Wer seinem Ehegatten Ersparnisse in Höhe von rund 144.000 € für die gemeinsame Alterssicherung von einem sogenannten „Oder-Konto“, auf welches beide Ehegatten einzeln Zugriff haben, plündert, kann wegen grober Unbilligkeit vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen sein.
Beschluss:
Gericht: KG Berlin
Datum: 07.03.2024
Aktenzeichen: Az. 16 UF 112/23
Leitparagraph: § 27 VersAusglG
Quelle: Redaktion Beck-aktuell
Kommentierung:
Die Eheleute lebten getrennt. Die Ehefrau ist mit ihrer Tochter nach Mallorca übergesiedelt. Die Tochter stammte aus einem Seitensprung. Die Trennung erfolgte „einvernehmlich“, der Ehemann hat monatlich 1500 € für das Leben auf Mallorca bezahlt. Als der 16 Jahre ältere Ehemann einen Schlaganfall erlitten hat und sich in einer Reha-Klinik befand, hat die Ehefrau hinter seinem Rücken die gesamte Summe von 144.000 € vom Oder-Konto abgehoben und hat sich davon eine Eigentumswohnung auf Mallorca gekauft. Als der Ehemann nach seiner Genesung auf das Konto Zugriff nehmen wollte, hat er hiervon erfahren.
Bei der Scheidung hätte die Frau nach dem von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich Versorgungsanrechte im Kapitalwert von ca. 100.000 € bekommen. Der Ehemann hat gemäß § 27 VersAusglG eingewandt, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre, da er weiterhin trotz Klage auf die Rückzahlung der veruntreuten Gelder warte. Zudem sei das Verhalten der Ehefrau derart ehefeindlich, dass allein diese Tatsache zur Verwirkung des Versorgungsausgleichs führt.
Das KG Berlin hat dem Ehemann Recht gegeben. Die hier vorliegende Plünderung des gemeinsamen Kontos in der Zeit, in der der Ehemann wegen des Schlaganfalls in einer Klinik liegt, erfüllt den Ausnahmetatbestand des § 27 VersAusglG wegen grober Unbilligkeit. Die Frau habe vorsätzlich, hinterrücks und gegen gemeinsame Absprachen gehandelt, sodass die Entscheidung des AG Berlin-Schöneberg – das auch eine Verwirkung ausgeurteilt hat – zu bestätigen ist. Die Frau hat abredewidrig das gesamte Geld, welches der gemeinsamen Alterssicherung dienen sollte, in ihr Eigentum überführt. Das Kammergericht hat dabei auch berücksichtigt, dass sich die Frau hartnäckig der Rückführung des Vermögens entzieht.
Die Ehefrau hat sich damit zu verteidigen versucht, dass sie das Geld von Pflegeeinrichtungen retten wollte. Dieses Argument konnte das Kammergericht nicht überzeugen, da das Geld ja ohnehin für eventuelle Pflegeleistungen/Unterhaltsleistungen einzusetzen wäre, dann bringt es nichts, das Konto leerzuräumen.
Auch das Argument der Frau, sie könnte ja „doppelt bestraft“ sein, wenn sie im Parallelverfahren dazu verurteil wird, das geplünderte Geld ganz oder zur Hälfte zurückzubezahlen und zusätzlich keinen Versorgungsausgleich erhält, hat das KG nicht gelten lassen. Die Ansprüche auf Versorgungsausgleich und die Rückzahlungsverpflichtung aus dem Gesamtgläubigerverhältnis hinsichtlich des Oder-Kontos stehen nebeneinander und sind nicht miteinander zu verrechnen.
Exkurs § 27 VersAusglG (Verwirkung)
Der Ausschlusstatbestand des § 27 VersAusglG ist immer im Einzelfall zu prüfen. Man kann Entscheidungen zu diesem Gesetz kaum verallgemeinern. Wäre das Verhalten der Frau entsprechend ehefeindlich, wenn der Ehemann nicht in der Klinik gewesen wäre? Wäre dieses Verhalten ebenso grob unbillig? Der Ausschlusstatbestand des § 27 VersAusglG ist ein Ausnahmetatbestand, der Fehlverhalten sanktioniert. Anschließend einige Beispiele mit Kurzbeschreibung aus der Rechtsprechung:
Eine besonders kurze Ehe rechtfertigt den Ausschluss des VA, wenn eine Versorgungsgemeinschaft nicht entstanden ist (BGH, FamRZ 1981, Seite 944: 6 Wochen / zu beachten § 3 Abs. 3 VersAusglG, wonach ein VA ohnehin nur stattfinden könnte, wenn einer der Ehegatten dies beantragt).
