung geht das OLG München von einer Beschwer von über 600 € aus, mit der Begründung, dass die Hinzuziehung eines Steuerberaters notwendig sei. Es ist anzunehmen, dass das Gericht von der Vergütung eines Steuerberaters mit über 600 € ausgegangen ist, da dann, wenn man die Stundensätze des JVEG mit 4 € pro Stunde angesetzt hätte, ein Zeitverbrauch zugrunde gelegt hätte werden müssen, der völlig irrealistisch und weitaus zu hoch wäre. Die hiesige Entscheidung erscheint eher ein Einzelfall, und wird wohl nicht „allgemeingültig“ sein.
  2. Deutlich mehr Praxisbezogenheit hat die Entscheidung, wonach das OLG München den Unterhaltsanspruch eines Kindes bezüglich des Elementarunterhalts auf 200 % des Mindestbedarfs der Düsseldorfer Tabelle begrenzt. Die 200 % stellen eine absolute Grenze dar, jenseits derer ein höherer Elementarunterhaltsanspruch eine Teilhabe am bloßen Luxus darstellen würde, den der Unterhaltsverpflichtete nicht finanzieren muss. Bis zur höchsten Gruppe der DT (Einkommen bis 11200 € netto) gilt die Verbrauchsvermutung, wer höheren Unterhalt begehrt, muss seinen Unterhalt dann konkret beziffern, eine pauschale Fortschreibung der DT ist nicht geboten. Ob diese Ansicht auch andere OLGs übernehmen, bleibt abzuwarten.

Ebenso bemerkenswert ist, dass das Gericht bei Anerkennung eines Elementarbedarfs in Höhe von 200 % des Mindestunterhalts und der Übernahmebestätigung angemessenen Sonder- und Mehrbedarf zu bezahlen, den Auskunftsanspruch entfallen lässt, insbesondere weil der Unterhaltsschuldner freimütig ein monatliches Nettoeinkommen von 50.000 € erklärt hat. Dann bleibt es dem Unterhaltsgläubiger unbenommen, ggf. den Unterhalt konkret darzulegen und zu beziffern, ohne auf das Tabellenwerk der DT zurückgreifen zu müssen.

 

Erstellt von Simon Heinzel, Fachanwalt für Familienrecht