Eine lange Trennungszeit kann zum Teilausschluss des VA führen. Maßgeblich ist das Verhältnis der Trennungszeit zur Dauer der tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft. Teilausschluss bei 6 Jahren Trennung bei 13,5 Jahren Ehezeit (Hochzeit bis Einreichung Scheidungsantrag / OLG Hamburg, NZFam 2018, Seite 1043), aber nicht zu Lasten eines Ehegatten, der während der langen Trennungszeit die gemeinschaftlichen Kinder betreut und erzogen hat (OLG Brandenburg, NZFam 2019, Seite 1111). Die Trennungszeit und die Dauer dieser bleibt bei der Gesamtabwägung außer Betracht, in welcher der Ehegatte weiterhin eheliche Aufgaben übernommen hat, insbesondere Betreuung gemeinschaftlicher Kinder (BGH, FamRZ 2005, Seite 2052, OLG Koblenz, FamRZ 2015, Seite 1116).
Die grobe Unbilligkeit muss sich auch aus einer Gesamtschau der beiderseitigen gegenwärtigen wirtschaftlichen, sozialen oder persönlichen Verhältnisse ergeben (BGH, FamRZ 2001, Seite 701). Der Ausschluss des VA darf nicht zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht führen.
Die Unterlassung von Altersvorsorge eines Selbständigen rechtfertigt nur dann eine grobe Unbilligkeit, wenn das Unterlassen als illoyal und grob leichtfertig zu bewerten ist (OLG Karlsruhe, FamRZ 20026, Seite 1457). Dies ist z. B. nicht der Fall, wenn der andere Ehegatte die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse mitzuverantworten hat und an der Erhöhung des Lebensstandards aufgrund nicht betriebener Altersvorsorge des anderen Ehegatten partizipiert hat.
Gründe, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, sind nicht von Belang, ggf. verschuldetes eheliches Fehlverhalten (siehe der hiesige Ausgangsfall). Der Vorwurf des Ehebruchs alleine ist sicher nicht ausreichend, auch nicht die Hinwendung zu einem neuen Partner. Verbale Ausfälle und körperliche Attacken rechtfertigen grundsätzlich keine Verwirkung des Versorgungsausgleichs, es sei denn über eine lange Zeit wirkendes Fehlverhalten liegt vor (Einzelfall). Unterschieben eines Kindes als ehelich trotz anderweitiger Kenntnis der Kindsmutter rechtfertigen die Anwendung von § 27 VersAusglG (OLG Hamm, NZFam 2015, Seite 972), unabhängig davon, ob dem „Geschädigten“ hinsichtlich bezahlten Unterhalts Rückgriffsansprüche gegen die Mutter zustehen oder nicht.
Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn sich der ausgleichsberechtigte Ehegatte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Ausgleichsverpflichteten oder einen nahen Angehörigen schuldig gemacht hat (OLG Oldenburg, NZFam 2017, Seite 1107). Selbiges gilt bei sexuellem Missbrauch eines gemeinsamen Kindes oder des Kindes eines Ehegatten (OLG Brandenburg, NZFam 2015, Seite 1160). Selbiges gilt bei Brandstiftung (OLG Köln, FamRZ 2020, Seite 693).
Dies nur eine Auflistung von Einzelfällen, eine schematische Anwendung durch bloßes Einordnen eines Sachverhalts in eine bestimmte Fallgruppe kann der Aufgabe des § 27 VersAusglG nicht gerecht werden. Eine grobe Unbilligkeit bedarf stets eine Einzelprüfung mit wertender Gesamtbetrachtung (BGH; FamRZ 2006, Seite 769).